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Text des Beschlusses
3 StR 459/08;
Verkündet am: 
 21.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Juni 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe:


Die Revision ist unzulässig, weil sich aus den nicht näher begründeten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Diese fehlt hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.

Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer
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