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Text des Beschlusses
IX ZR 186/06;
Verkündet am:
09.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 59.573,89 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sowohl den Klaganspruch als auch die Widerklageforderung mit einer auf den besonders gelagerten Einzelfall zugeschnittenen Begründung beschieden. Das - im Übrigen auch ergebnisrichtige - Urteil gibt dem Senat keine Veranlassung, zu § 193 StGB oder zu § 82 KO (§ 60 InsO) weitere Rechtsgrundsätze zu entwickeln. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |