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Text des Beschlusses
1 StR 607/08;
Verkündet am:
05.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafen sind jedenfalls, wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ohne dass der Verteidiger hiergegen Einwände erhoben hätte, angemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf Graf Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |