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Text des Beschlusses
IX ZB 60/07;
Verkündet am:
09.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 12 T 5422/04 Landgericht Leipzig; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte (§§ 7, 6 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Entlassung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestätigt, seine Entscheidung aber auf andere Gründe gestützt hat. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl § 6 Rn. 53a). An dem Nachschieben von Gründen ist das Beschwerdegericht auch nicht deshalb gehindert, weil es sich - nach Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht - zum zweiten Mal mit der Sache befasst hat. Die Bindungswirkung des § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO bezieht sich nicht auf die Beurteilung neu festgestellter Tatsachen (BGHZ 159, 122, 127). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Der durch bewusst wahrheitswidrige Angaben des Insolvenzverwalters begründete Verlust des Vertrauens in dessen ordnungsgemäße Amtsführung kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 59 InsO darstellen und die Entlassung des Insolvenzverwalters rechtfertigen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |