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Text des Beschlusses
VII ZB 69/08;
Verkündet am:
13.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 14 S 47/08 Landgericht Köln; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen zum fehlenden Verschulden des Klägervertreters an einer verzögerten Briefbeförderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die Berufungsbe-gründung am 3. April 2008 das Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers verlassen hat. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor, was ihre Zulässigkeit begründen könnte. Die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag, die Berufungsbegründung sei am 3. April 2008 versandt worden, übergangen, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag berück-sichtigt, wie sich seinen Ausführungen zur fehlenden Erinnerung der Mitarbeiterin des Klägervertreters entnehmen lässt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Gegenstandswert: 2.970,20 € Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |