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Text des Beschlusses
V ZR 124/08;
Verkündet am: 
 23.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
3 U 184/07
Oberlandesgericht
Bamberg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Kläger ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 2 in dem am 21. Mai 2008 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfes insoweit verlustig.

Der Kläger trägt die dem Beklagten zu 2 in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 152.853,73 €.


Gründe:


1. Die Vorschriften über die Rücknahme der Revision (§§ 565 i.V.m. 516 Abs. 3 ZPO sind auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 27. November 2002, XII ZR 205/02, MDR 2003, 347). Da die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sich allein auf die Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 bezieht, ist der nach § 515 Abs. 3 von Amts wegen zu treffende Ausspruch auf dieses Verfahren zu beschränken, das bisher mit dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 nur äußerlich verbunden gewesen ist (dazu: Senat, Urt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, NJW-RR 1989, 1099).

2. Über die dem Beklagten zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich nach dem gesamten Wert des Gegenstands der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmten (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1049), kann hier - vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen - die Entscheidung ergehen, dass der Kläger entsprechend dem Grundsatz des § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Beklagten zu 2 die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
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