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Text des Beschlusses
IX ZB 157/05;
Verkündet am: 
 23.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5 T 133/05
Landgericht
Münster;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 7. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 4.311,15 € festgesetzt.


Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Sie wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen dem Rechtsbeschwerdeführer aus dem Kostenbeitrag der absonderungsberechtigten Gläubigerbank für die freihändige Veräußerung der Grundstücke in Höhe von 6.450 € keine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV zugebilligt haben.

Diese Vorschrift ermöglicht eine erhöhte Vergütung des Insolvenzverwalters bis zu 50 v.H. des Betrages, der für die Feststellungskosten von Absonderungsrechten an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör an beweglichen Sachen und Grundstückszubehör in die Masse geflossen ist (§ 171 Abs. 1 InsO, § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG).

Die genannte Vorschrift kann möglicherweise bei der freihändigen Verwertung belasteter Grundstücke der Masse durch den Insolvenzverwalter entsprechend herangezogen werden, wenn der Masse dadurch ein Kostenbeitrag zufließt, welcher auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt (vgl. Raebel, Festschrift für Gero Fischer, S. 459, 484).

Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.

Im Beschwerdefall hat der Insolvenzverwalter mit der absonderungsberechtigten Gläubigerbank einen Gesamtkostenbeitrag von 3 v.H. der freihändigen Grundstückserlöse vereinbart; welcher Anteil hiervon seinen Feststellungsaufwand abgelten sollte, ist nicht bestimmt worden.

Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der vereinbarte Kostenbeitrag in die insgesamt vergütungswirksame Masse von 13.843,36 € eingegangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin mit einem Vergütungsanteil von 40 v.H. zugute gekommen ist. Alternativ kann eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 zugebilligt werden.

Zu diesem Zweck muss eine Vergleichsberechnung erfolgen.

Eine kumulative Berücksichtigung scheidet aus, weil dadurch die Bemühungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt vergütet würden. Darüber besteht im Schrifttum kein Streit (vgl. Haarmeyer/ Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 57; Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 1 InsVV Rn. 23; MünchKomm-InsO/Nowack 2. Aufl. § 1 Rn. 13; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 1 InsVV Rn. 16; HmbKomm-InsO/Büttner, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 13; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 153 ff).

Ganter Raebel Vill Lohmann Pape
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