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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 69/07;
Verkündet am: 
 15.09.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 ZU 115/06
Berufungsgericht
Hamm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.


Gründe:


I.


Der Antragsteller wurde erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. September 2006 hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.


Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84,0 149) - der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die bekannt gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist weiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat im Senatstermin erklärt, er gehe davon aus, dass derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben werden. Hinweise auf weitere offene Forderungen bestünden nicht. In Anbetracht dessen muss von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ausgegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Angesichts der vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivität entspricht es der Billigkeit, ihm die notwendigen außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Hauger Stüer
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).