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Text des Beschlusses
2 StR 587/07;
Verkündet am: 
 24.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2008

beschlossen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 29. August 2008 wird zur Klarstellung zu Ziffer III. wie folgt neu gefasst:

III. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel

1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und

2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Soweit die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen.

Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).