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Text des Beschlusses
XI ZR 259/07;
Verkündet am: 
 14.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
2 U 126/06
Oberlandesgericht
Naumburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. April 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass mit diesem allein die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs begehrt werde. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin ungeachtet der Frage eines Feststellungsinteresses unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste-hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die die Auslegung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht nicht angegriffen, sondern sie vielmehr ihren eigenen Ausführungen zugrunde gelegt hat.

Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags - soweit über ihn noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - und hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags scheidet eine Zulassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.528,77 €.

Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger
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