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Text des Beschlusses
IV ZR 41/07;
Verkündet am: 
 27.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
12 U 93/06
Oberlandesgericht
Karlsruhe;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 27. Oktober 2008 gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 11.777.47 €


Gründe:


Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. August 2008 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie stehen einer Entscheidung nach § 552a Satz 1 ZPO nicht entgegen.

Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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