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Text des Beschlusses
III ZB 31/08;
Verkündet am: 
 11.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
8 U 241/07
Oberlandesgericht
Karlsruhe;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Im Tenor des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2008 wird die Angabe des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: "8 U 42/07" wird durch "8 U 241/07" ersetzt.

Schlick Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
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