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Text des Beschlusses
IV ZA 14/07;
Verkündet am: 
 29.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
3 U 473/07
Oberlandesgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 29. Oktober 2008

beschlossen:


Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.


Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, weil das Berufungsurteil nicht auf anderen Gesichtspunkten beruht als dem BGHZ 146, 37, 45 näher gekennzeichneten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten, das einer Sittenwidrigkeit ihrer Verpflichtung entgegensteht.

Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
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