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Text des Beschlusses
1 StR 605/08;
Verkündet am:
05.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers Prof. Dr. Z. vom 3. November 2008 hat vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |