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Text des Urteils
8 Sa 104/98;
Verkündet am: 
 31.08.1998
LAG Landesarbeitsgericht
 

Erfurt
Vorinstanzen:
7 Ca 2372/97
Arbeitsgericht
Erfurt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan verjährt nicht in 2 Jahren
Leitsatz des Gerichts:
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan i. S. des § 112 BetrVG verjährt nicht gem. § 196 I Ziff. 8, 9 BGB in 2 Jahren, sondern gem. § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Entscheidungstenor


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.01.1998 - 7 Ca 2372/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten der Streithilfe.


T a t b e s t a n d :


Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan I der P. vom 29.11.1991.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages, wegen der gestellten Anträge und wegen der richterlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klage mit Urteil vom 14.01.1998 aus den aus den Entscheidungsgründen Blatt 135 - 142 der Akten ersichtlichen Gründen - bis auf einen Teil des Zinsanspruches - stattgegeben.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 23.01.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.02.1998, der am 13.02.1998 beim Berufungsgericht einging, Berufung eingelegt und die Berufung mit dem am 09.04.1998 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.04.1998 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 09.03.1998 bis 13.04.1998 verlängert worden war.

Der Beklagte wendet sich nur insoweit gegen das angefochtene Urteil, als er meint, dass der Klageanspruch verjährt sei, weil Abfindungen der vorliegenden Art als Arbeitseinkommen anzusehen seien, bei denen die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB eingreife.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.01.1998 - 7 Ca 2372/97 - wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt die Auffassung des Arbeitsgerichts, das Abfindungen nämlich erst in 30 Jahren verjähren würden.

Die Streithelferin beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.01.1998, 7 Ca 2372/97, abzuweisen.

Auch sie vertritt die Auffassung, dass bei Abfindungen die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB laufe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht mit überzeugenden Erwägungen der Klage stattgegeben hat.

Seine Ausführungen werden bis auf die Frage der Verjährung von dem Beklagten und der Streithelferin nicht angegriffen, so daß insoweit keine weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts notwendig sind.

Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage auch nicht verjährt.

1. Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist hat das Arbeitsgericht in überzeugender Weise sowie unter Hinweis auf die gängigen Handbücher (z. B. KR-Becker, 3. Aufl., § 10 Rz 22; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 8. Aufl., § 141 VII, Ziff. 5) dargelegt, dass es sich weder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bei der Entstehung von Abfindungsansprüchen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes um Geschäfte des täglichen Lebens handele und dass die Abfindung kein Entgelt für geleistete Dienste sei, sondern dem sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes diene. Es hat aus diesen Überlegungen die Rechtsfolge gezogen, dass auf Abfindungen die kurze Verjährung des § 196 BGB keine Anwendung finde, sondern dass Abfindungen der normalen 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterfielen.

Das Berufungsgericht stimmt dieser Auffassung zu und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der weitaus herrschenden Meinung im arbeitsrechtlichen Schrifttum, soweit es dieser Frage überhaupt eine nähere Betrachtung mit eigenständiger Begründung widmet (vgl. KR-Spilger, 4. Aufl., Kündigungsschutzgesetz § 10 Rz 22 b; Knorr-Bichelmeier-Kremhelmer, Handbuch des Kündigungsrechts, Kap. 11, Rz 114; Weyand in: Dorndorf-Weller-Hauck; KSchG, § 10 Rz 34; Löwisch, KSchG 7. Aufl., § 10 Rz 37; Kittner-Trittin, Kündigungsschutzrecht, 3. Aufl., § 10 Rz 28; Rolfs, Arbeitsrechtblattei, Stichwort Abfindung Rz 179 ff).

a) Bei den hier in Frage stehenden Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan steht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion im Vordergrund.

"Sozialplanregelungen dienen nach § 112 Abs. 1 BetrVG dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge Betriebsänderung - künftig - entstehen. Sie haben eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion und sind keine Entschädigung" (so BAG, Urteil vom 09.11.1994, 10 AZR 281/94, EzA § 112 BetrVG, Entsch. 78).

Diese - zukunftsorientierte - Überbrückungsfunktion, nämlich die Funktion, die nach dem Ablauf der Kündigungsfrist entstehende Zeit der Arbeitslosigkeit oder der Beschäftigung in einem schlechter bezahlten Arbeitsverhältnis finanziell mehr oder weniger auszugleichen, wird in der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber der - vergangenheitsorientierten - Ausgleichsfunktion, nämlich der Funktion, einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und für den entgehenden Verdienst zu bilden, immer stärker betont (vgl. Fitting-Kaiser-Heither- Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 112 Rz 81) und lässt es nicht zu, die Sozialplanabfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder gar als zusätzliche Belohnung für die in der Vergangenheit für den Betrieb geleisteten Dienste anzusehen.

Der Rechtscharakter einer solchen Abfindung, die gerade bei Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bezahlt wird, unterscheidet sich also deutlich vom Rechts-charakter einer nach §§ 9, 10 KSchG auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder auch auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches gezahlten Abfindung, die nämlich als Ausgleich für eine unwirksame Kündigung und damit als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird (vgl. von Hoyningen-Hüene, KSchG, 12. Aufl., § 10 Rz 21, 22; vgl. auch BAG, Urteil vom 20.02.1997, 6 AZR 760/95, EzA § 4 TVG, Abfindung, Entsch. 3 zur ähnlichen Funktion einer nach einem tariflichen Rationalisierungsschutzabkommen geschuldeten Abfindung).

Und noch deutlicher unterscheidet sich die Sozialplanabfindung vom Charakter einer Abfindung, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrages als Gegenleistung für die Einwilligung des Mitarbeiters in eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1997, 9 AZR 227/96, EzA § 611 BGB, Aufhebungsvertrag, Entsch. 29).

Da es für die Dauer der Verjährungsfrist allein auf die Rechtsnatur des in Frage stehenden Anspruchs ankommt (so zu Recht BAG, Urteil vom 17.09.1991, 1 AZR 26/91, EzA Art. 9 GG, Arbeitskampf, Entsch. 100), ist in Abgrenzung zu allen aufgeführten verschiedenen und auch noch anderen möglichen Zwecken einer Abfindung festzuhalten, dass Ansprüche auf Zahlung von Abfindungen aus einem Sozialplan keine in einem synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung stehende Ansprüche sind und auch keine Entschädigungsansprüche darstellen, die gleichsam als Surrogat an die Stelle der früher bezahlten Arbeitsvergütung treten, sondern dass es sich um Ansprüche sui generis handelt, die eine Überbrückungsfunktion für die von den Betriebspartnern absehbare finanziell und sozial schwierige Lage nach dem Auslaufen des Arbeitsverhältnisses haben.

b) Wenig hilfreich ist die Beantwortung der Frage, ob Abfindungen dieser Art "Arbeitseinkommen" im Sinne von verschiedenen tariflichen oder gesetzlichen Vorschriften darstellen.

So hat das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf seine bekannte Rechtsprechung zur Pfändbarkeit von Abfindungsansprüchen (Urteil vom 13.11.191, 4 AZR 20/91, EzA § 850 ZPO, Entsch. 4) und im Rahmen der Prüfung des Eingreifens einer tariflichen Ausschlussfrist eine Sozialplanabfindung als "Arbeitseinkommen" bezeichnet, da sie - wie sonstige Geldleistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis auch - wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (BAG, Urteil vom 30.11.1994, 10 AZR 79/94, EzA § 4 TVG, Ausschlussfrist, Entsch. 108).

Demgegenüber meint der 6. Senat in seinem o. a. zitierten Urteil vom 20.02.1997: "Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG sind nach allgemeiner Ansicht weder Arbeitsentgelt oder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz, sondern dienen der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes".

Bei der Entscheidung vom 30.11.1994 übersieht das Bundesarbeitsgericht nämlich die notwendige Differenzierung zwischen "Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis" und "Arbeitseinkommen". Es ist sicher richtig, dass der Abfindungsanspruch ein aus dem Arbeitsverhältnis hergeleiteter Anspruch ist, der deshalb auch einer tariflichen Ausschlussfrist unterfällt, es ist aber nicht richtig, ihn allgemein als "Arbeitseinkommen", also als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, zu bezeichnen. Insoweit stellt die Grundsatzentscheidung des BAG für die Frage der Pfändbarkeit eines Abfindungsanspruches (Urteil vom 12.09.1979, 4 AZR 420/78, EzA § 9 KSchG n. F., Entsch. 8) klar heraus, dass es sich bei der Kündigungsabfindung um "Arbeitseinkommen" i. S. des § 850 ZPO handele und dass die ZPO in den §§ 850 ff unter den Begriff "Arbeitseinkommen" nicht nur das unmittelbar für die geleistete Arbeit gezahlte Entgelt, sondern alle sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers verstehe. So verstanden macht es Sinn, die Abfindung für einen begrenzten und speziellen Rechtsbereich als "Arbeitseinkommen" zu bezeichnen (so noch deutlicher die Entscheidung des BAG vom 13.11.1991, a. a. O.).

Wie gefährlich die undifferenzierte Handhabung eines für einen ganz speziellen Rechtsbereich geprägten Begriffes ist - darauf hat schon das LAG Bremen in seiner bekannten Entscheidung zur Frage der Verjährung einer Abfindung vom 23.11.1982 (4 Sa 152/82, EzA § 5 KSchG n. F., Entsch. 12) hingewiesen -, zeigt das Urteil des LAG Berlin vom 05.11.1997 (13 Sa 35/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen), wo es um die Verjährung einer gegen die P. gerichteten Sozialplanabfindung geht und wo das Landesarbeitsgericht gegen Ende der Entscheidung lapidar ausführt: "Im übrigen wären derartige Abfindungsrechte des Klägers gem. § 196 Abs. 12 Nr. 8 BGB verjährt. Bei dem Abfindungsanspruch handelt es sich um Arbeitseinkommen und damit unter diese Bestimmung der zweijährigen Verjährungsfrist fallende Arbeitsentgeltansprüche (BAG, Urteil vom 12.09.11979, 4 AZR 420/77, BB 1980, 728; zu den Sozialplanabfindungen entsprechenden Abfindungen nach den §§ 9, 10 KSchG: Münchener Kommentar - von Feldmann § 196 Rnr 29; Palandt, BGB, 56. Aufl., §§ 196, 197 Rnr 24, Anm. 9 b)".

c) Berücksichtigt man Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist und die dazu vom Bundesarbeitsgericht in einer langjährigen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen erscheint diese Schlussfolgerung nicht überzeugend.

Nach § 196 Abs. 1 Ziff. 8 verjähren in zwei Jahren die Ansprüche derjenigen, welche im Privatdienst stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder andere Dienstbezüge, mit Einschluss der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse.

Der kurzen Verjährungsfrist sollen Ansprüche aus Geschäften des täglichen Verkehrs unterliegen. Diese Forderungen werden nämlich erfahrungsgemäß alsbald beglichen; häufig werden keine Quittungen erteilt; soweit sie erteilt werden, werden sie nicht aufbewahrt, so daß der Beweis für eine Erfüllung der Schuld dem Schuldner nach Ablauf einiger Zeit schwer fallen wird. Es besteht deshalb bei diesen Ansprüchen ein Bedürfnis, die Rechtslage alsbald klarzustellen (vgl. BAG, Urteil 31.07.1964, 5 AZR 444/63, AP 1 zu § 196 BGB; BAG, Urteil vom 14.02.1977,5 AZR 171/76, EzA § 196 BGB, Entsch. 3).

Abgesehen vom Wortlaut der Vorschrift, der nach seiner klaren Formulierung auf "Dienstbezüge" und "Auslagen" abstellt und der - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtsnatur einer Sozialplanabfindung - auf Ansprüche der hier in Frage stehenden Art keinesfalls direkt angewendet werden kann, spricht der Zweck der Vorschrift eindeutig gegen ihre Anwendbarkeit auf Sozialplanansprüche.

Denn diese beruhen auf einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten und schriftlich niedergelegten Vereinbarung, die in den Betriebsratsakten und Firmenakten aufbewahrt und häufig durch entsprechende Anschreiben an die betroffenen Arbeitnehmer konkretisiert wird. Diese Dokumentation lässt tatsächliche Unklarheiten über Grund und Höhe des Anspruchs und über seine Erfüllung praktisch nicht entstehen und steht einer Gefährdung der Rechtssicherheit, die Anlass für die kurze Verjährungsfrist war (vgl. Münchener Kommentar - von Feldmann, § 196, Anm. 1 unter Hinweis auf die Motive) entgegen.

Die typische Gefahrenlage wie bei Geschäften des täglichen Lebens, die Anlass für die Einführung der kurzen Verjährungsfrist war, besteht bei Sozialplanansprüchen ganz offensichtlich nicht.

Wegen dieser anderen Ausgangslage besteht auch weder ein Bedürfnis noch eine Berechtigung dazu, diese kurze Verjährungsfrist auf wesentlich andersartige Ansprüche auszudehnen (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.1961, 1 AZR 477/59, AP 1 zu § 195 BGB).

Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung vom 20.09.1972 (5 AZR 197/72, EzA § 195 BGB, Entsch. 1) insoweit darauf hin, dass dies auch durch die Entstehungsgeschichte des BGB bestätigt wird. Danach sind wiederholt Anträge, alle Ansprüche der "Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen der aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Verpflichtungen" der kurzen Verjährungsfrist zu unterstellen, abgelehnt worden (Mogdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, Seite 1001 ff)."

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1993 (4 AZR 52/92, EzA § 196 BGB, Entsch. 6 unter Hinweis auf BGHZ 79, 89, 92) unter die kurze Verjährungsfrist nur solche Ansprüche fallen, die ein Äquivalent für die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen darstellen, soweit sie also Entgelt für geleistete Dienste sind (ebenso BAG, Urteil vom 17.09.1991, a. a. O.). Das Bundesarbeitsgericht fährt fort: "Insbesondere ist die Beihilfe aber auch kein Anspruch auf fortlaufende Entlohnung und fällt schon deshalb nicht unter die Regelung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB (RG, Recht 1928, Nr. 2091; RAG, Urteil vom 13.07.1935 - RAG 45/35 - JW 1935, 3325)."

Und schließlich erscheint nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.02.1971 (3 AZR 28/70, EzA § 242 BGB, Betriebliche Übung, Entsch. 2 betreffend Verjährung einer Versorgungszusage) die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nur gerechtfertigt, wo der infolge der Fristversäumung drohende Rechtsverlust für den Arbeitnehmer nicht allzu schwer ins Geweicht fällt (vgl. auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1987, 15 Sa 502/87, LAGE § 70 KO, Entsch. 1 für den kapitalisierten Anspruch aus einer betrieblichen Ruhegeldzusage).

Auch diese Überlegungen sind hier beachtlich, weil Abfindungen häufig eine beträchtliche finanzielle Größenordnung haben und weil es angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage für den betroffenen Arbeitnehmer schon von hoher Bedeutung ist, ob er die Abfindungszahlung erhält oder nicht.

d) Alle diese Gesichtspunkte haben für die Kammer zu der Überzeugung geführt, dass Vereinbarungen einer Sozialplanabfindung nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gehören, dass also die daraus folgenden Ansprüche keine "Dienstbezüge" und "Auslagen" i. S. des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB sind, sondern dass sie von der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB erfasst werden.

2. Die Verjährung des Klageanspruches ist aber auch noch aus einem ganz anderen Gesichtspunkt nicht eingetreten.

Am 23.04.1992 zahlte die Beklagte nach einer Einigung mit der damaligen Treuhandanstalt und der Gewerkschaft H. auf den ersten Teil des Sozialplananspruches, der allein Gegenstand der vorliegenden Klage ist, einen Teilbetrag von DM 5.000,00 und wies die Betroffenen in einem Anschreiben vom 12.03.1992 darauf hin, dass der zweite Teil des Sozialplananspruches bis zum 31.12.1993 gestundet sei. Die Kläger mussten diese Handhabung so verstehen, dass die gezahlten DM 5.000,00 eine Abschlagszahlung auf den ersten Teil der Sozialplanabfindung darstellten und dass der gesamte Restbetrag des ersten und zweiten Teiles nach dem 31.12.1993 gezahlt würde. Sie haben aus diesem Verständnis heraus auch die Schlussfolgerung gezogen, dass die Aufrechterhaltung ihrer vor dem Kreisgericht Erfurt erhobenen Klagen, die auf die Zahlung des vollen Sozialplananspruchs bezogen waren, dieser Vereinbarung zuwiderlaufen würden, und haben die Klagen daraufhin zurückgenommen.

Aus dieser einverständlichen Handhabung ergibt sich für die Verjährungsfrist das Folgende:

Selbst wenn man - wie hier der Beklagte und die Streithelferin - der Auffassung sein sollte, dass die Sozialplanabfindung der zweijährigen Verjährungsfrist unterfallen würde, wäre die ab Fälligkeit Mitte 1991 laufende Verjährungsfrist durch die Abschlagszahlung i. S. eines Anerkenntnisses gem. § 208 BGB unterbrochen worden. Die Unterbrechung der Verjährung hat nach § 217 BGB die Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt. Die neue Verjährung begann also erst nach der Beendigung der Unterbrechung, hier also frühestens am 01.01.1994, da der Lauf der Verjährungsfrist gem. § 202 Abs. 1 BGB durch die Stundung des Anspruchs bis zum 31.12.1993 gehemmt war und dann nach § 205 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.

Die neue - zweijährige - Verjährungsfrist lief also mindestens bis zum 31.12.1995. Sie wurde durch die am 22.12.1995 eingereichte Klage, die i. S. des § 270 Abs. 3 ZPO alsbald zugestellt wurde, nach § 211 Abs. 1 BGB unterbrochen.

Der Klageanspruch war also auch bei - einem unterstellten - Eingreifen der zweijährigen Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage noch nicht verjährt.

Aus alledem folgt, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Berufung ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die berufungsbedingten Kosten der Nebenintervention fallen nach § 101 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz der Streithelferin zur Last.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen unter 1. zur Verjährung einer Sozialplanabfindung sind nicht entscheidungserheblich, da die Einrede der Verjährung auch aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht durchgreifen kann. Die Entscheidung beruht deshalb i. S. des § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG nicht auf einer Abweichung von der zitierten Entscheidung des LAG Berlin vom 05.11.1997. Auch für eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits i. S. des § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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