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Text des Beschlusses
III ZB 31/08;
Verkündet am:
11.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 8 U 241/07 Oberlandesgericht Karlsruhe; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Im Tenor des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2008 wird die Angabe des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: "8 U 42/07" wird durch "8 U 241/07" ersetzt. Schlick Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |