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Text des Beschlusses
5 StR 502/08;
Verkündet am: 
 29.10.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Intensität der Sexualhandlungen wird auf UA S. 5 (1. Abs.) und S. 11 (1. Abs. a. E.) hingewiesen.

Basdorf Raum Brause Schaal Dölp
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