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Text des Beschlusses
1 StR 489/08;
Verkündet am: 
 04.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2008 bemerkt der Senat:

Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlassung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten Taten bestätigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50, 40, 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache abgelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verlesene Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei zu Lasten des Angeklagten unzutreffend.

Nack Wahl Elf Graf Sander
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