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Text des Beschlusses
2 StR 415/08;
Verkündet am:
22.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 StPO eine Äußerung des abgelehnten Sachverständigen zitiert, wonach eine Infektion der Handverletzung des Angeklagten auf die angeklagten Taten zurückzuführen sei, ist dieser Vortrag zwar - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - nicht unzulässig nachgeschoben. Die in der Revisionsbegründung zitierte Äußerung weicht aber schon im Wortlaut von der im Ablehnungsantrag wiedergegebenen Formulierung ab. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich, denn der Sachzusammenhang, in welchem die Äußerung gefallen sein soll, ist nicht mitgeteilt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |