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Text des Beschlusses
5 StR 473/08;
Verkündet am: 
 15.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO analog mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass neun Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. September 2008 Bezug.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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