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Text des Beschlusses
IX ZA 21/08;
Verkündet am:
12.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 7 S 185/07 Landgericht Aachen; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. November 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 2. September 2008 wird aus dessen nach wie vor zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Für die Zurückweisung der Gegenvorstellung gelten die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 (VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218) für die Unzulässigkeit einer verbundenen Entscheidung angeführten Gründe nicht. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |