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Text des Beschlusses
IX ZB 97/05;
Verkündet am:
23.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 1 T 340/04 Landgericht Kaiserslautern; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahens zu tragen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung des Landgerichts ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338) unvereinbar, nach welchem der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige Rechtsbeschwerde, deren Antrag der Senat nach den §§ 4 InsO, 308 Abs. 1 ZPO nicht überschreiten kann, ist demgemäß begründet. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |