|
Text des Beschlusses
IX ZB 168/07;
Verkündet am:
09.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 10 T 55/07 Landgericht Bochum; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Juli 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldner hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er mit der Rücknahme seines Eigenantrags einem - noch gar nicht gestellten - Restschuldbefreiungsantrag die Grundlage entzieht, verkennt sie, dass der Eigenantrag im Zeitpunkt der Rücknahme schon kraft gesetzlicher Fiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) als zurückgenommen galt. Darüber, dass ein Eigenantrag Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass ein dahingehender Antrag entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht gestellt war und dass der Eigenantrag nach fruchtlosem Ablauf einer für die Nachholung gesetzten dreimonatigen Frist als zurückgenommen gilt (§ 305 Abs. 3 InsO), war er belehrt. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang damit, dass dem Schuldner keine Frist im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall galt die geräumigere Drei-Monats-Frist des § 305 Abs. 3 InsO, die der Schuldner jedoch - in Kenntnis der vom Gericht ihm mitgeteilten Konsequenzen - auch hat verstreichen lassen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |