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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 54/07;
Verkündet am: 
 24.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
AGH 23/06 (I)
Berufungsgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Leitsatz des Gerichts:
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a

a) Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde; eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt - auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte - den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht.

b) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

c) Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts muss - ungeachtet der einem Angehörigen eines Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern - auf dem inländischen Markt vor-liegen; die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grundsätzlich nicht aus.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 24. Oktober 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.


Gründe:


Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91 a ZPO, § 13 a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des I. -Instituts und der D. H. nach Zahlung am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gelöscht worden. Die Antragsgegnerin hat der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 - AnwZ (B) 46/06 Tz. 2 m.w.N.).

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck Wüllrich Frey Quaas
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