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Text des Beschlusses
2 StR 358/08;
Verkündet am:
31.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Betrug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die strafschärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbsmäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt. Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck Appl Cierniak ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |