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Text des Beschlusses
IX ZB 17/08;
Verkündet am: 
 23.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
2 T 465/07
Landgericht
Halle;
Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


Gründe:


I.


Auf Antrag des Schuldners vom 1. August 2005 wurde über sein Vermögen am 22. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im Schlusstermin vom 28. August 2007 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Schuldner anlässlich einer von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 25. Juli 2005 gegenüber dem Vollstreckungsbeamten verschwiegen habe, über offene Forderungen in einem Gesamtvolumen von 23.724,64 € sowie ein Bausparguthaben in Höhe von 1.604,48 € zu verfügen.

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen, weil der Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsbeamten keine eigenhändigen schriftlichen Angaben, sondern nur von ihm unterschriebene gemacht habe. Auf die Beschwerde des Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.

II.


Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Verfahrensgrundrechte des Schuldners nicht verletzt. Weitere Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO werden nicht geltend gemacht.

1. Die Rüge, der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen zur Zielgerichtetheit des Verschweigens von Forderungen gegenüber dem Vollstreckungsbeamten getroffen habe, greift nicht durch.

Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zwar lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt. Weiter brauchte es sich mit der subjektiven Seite aber auch nicht zu befassen. Der Schuldner hat sich weder im Versagungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zum Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1 geäußert, Außenstände aus seiner gewerblichen Tätigkeit und eine Forderung aus einem Bausparvertrag verschwiegen zu haben, um dadurch weitere Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden zu unterbinden. Dieses Verhalten durfte das Beschwerdegericht dahin werten, dass der Schuldner dem Vorwurf nicht entgegentrat.

2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, schriftliche Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien auch dann gegeben, wenn der Schuldner von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätige, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156, 139, 144; Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 19/05, NZI 2006, 414, 415 Rn. 8 f). Desweiteren hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden kann (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 aaO Rn. 10; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZVI 2008, 83 Rn. 6).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter Raebel Vill Lohmann Pape
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