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Text des Beschlusses
IV ZR 183/06;
Verkündet am: 
 16.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
12 U 400/04
Oberlandesgericht
Karlsruhe;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.


Gründe:


Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten.

Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
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