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Text des Urteils
6 Sa 36/99;
Verkündet am: 
 11.07.2001
LAG Landesarbeitsgericht
 

Erfurt
Vorinstanzen:
2 Ca 411/97
Arbeitsgericht
Nordhausen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Eine der im öffentlichen Dienst ansonsten üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen ist unzulässig, wenn sie dem Kläger weder jetzt noch in absehbarer Zukunft greifbare Vorteile bringt
Leitsatz des Gerichts:
Eine der im öffentlichen Dienst ansonsten üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen ist unzulässig, wenn sie dem Kläger weder jetzt noch in absehbarer Zukunft greifbare Vorteile bringt und das erstrebte Urteil keinerlei Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht hätte. Das ist der Fall, wenn der Beklagte den Kläger bereits in jeder Hinsicht so behandelt, als sei er in die angestrebte Vergütungsgruppe eingruppiert und keine Anhaltspunkte für eine Änderung dieses Verhaltens bestehen. Unbeachtlich ist, daß die Höhe der Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe durch Zulagen erreicht wird (Anschluß an LAG Rheinland-Pfalz vom 27.06.1986 - 6 Sa 398/86 -).
Entscheidungstenor


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 14.10.1998 - 2 Ca 411/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


T a t b e s t a n d


Die Parteien streiten darüber, ob sich die dem Kläger unstreitig zu zahlende und gezahlte Vergütung originär aus der Vergütungsgruppe I a BAT-O ergibt oder sich zusammensetzt aus der Bezahlung nach BAT-O Vergütungsgruppe III nebst einer die Differenz zur nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O abdeckenden Zulage.

Der Kläger studierte an der Universität J. und schloss dieses Studium am 22.10.1976 mit Akademischen Grad "Diplomlehrer" mit der Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ab. Seitdem war er zunächst als Diplomlehrer für Physik und Mathematik tätig. Seit dem 01.08.1991 ist er beim Beklagten als Leiter des Studienkollegs N.. Dieses gehört zur PH E. und bereitet ausländische Studienbewerber auf ein Hochschulstudium in Deutschland vor.

Der Beklagte zahlt dem Kläger eine Vergütung in einer Höhe, wie sie der Kläger auch bekäme, wäre er in die Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert. Die Höhe der Vergütung setzt sich tatsächlich zusammen aus einem Gehalt nach der Vergütungsgruppe III BAT-O sowie einer Zulage in Höhe der Differenz zum Gehalt der Vergütungsgruppe I a BAT-O.

Seit dem Schreiben vom 06.12.1995 machte der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O geltend.

Seit dem 01.01.1997 ist im Haushaltsplan des Beklagten für das Studienkolleg N. die Stelle des Leiters des Studienkollegs als eine Stelle mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A ausgewiesen.

Zum unstreitigen Inhalt der Tätigkeit des Klägers im einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie eines Geschäftverteilungsplanes (Bl. 9 und 9 R d. A.) verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, seine Vergütung sei weder gesetzlich noch tariflich geregelt und bestimme sich daher nach § 612 Abs. 2 BGB, weshalb die übliche Vergütung als vereinbart gelte; dies sei die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O, die für Leiter eines Studienkollegs üblich sei. Das ergebe sich aus tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Schließlich richte sich die Vergütung nicht nach den für Lehrer maßgeblichen tariflichen Vorschriften, weil er, der Kläger, als Leiter eines Studienkollegs nicht Lehrer, sondern der allgemeinen Anlage 1 a zum BAT-O unterfallender Angestellter im allgemeinen Verwaltungsdienst sei, der nebenher noch unterrichte. Auch danach ergebe sich aus dem Inhalt seiner Tätigkeit eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT-O.

Wegen des Vortrags des Klägers im ersten Rechtszug hierzu im einzelnen sowie zu den weiter vorgetragenen Rechtsansichten wird auf den Schriftsatz vom 08.03.1998 (Bl. 13 - 22 d. A.) sowie auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.09.1998 (Bl. 35 - 37 d. A.) verwiesen.

Er hat beantragt, festzustellen, dass er seit dem 01.01.1997 in der Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat sich mit Rechtsausführungen gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigt, wegen deren Inhalt im einzelnen auf die Schriftsätze des Beklagten vom 24.02.1998 (Bl. 10 - 12 d. A.) sowie 15.09.1998 (Bl. 37 und 38 d. A.) nebst beigefügt gewesenen Anlagen (Bl. 39 - 46 d. A.) verwiesen wird.

Mit Urteil vom 14.10.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, für den Kläger seien die für die Eingruppierung angestellter Lehrer geltenden Bestimmungen maßgeblich, wonach diese in der Vergütungsgruppe eingruppiert seien, die nach § 11 Abs. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, stünde er im Beamtenverhältnis. Danach stünde dem Kläger die begehrte Vergütungsgruppe nicht zu, weil er zwar die Funktion des Leiters des Studienkollegs ausübe, allerdings nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht feststünde, dass er außer der Funktion auch das entsprechende Amt hätte übertragen bekommen. Insofern habe er lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten. Eine solche sei noch nicht erfolgt und der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass jede andere Entscheidung als die, ihm die Stelle zu übertragen, ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 52 und 53 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger erst am 03.08.1999 zugestellte Urteil hat er am 18.01.1999 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er ist der Ansicht, sein Klagebegehren sei zulässig, obschon er sich selbst nicht in der Lage sehe, darzulegen, wie sich im Augenblick Auswirkungen auf seine Rechtsstellung ergäben. Es sei jedoch denkbar, dass in den Jahren 2009 oder auch 2010 z. B. die tarifvertraglichen Bedingungen oder aber die rentengesetzlichen Bestimmungen sich ändern würden oder es dann eventuell darauf ankommen könnte, ob er, der Kläger, in den Jahren 1997 ff in der Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe I a BAT-O richtigerweise eingruppiert gewesen wäre. Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2001 (Bl. 150 - 158 d. A.) verwiesen.

Im übrigen ist der Kläger der Rechtsansicht, es sei zweifelhaft, ob die für Lehrer relevanten Eingruppierungsbestimmungen Anwendung fänden und dass selbst dann davon auszugehen wäre, dass die Übertragung der Funktion des Leiters des Studienkollegs auf eine fiktive Beamtenlaufbahn bezogen mit der Ernennung zum Studiendirektor, mithin mit der Verleihung des entsprechenden Amtes, gleichzusetzen wäre. Wegen des Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug im übrigen wird auf seine Schriftsätze vom 11.01.1999 (Bl. 61 - 69 d. A.) sowie vom 26.03.1999 (Bl. 96 - 115 d. A.). verwiesen.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 14.10.1998 - 2 Ca 411/97 - abzuändern

und festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.01.1997 in Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert ist,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag auf Grundlage des BAT-O mit Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT-O zu schließen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung aus Rechtsgründen als richtig; wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Schriftsätze vom 01.04.1999 (Bl. 119 - 120 d. A.) sowie vom 07.05.2001 (Bl. 145 - 146 d. A.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Der Beschwerdewert gem. § 64 Abs. 2 ArbGG ist erreicht. Der Wert der Beschwer ist zwar häufig aber nicht immer identisch mit dem vom Gericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes. Es ist hier auch zweifelhaft, ob der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitgegenstand zutreffend ist, denn die Vergütung, die der Kläger begehrt, unterscheidet sich mathematisch nicht von der Vergütung, die er tatsächlich erhält. Ergeben sich keine wirtschaftlich meßbaren Vergütungsdifferenzen, fällt in der Regel § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG für die Streitwertbemessung aus (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rz 128 a). Der Streitwert des erstinstanzlichen Urteils stellt allerdings auch nur die Obergrenze für den festzustellenden Wert der Beschwer dar, so dass dies nicht entscheidungserheblich ist. Der Wert der Beschwer dürfte hier ohne weiteres auf einen DM 800,00 übersteigenden Betrag anzusetzen sein, so dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Einlegung der Berufung der Beschwerdewert erreicht war.

Die Berufung ist fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Mittlerweile ist anerkannt, dass eine Berufung auch vor Zustellung des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen Urteils eingelegt und begründet werden kann, wenn sich nur die Begründung inhaltlich in ausreichender Weise mit den auf andere Weise dem Berufungsführer bekannt gewordenen Entscheidungsgründen auseinandersetzt. Das ist hier der Fall.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen; die Berufung führt aber im Ergebnis dazu, dass die Klage anders als im ersten Rechtszug als unzulässig abzuweisen ist.

Der Hauptantrag (Feststellungsklage) ist unzulässig, weil der Kläger das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargelegt hat und dieses auch sonst der Kammer nicht ersichtlich ist.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. Dieses Feststellungsinteresse wird im Regelfall bei der im öffentlichen Dienst ganz allgemein üblichen und verfahrensrechtlich zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage bejaht (vgl. z. B. BAGE 34, 57 = AP § 23 a BAT Nr. 14). Das Rechtsbegehren des Klägers sieht nur dem äußeren Anschein nach wie eine solche Eingruppierungsfeststellungsklage aus; tatsächlich kann seine Klage mit einer derart zulässigen Eingruppierungsklage nicht verglichen werden. Eine allgemeine übliche und verfahrensrechtlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage liegt nur dann vor, wenn ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der nach einer niedrigeren tariflichen Vergütungsgruppe vergütet und auch sonst rechtlich behandelt wird, die Feststellung der Verpflichtung seines beklagten öffentlichen Arbeitgebers begehrt, an ihn Vergütung nach einer anderen höheren Vergütungsgruppe zu zahlen (vgl. seit BAGE 23, 343 = AP § 322 ZPO, Nr. 13; BAGE 34, 57 = AP § 23 BAT Nr. 14). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben, denn der Kläger wird durch den Beklagten genau so behandelt, wie wenn er in die begehrte Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert wäre. Zwischen den Parteien besteht über den Status des Klägers, seine auszuübende Tätigkeit sowie deren besoldungs- und vergütungsrechtliche Bewertung keinerlei Streit. Unstreitig zahlt der Beklagte dem Kläger die Vergütung insgesamt in der Höhe, wie sie sich bei einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT-O ergibt. Dies wird nur von der Berechnung her vom Beklagten nicht aus der Vergütungsgruppe I a BAT-O hergeleitet, sondern aus der Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zzgl. einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zu der höheren Vergütung. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte ihn anders behandelt, als wenn er in Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert angesehen würde. Tatsächlich gibt es auch keinerlei feststellbare Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder in naher Zukunft, wie der Kläger selbst zugesteht und die Parteien streiten auch in keiner Weise darüber, dass die Bezahlung des Klägers sich nicht ändern soll, dass seine Aufgaben gleichbleiben sollen und dass seine Behandlung im übrigen auch gleichbleibend ist. Ob der Kläger in Vergütungsgruppe I a BAT-O statt in die Vergütungsgruppe III a BAT-O eingruppiert ist, hat keinerlei Auswirkungen. Das gilt jedenfalls für den hier allein maßgeblichen BAT-O. Danach ergeben sich Besonderheiten für in Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppierte, z. B. nur bei § 17 Abs. 6 und 7 BAT-O (Bezahlung von Überstunden), die hier allesamt nicht einschlägig sind, weil das Studienkolleg, welches der Kläger leitet, keine oberste Landesbehörde i. S. der tariflichen Vorschrift ist. Auch bei Grundvergütung, Ortszuschlag und weiteren Zulagen ergibt sich wie § 24 Abs. 3 BAT-O zeigt, kein Unterschied. Auch bei der Überstundenvergütungsberechnung gem. § 35 Abs. 1 und 5 ergibt sich kein Unterschied. Im Freistaat Thüringen ergibt sich auch kein Unterschied hinsichtlich zu zahlender Reisekosten. Da der Kläger seit dem Zeitpunkt der begehrten anderen Zusammensetzung seiner Vergütung schon 40 Jahre alt war, ergibt sich auch gem. § 48 Abs. 1 BAT-O kein Unterschied hinsichtlich des jährlichen Erholungsurlaubes. Im Bereich des BAT-O ist auch das Urlaubsgeld der Höhe nach für alle Vergütungsgruppen der Angestellten gleich. Auch im übrigen konnten bei Auswertung des gesamten Tarifwerkes keinerlei Auswirkungen festgestellt werden und der Kläger hat keine vorgetragen. Danach bekommt der Kläger nicht nur der Höhe nach die begehrte Vergütung, sondern er wird auch in sonstiger rechtserheblicher Beziehung wie Urlaub, Reisekosten usw. nicht anders behandelt, als wenn er in Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert angesehen würde. Damit handelt es sich nicht um eine übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, so dass mindestens in einem solchen Falle sich das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses konkret benennen lassen muss. Das ist hier nicht der Fall.

Für das prozessuale Begehren des Klägers ist das Feststellungsinteresse nicht gegeben. Gegenstand der Feststellungsklage kann nur ein Rechtsverhältnis sein, d. h. die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung zu einer Person oder Sache (BGHZ 22, 43, 47). Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGHZ 68, 331). Die Kammer lässt offen, ob die vom Kläger zur Entscheidung gestellte Frage überhaupt ein Rechtsverhältnis zum o. g. Sinne darstellt oder nur ein Element eines solchen, denn dem Kläger geht es neben der Erlangung eines allgemeinen Unwerturteils über das Verhalten des Beklagten, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, nur um eine andere Zusammensetzung seiner ansonsten gleichbleibenden Vergütung. Die Kammer stützt auf diese offen gelassene Frage ihre Entscheidung nicht, weil es nicht darauf ankommt, denn im übrigen fehlt das sog. Feststellungsinteresse.

Das Feststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn ein Recht oder die Rechtslage des Klägers einer gegenwärtigen Gefahr oder Unsicherheit ausgesetzt ist und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Müko-ZPO/Lüke, § 256 Rz 37). Es muss eine aktuelle Gefährdung des Rechtes oder der Rechtslage zu besorgen sein, sonst fehlt das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (Müko, a. a. O. Rz 46). Eine solche Gefährdung eines Rechts ist nur denkbar, wenn die Entscheidung, die begehrt wird, auf die Rechtslage des Klägers überhaupt von Einfluss sein kann (arg. aus Stein/Jonas /Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rz 71). Eine rein tatsächliche Möglichkeit eines späteren Rechtsvorteiles gleich welcher Art kann jedenfalls für sich allein das Feststellungsinteresse für eine erhobene Klage nicht rechtfertigen, zumal niemals feststehen kann, ob es jemals zu einer erwarteten späteren Rechtsfolge kommen wird (BAGE 34, 57 =AP § 23 a BAT Nr. 14). Die Feststellungsklage dient auch nicht der Abwehr abstrakter Risiken, die sich nicht bereits in irgendeiner Weise konkretisiert haben, oder sich zumindest ausnahmsweise erkennen lassen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 23.04.2001 - 10 Sa 174/01).

Ein so definiertes Feststellungsinteresse hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Gefährdung seiner Rechtsposition ist nicht zu erkennen, schon gar nicht eine gegenwärtige. Eine solche trägt der Kläger nicht vor und sein letzter Schriftsatz im Berufungsrechtszug gesteht zu, dass er nicht in der Lage ist, irgendwelche Auswirkungen der begehrten Entscheidungen überhaupt vorzutragen. Er begründet ein besonderes Feststellungsinteresse mit fiktiven Rechtsentwicklungen, die sich in späteren Jahren ergeben könnten und verkennt damit, dass zwingend ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung gefordert wird (BGHZ 18, 22, 41; BAG a. a. O., LAG Berlin a. a. O.).

Die Rechtsposition des Klägers besteht nur darin, dass er nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten und auch sonst rechtlich zu behandeln ist (BAGE a. a. O.). Seine so definierte Rechtsposition wird ihm jedoch seitens des Beklagten weder irgendwie streitig gemacht, noch beeinträchtigt. Er bekommt Vergütung der Höhe nach so wie wenn er in die von ihm angestrebte Vergütungsgruppe direkt eingruppiert wäre, was er vielleicht sogar ist, und wird auch im übrigen rechtlich so behandelt, wie wenn auch der Beklagte von einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe I a BAT-O ausginge.

Damit folgt die Kammer im Ergebnis der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.06.1986 - 6 Sa 398/86 -), nach der eine Feststellungsklage dann unzulässig ist, wenn sie dem Kläger keine greifbaren Vorteile bringt. Nach dieser Rechtsprechung liegt ein solcher Fall vor, wenn der Beklagte den Kläger so behandelt, als wenn er in die angestrebte Vergütungsgruppe eingruppiert und eine alsbaldige Änderung dieses Verhaltens nicht zu erwarten sei, wobei unbeachtlich sein soll, dass die Vergütung aus der höheren Vergütungsgruppe teils durch Zulagen erreicht wird (LAG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Dem schließt sich die Kammer an. Entscheidend ist hier, dass der Beklagte den Kläger bereits seit Jahren so behandelt, als wenn er in die angestrebte Vergütungsgruppe eingruppiert wäre und zwar in allen Belangen. Und weiter entscheidend ist, dass hierüber zwischen den Parteien keinerlei Streit besteht und vom Beklagten weder angekündigt noch sonst ersichtlich ist, dass er z. B. unter Berufung auf das Urteil des BAG vom 26.04.2001 (8 AZR 281/00) beabsichtigt, ihm die Zulage nicht mehr zu zahlen. Damit würde ein der Klage stattgebendes Urteil der Kammer keinerlei tatsächliche oder rechtliche Auswirkungen haben. Das gilt für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, denn die Frage des Bestehens eines Feststellungsinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung ist in jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu prüfen und muss aktuell im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 4 AZR 429/95 - AP § 1 TVG Tarifverträge Reichsbund Nr. 1). Ob je in Zukunft der Beklagte sich so verhalten wird, dass dem Kläger seine Rechtsposition streitig gemacht werden könnte, ist ebenso unerheblich wie die Spekulationen des Klägers über eine künftige Änderung des gesamten Tarifgefüges oder der Rentengesetzgebung, denn § 256 Abs. 1 ZPO erfordert zwingend ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung und deshalb eine gegenwärtige Gefährdung der Rechtsposition. Es stellt sich deshalb die Frage, welchen Sinn eine Entscheidung eines Gerichtes machen soll, die sich in keiner Weise auswirkt. Es ist auch nicht erkennbar, welches rechtlich erhebliche Interesse der Kläger an einer Entscheidung haben kann, die wirkungslos ist.

Auf die zahlreichen Nachfragen der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht in der Lage, zu einem rechtlich erheblichen Interesse näher vorzutragen. Seine Äußerungen dahingehend, weshalb er es ablehnt, jedenfalls sich für die Zukunft mit dem Beklagten einig zu sein, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt in Vergütungsgruppe I a BAT-O eingruppiert sei, was schließlich seinem Klagbegehren durchaus entspricht, zeigten, dass er sich lediglich dadurch beeinträchtigt sieht, dass die ihm unterstellten Angestellten zum Teil zwar eine niedrigere Vergütung als er beziehen, aber formal als in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert angesehen werden. Dieses emotionale Interesse zu befriedigen, ist nicht Aufgabe der Gerichte und stellt kein rechtlich erhebliches Interesse dar. Der Kläger macht ferner deutlich, dass er eine Regelung nur für die Zukunft deshalb nicht wünsche, weil er von einem Gericht festgestellt wissen möchte, dass das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei und er ein allgemeines Unwerturteil über das Verhalten des Beklagten begehrt. Auch hierfür sind die Gerichte nicht zuständig; sie haben konkrete Streitigkeiten zu entscheiden und nicht allgemeine Feststellungen sowie moralische oder auch rechtliche Bewertung von Verhalten vorzunehmen, wenn der Ausspruch einer solchen Bewertung ohne Folgen bleibt. Welche Folgen der Kläger aus der Feststellung einer rechtswidrigen Handlungsweise des Beklagten in der Vergangenheit für die Zukunft herleiten will, hat er nicht dargelegt. Das wäre aber erforderlich gewesen zur Begründung eines rechtlich erheblichen Interesses i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO.

Die Kammer sieht sich mit ihrer Entscheidung auch nicht in Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.1986 (4 AZR 470/84 = AP §§ 22, 23 BAT 1975 in Nr. 114). In der vorbezeichneten Entscheidung hielt das Bundesarbeitsgericht ein Feststellungsantrag in einer Situation für zulässig, in der die Forderung bezifferbar war und eine Leistungsklage möglich gewesen wäre mit der gewiss zutreffenden Argumentation, dass mit dem Feststellungsantrag über die Frage der Vergütung hinaus auch der Status des Klägers für die Vergangenheit bestimmt werde, der bei künftigen Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung sein könne. So könne z. B. im öffentlichen Dienst Beschäftigungszeiten von der begehrten Vergütungsgruppe eher auf eine Dienstzeit angerechnet als Beschäftigungszeiten einer anderen Vergütungsgruppe (vgl. BAG a. a. O.). So liegt der Fall des Klägers allerdings nicht. Sein Status ist allgemein bestimmt durch die Tätigkeit, die er vertragsgemäß auszuüben hat und die ihm übertragen ist und die ihm nunmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch einseitig nicht ohne weiteres im Wege des Direktionsrechts entzogen werden kann sowie durch die Bewertung dieser Stelle. Diese Belange sind zwischen den Parteien nicht streitig und können deshalb nicht Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein, weil die Gerichte nicht übereinstimmende Auffassungen von Parteien zu bestätigen, sondern Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden haben. Der Status des Klägers ist demnach der, dass er Leiter des Studienkollegs N. ist und dass diese Stelle im Stellenplan des Freistaats Thüringen als eine sog. "A 15er" Stelle bewertet ist. Nach § 19 BAT-O ergeben sich keinerlei Unterschiede bei Eingruppierung in die eine oder andere Vergütungsgruppe. Auch sonstige Nachteile, z. B. hinsichtlich von Bewerbungen in anderen Positionen sind nicht erkennbar, weil sich der Kläger wie üblich bewerben wird unter Bezeichnung der von ihm ausgeübten Stellung und allenfalls der Angabe des bisherigen Jahresgehaltes, wenn es z. B. um eine Bewerbung in die privatwirtschaftlichen Unternehmungen geht und nicht unter Offenlegung der Zusammensetzung seiner Vergütung und der Berechnung im einzelnen.

Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil die Bedingung unter der diese der Kammer zur Entscheidung anfallen soll, nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Es ist seit langem anerkannt, dass Klagen hilfsweise unter einer innerprozessualen Bedingung erhoben werden können. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klageerhebung ist jedoch, dass das Gericht eindeutig in die Lage versetzt wird, darüber zu befinden, ob die innerprozessualen Bedingung unter der der Antrag überhaupt zur Entscheidung anfallen soll, eingetreten ist oder nicht. Das setzt voraus, dass die klagende Partei hinreichend präzisiert, für welchen Fall und mit welchem genauen Inhalt sie die Hilfsanträge zur gerichtlichen Entscheidung stellt (arg. aus BAG vom 20.07.1994 - 5 AZR 169/93 - AP § 256 ZPO 1977 Nr. 26). Das ist hier nicht der Fall. Ob bei Unzulässigkeit des Hauptantrages der Hilfsantrag entfällt, ist nicht selbstverständlich, sondern hängt von der Auslegung der Klage ab (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 260 Rz 22 und 49). Die Kammer hat versucht, die Klage insoweit auszulegen. Nach dem gesamten klägerischen Vorbringen scheint es noch am ehesten so zu sein, dass der Kläger in der Hauptsache der Meinung ist, seine Eingruppierung richte sich nicht nach den für Lehrer maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen, sondern nach den Bestimmungen, die für allgemeine Angestellte im Verwaltungsdienst relevant sind, mithin nach der Anlage 1 a zum BAT-O. Schon daraus ergebe sich seiner Ansicht nach eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I a BAT-O, mindestens aber bei Anwendung der für die Lehrer geltenden Vorschriften. Sollte aber dies nicht der Fall sein, so wäre die Eingruppierung des Klägers gar nicht geregelt und es wäre hierüber ein gesonderter Vertrag abzuschließen. Damit scheint es der Kammer so zu sein, dass nur für den Fall, dass die Kammer überhaupt eine Sachentscheidung getroffen hätte und in dieser Sachentscheidung festgestellt hätte, dass sich nicht ohnehin die begehrte Eingruppierung ergibt, eine Verurteilung zu einer Leistung, nämlich der Abgabe einer inhaltlich bestimmten Willenserklärung gewollt ist. So verstanden wäre die innerprozessuale Bedingung hier nicht eingetreten und der Antrag nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kammer hat jedoch ob der Unsicherheit der Richtigkeit dieser Auslegung den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrfach gebeten, genau zu erklären, unter welcher Bedingung in welcher Situation der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen sein soll und mehrfach ausdrücklich nachgefragt, ob der Hilfsantrag auch zur Entscheidung angefallen sein soll, wenn die Kammer den Hauptantrag als unzulässig abweist. Hierzu erklärte sich der Kläger nicht in einer der Kammer verständlichen Art und Weise. Er legte sich nicht definitiv fest, ob er die Frage der Kammer mit ja oder nein beantworten will und ließ die Kammer somit im Unklaren darüber, ob ihr Auslegungsergebnis richtig sei. Da die Kammer mit der Auslegung sich nicht über den Willen des Klägers hinwegsetzen kann und der Kläger seinen Willen auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage nicht präzisiert hat, ist nicht präzise genug benannt, unter Eintritt welcher Bedingung der Kläger den Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt wissen will.

Der Kläger trägt gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.1986 (4 AZR 470/84 = AP §§ 22, 23 BAT 1975, 114) sowie auf die Entscheidungen des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2000 (6 Sa 394/99 n. v.) hat die Kammer die Revision zugelassen.
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