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Text des Beschlusses
2 BvR 1682/08;
Verkündet am:
29.09.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 1 Vollz (Ws) 222/08 Oberlandesgericht Hamm; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet wurde. des Herrn M... gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2008 - 1 Vollz (Ws) 222/08 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 - 1 Vollz (Ws) 222 und 231/08 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Eine Angabe über das Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris). 2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Mellinghoff Lübbe-Wolff Gerhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |