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Text des Beschlusses
1 StR 611/08;
Verkündet am:
06.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des jeweiligen Tatbildes erscheint die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eher fern liegend. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |