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Text des Beschlusses
IX ZR 177/06;
Verkündet am: 
 16.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
3 U 3987/04
Oberlandesgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.171,91 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu stellen sind, der eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Umfang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend geklärt. Grundsätzliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

Der Mandant muss die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Regressanspruchs - wie jeder Kläger, der Anspruch aus Vertragsverletzung geltend macht - beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vorwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, 1156).

Das berechtigte Anliegen des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht durch unerfüllbare Beweisanforderungen zu scheitern, wird bei negativen Tatsachen dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Beraters nur erheblich ist, wenn er konkret darlegt, wie die Betreuung ausgesehen hat, die er erbracht haben will.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um negative Tatsachen. Es steht fest, welche Steuererklärungen die Beklagte für den Kläger anhand der ihr überlassenen Unterlagen abgegeben hatte. Deshalb war es Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat.

2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt ebenfalls nicht vor.

a) Eine Abweichung zur Rechtsprechung des für die Steuerberaterhaftung zuständigen Senats wird nicht aufgezeigt und liegt nicht vor. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des VII. und II. Senats zur Darlegung von Baumängeln und zu Kündigungsgründen lassen keine Divergenz erkennen.

b) Die Rüge des behaupteten Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör lässt schon die Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen, weil nicht dargelegt wird, was bei einem erteilten Hinweis - so er geboten gewesen wäre - ergänzend vorgetragen worden wäre.

c) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit liegt nicht vor, weil es hier nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zwischen einer Partei und dem Vertreter einer anderen Partei geht (vgl. EGMR, NJW 1995, 1413; BGHZ 150, 334, 341 f). Die Voraussetzungen des § 448 ZPO lagen nach den tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts nicht vor.

d) Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines baulichen Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht in erster Linie (zutreffend) als ungeeignet angesehen. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
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