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Text des Beschlusses
VI ZR 297/07;
Verkündet am: 
 04.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
14 U 200/05
Oberlandesgericht
Frankfurt in Kassel;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.200 € festgesetzt.
Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur In-solvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu er-wartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem ei-genen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf 11.200 € festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § 110 VVG (§ 157 VVG a.F.), sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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