|
Text des Beschlusses
IX ZB 184/05;
Verkündet am:
06.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 12 T 574/05 Landgericht Leipzig; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 geändert. Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 214,37 € festgesetzt. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in denen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |