Text des Urteils
5 Sa 210/94;
Verkündet am:
13.08.1996
LAG Landesarbeitsgericht Erfurt
Vorinstanzen: 4 Ca 2013/93 Arbeitsgericht Suhl; Rechtskräftig: unbekannt! Bei der arbeitsgerichtlichen Überprüfung von Kündigungen, ist der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess verpflichtet, das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses und das Fehlen eines Bedarfs vorzutragen Leitsatz des Gerichts: 1. Bei der arbeitsgerichtlichen Überprüfung von Kündigungen, die auf konkretisierten Stellenstreichungen oder konkretisierten kw-Vermerken in Haushaltsplänen öffentlicher Arbeitgeber beruhen, ist der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess verpflichtet, das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG und im Fall des Abs. 4 Nr. 1 EV das Fehlen eines Bedarfs vorzutragen, 2. Zur Annahme eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG oder eines mangelnden Bedarfs i. S. Abs. 4 Nr. 1 EV reicht eine schlichte Bezugnahme auf den Haushaltsplan nur aus, wenn sich aus diesem ergibt, dass durch dienststellenorganisatorisch gestaltende oder belassende Entscheidungen die Arbeitsmenge geringer als die zu ihrer Erledigung vorhandenen Arbeitnehmer ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss dies vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar dargelegt werden. Lediglich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der die Dienststellenorganisation ändernden oder belassenden Unternehmerentscheidung ist vorbehaltlich einer Missbrauchskontrolle der arbeitsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Ob diese Unternehmer-entscheidung jedenfalls im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist des betroffenen Arbeitnehmers zu einer Verminderung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat, unterliegt demgegenüber - wie in der Privatwirtschaft - der vollen gerichtlichen Überprüfung. 3. Danach hat die vom Großen Senat des BAG in seinem Beschluss vom 28.11.1956 (AP Nr. 20 zu § 1 KSchG) gebildete Unterscheidung in die zwei Fallgruppen einer konkretisierten Stellenstreichung und lediglich allgemeiner Einsparungen im Haushaltsplan nur die Bedeutung, dass die Verwaltungsorgane im erstgenannten Fall über kein Auswahlermessen bei den Maßnahmen der Umsetzung der haushaltsrechtlich angeordneten Einsparungen verfügen, während es im zweitgenannten Fall der Verwaltung obliegt, Einsparungsmaßnahmen zu ersinnen und organisatorisch umzusetzen. Der Maßstab der arbeitsgerichtlichen Überprüfung von Kündigungen bleibt in beiden Fällen derselbe. 4. Eine Unternehmerentscheidung staatlicher Organe, die entweder darauf hinausläuft, gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerunterhaltungspflichten nicht mehr nachzukommen oder den Arbeitszeitschutz zu missachten, ist offenbar unsachlich und unvernünftig. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl - 4 Ca 2013/93 - vom 07.12.1993 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von dem Beklagten auf der Grundlage des Einigungsvertrages ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Der am 18.4.1967 geborene Kläger arbeitete seit dem 16.5.1989 als Wasserbaufacharbeiter bei der Thüringer Landesanstalt für Umwelt (TLU), Außenstelle Süd in S. bei einer dieser zugeordneten Flussmeistereien. Am 24.11.1992 legte der Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung der Landesregierung einen Referentenentwurf für ein Thüringer Wassergesetz vor. Diese nahm den Entwurf mit gewissen Änderungen zur Kenntnis und bat den Umweltminister, die erforderlichen Anhörungen durchzuführen (Bl. 32 d. A.). In dem am 07.09.1993 erfolgten zweiten Kabinettsdurchgang wurde das Wassergesetz vorbehaltlich der Herstellung des Einvernehmens zwischen Umwelt- und Innenminister über bestimmte Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen beschlossen (Bl. 70 d. A.). Der Umweltminister ging davon aus, dass das Wassergesetz am 01.01.1994 nach Verabschiedung durch den Landtag in Kraft treten könne. In diesem Gesetzentwurf war und in dem erst am 19.05.1994 in Kraft getretenen Thüringer Wassergesetz vom 10.05.1994 ist u. a. vorgesehen, dass die Verantwortung für die Thüringer Wasserläufe neu verteilt wird. Danach sind nur noch die Gewässer 1. Ordnung, d. h. 1.520 km vom Land Thüringen zu unterhalten (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 ThürWG). Die Verantwortung für die verbleibenden 4.580 km Wasserläufe soll auf die Gemeinden oder die zur Unterhaltung gegründeten Verbände übergehen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ThürWG). Im Rahmen der Verringerung der den Beklagten im Hinblick auf die Thüringer Wasserläufe betreffenden Unterhaltspflichten war auch eine Reduzierung der für die Gewässerunterhaltung erforderlichen Flussmeisterdienststellen geplant. Nach einer undatiert von dem Beklagten zu den Akten gereichten vorläufigen Konzeption zur Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung in Thüringen war eine Reduzierung der im Bereich der Außenstelle S. beschäftigten 41 Arbeiter auf eine Zahl von 21 Arbeiter vorgesehen. Dem lag zugrunde, dass diese Außenstelle für 338,2 Flusskilometer zuständig sein sollte und wegen der Reduzierung der in Thüringen insgesamt beschäftigten Flussfacharbeiter auf eine Zahl von 94 bei 1.525 weiterhin vom Land Thüringen zu unterhaltenden Flusskilometern pro Arbeiter ein Pensum von 16,2 Flusskilometern zu erledigen sei. Das Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes des Freistaats Thüringen vom 09.03.1993 für das Haushaltsjahr 1993 hat im Einzelplan 10 Kapitel 03 Titel 42601 folgende Fassung: ... Mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung vom 24.06.1993, dem Kläger zugegangen am 28.06.1993, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt. Das Kündigungsschreiben lautet auszugsweise wie folgt: ".......... der Thüringer Landtag hat mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes ... im Hinblick auf die im laufenden Haushaltsjahr vorzunehmende Aufgabenverlagerung in der Gewässerunterhaltung 110 Arbeiterstellen in den Flussbereichen der Thüringer Landesanstalt für Umwelt mit einem 1993 wirksam werdenden Wegfallvermerk versehen. Mit dem zum 01.01.1994 zu erwartenden Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes werden von derzeit vom Land Thüringen unterhaltenen 6.100 km Wasserläufen 4.580 km in kommunale Trägerschaft übergeben. Ab Januar entfallen daher die o. g. 110 Arbeitsplätze. Wir kündigen daher das Arbeitsverhältnis wegen Umstrukturierung und mangelnden Bedarfs gem. der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 1 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 des Einigungsvertrages ...... zum 31.12.1993. ..........." Der Beklagte hat insgesamt lediglich 75 Wasserbaufacharbeitern gekündigt. 43 Arbeitern hat er durch Umsetzungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung neue Arbeitsplätze beschafft, bzw. deren Arbeitsverhältnisse durch Auflösungsverträge oder Vorruhestandsregelungen beendet. Im Zeitpunkt der Kündigung bestand bei dem Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung kein Hauptpersonalrat. Mit einer am 09.07.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift hat sich der Kläger gegen die ihm ausgesprochene Kündigung gewehrt. Er hat geltend gemacht, aus dem kw-Vermerk im Haushaltsplan lasse sich ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nicht herleiten, da hieraus der mangelnde Bedarf für den Arbeitsplatz des Klägers nicht erkennbar sei, auch die bloße schematische Übertragung von pauschal im Haushaltsplan bezifferten Stellenstreichungen auf einzelne Dienststellen könne eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nicht rechtfertigen, die soziale Auswahl sei fehlerhaft durchgeführt worden, die Personalratsanhörung sei fehlerhaft erfolgt. Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung vom 24.06.1993, dem Kläger zugegangen am 28.06.1993, unwirksam ist und das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.1993 hinaus weiter fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Kündigung sei allein schon wegen des haushaltsrechtlichen kw-Vermerkes gerechtfertigt; dieser sei hinreichend präzise, denn bei den betreffenden Stellen handele es sich um die Stellen der Wasserbaufacharbeiter, darüber hinaus gebe es für den Kläger ab 01.01.1994 keinen Bedarf mehr, weil zu diesem Zeitpunkt durch Inkrafttreten des ThürWG die Verantwortung für 4.580 Flusskilometer auf die Kommunen und Landkreise übergehen werde, auch wenn das Wassergesetz nicht bereits am 01.01.1994 in Kraft trete, könnten die Aufgaben wegen des geringeren Arbeitsanfalls im Winterhalbjahr vorübergehend von den verbleibenden 94 Arbeitnehmern mit übernommen werden, trotz vielfacher Bemühungen sei es nicht gelungen, den Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz unterzubringen; das Ministerium für Umwelt und Landesplanung habe frühestmöglich mitgeteilt, dass Arbeitsplätze der Wasserbaufacharbeiter abzubauen seien; auf diese Angebote seien nur einige Belegschaftsmitglieder eingegangen, so daß die Stellen nicht besetzt werden konnten; auch der Kläger habe kein Interesse an einer der Stellen bekundet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages und des Beklagtenvortrages in der ersten Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das dem Beklagten am 10.02.1994 zugestellte Urteil hat dieser am 03.03.1994 Berufung eingelegt und diese am 31.03.1994 begründet. Der Beklagte trägt vor, die Berechtigung der Kündigung des Klägers zum 31.12.1993 bereits auf Grund des im Haushaltsplan 1993 befindlichen kw-Vermerkes ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die betreffenden 110 kw-Stellen im Haushaltsplan 1994 überhaupt nicht mehr enthalten seien, eine weitergehende Konkretisierung der kw-Stellen als die sich aus dem Haushaltsplan 1993 ergebenden Kündigungszielgruppe der Wasserbaufacharbeiter sei nicht erforderlich gewesen, die Stellenstreichung im Haushaltsplan 1993 sei eine von den Arbeitsgerichten nicht auf Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nachprüfbare Unternehmerentscheidung, die Entscheidung des Landtages über den Abbau von 110 Stellen bei den Flussmeistereien habe die Verwaltung durch geeignete Neustrukturierungsmaßnahmen organisatorisch durchgeführt; dies sei auf der Grundlage eines bereits am 23.12.1991 durch den Umweltminister herausgegebenen Erlasses über die Übertragung von Aufgaben zur Unterhaltung der Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen auf die TLU geschehen, Auch unabhängig vom Inkrafttreten des ThürWG sei u. a. wegen Vergabe von Aufgaben an Privatfirmen ein geringerer Bedarf an Arbeitskräften gegeben. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl, Az.: 4 Ca 2013/93, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er steht auf dem Standpunkt, ein in Anspruch genommener Kündigungsgrund müsse spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist der Kündigung vorliegen, es sei deshalb nicht möglich gewesen, auf Grund einer zeitlich noch nicht absehbaren gesetzlichen Innovation, also vor Inkrafttreten des ThürWG eine Kündigung des Klägers wegen mangelnden Bedarfs auszusprechen. Darüber hinaus sei der Beklagte zur Darlegung von Umständen verpflichtet, aus denen sich ergibt, dass die Arbeitsmenge geringer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte ist. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. A. Die gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Beklagten ist fristgemäß und in der richtigen Form eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist aber nicht begründet. B. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung des Klägers durch den Beklagten nicht nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 des Einigungsvertrags (fortan: Abs. 4 Nr. 2 EV) wegen mangelnden Bedarfs wirksam ist. I. 1. Mangelnder Bedarf liegt vor, wenn im betreffenden Arbeitsbereich ein Überhang an Arbeitskräften besteht. Dieser Kräfteüberhang muss sich konkret auf das Tätigkeitsfeld des zu kündigenden Arbeitnehmers auswirken. Insoweit gelten im Wesentlichen dieselben Maßstäbe wie bei Kündigungen, die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG ausgesprochen werden. Der nachvollziehbar prognostizierte Bedarf an bestimmten Arbeitnehmern ist der Anzahl der vorhandenen vergleichbaren Arbeitnehmer entgegenzustellen. Der Kündigungsgrund des Abs. 4 Nr. 2 EV ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist (ständige Rspr. des BAG, zuletzt Urteil vom 19.01.1995, DB 1995 S. 1415 ff ). Dass Stelleneinsparungen im Haushaltsplan eines öffentlichen-rechtlichen Arbeitgebers (Bund, Land, Gemeinde) unter bestimmten Bedingungen als dringendes betriebliches Erfordernis nach § 1 Abs. 2 KSchG für eine Kündigung angesehen werden, kann es rechtfertigen, einen solchen Sachverhalt auch zur Rechtfertigung einer Bedarfskündigung nach dem Einigungsvertrag heranzuziehen. Auch der Beklagte stützt sich zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung auf eine die Streichung von 110 Stellen betreffende Entscheidung des Haushaltsplans, andererseits nimmt er zur Rechtfertigung der Kündigung auf eine durch das Wassergesetz erforderlich werdende, mit einem Stellenabbau verbundene Neuorganisation der Gewässerunterhaltungpflicht Bezug, zum Teil werden diese beiden Ansätze im Vorbringen des Beklagten vermischt. Die Kammer nimmt dies zum Anlass, grundsätzlich zu der möglicherweise missverständlichen Rechtsprechung Stellung zu nehmen, die sich mit der Frage befasst, ob den Wegfall von Planstellen betreffende Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers ein dringendes betriebliches Erfordernis zum Ausspruch einer Kündigung nach § 1 KSchG und dementsprechend ein Grund mangelnden Bedarfs nach Abs. 4 Nr. 2 EV sein können und ob bzw. inwieweit diese Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers im Kündigungsschutzprozess einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. 2. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BAG vom 28.11.1956 (AP Nr. 20 zu § 1 KSchG) ist es als dringendes betriebliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen, wenn im öffentlichen Dienst durch den Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder für Betriebe gestrichen werden (nachfolgend: konkretisierte Stellenstreichung). Wenn der Haushaltsplan hingegen für Dienststellen oder Betriebe lediglich allgemeine Einsparungen anordnet, ohne genau bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen als wegfallend zu bezeichnen, so liegt hierin kein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 2 KSchG. Im letzteren Falle handelt es sich um eine allgemeine Einsparungsanordnung, der die den Haushaltsplan ausführende Verwaltung dadurch Rechnung tragen kann, dass sie die Zweckmäßigkeit ihrer Verwaltungsorganisation nachprüft und innerhalb der einzelnen Behörde oder des einzelnen Betriebes organisatorische Maßnahmen ergreift, die Arbeitsposten entbehrlich machen. Werden durch solche organisatorischen Maßnahmen Arbeitsplätze entbehrlich, dann liegt erst mit der organisatorischen Umsetzung der allgemeinen Einsparungsanordnung des Haushaltsgesetzgebers durch die Verwaltung ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung vor (BAG GS a. a. O). Auf diese Grundsätze wird in der dem Beschluss des Großen Senats nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur zustimmend Bezug genommen (z. B. BAG, Urteil vom 03.05.1978, AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 06.09.1979, BB 1979 S. 424; BAG, Urteil vom 29.11.1985, abgedruckt bei Etzel-RzK I 5c Nr. 11; Berkowsky, Die Betriebsbedingte Kündigung, 3. Aufl. 1994, Rnr. 44 ff; Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl. 1995, Rnr. 338; KR-Etzel, 4. Aufl. 1996, § 1 KSchG Rnr. 545 ff; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl. 1992, 131 II 7). Erfolgt durch den Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan für Dienststellen oder Betriebe keine Streichung einer oder mehrerer bestimmter, nach sachlichen Merkmalen bezeichneter Stellen, sondern werden die betreffenden Stellen mit dem Vermerk "kw" künftig wegfallend versehen, dann ist nach bislang unbestrittener Ansicht eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn diese Verfahrensweise einer Stellenstreichung mit den oben genannten Voraussetzungen gleichkommt (BAG, Urteil vom 06.09.1979, BB 1979 S. 424, 425 und ihm folgend Berkowsky a. a. O., Kittner/Trittin a. a. O., KR-Etzel und Schaub jeweils a. a. O.). Für die Gleichstellung eines kw-Vermerkes mit der Stellenstreichung in der Rechtsfolge des Feststehens eines dringenden betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 KSchG wird verlangt, dass bei dem kw-Vermerk eine bestimmte oder bestimmbare Frist für den Wegfall der Stelle bezeichnet ist. Dies kann durch die Angabe der zeitlichen oder sachlichen Bedingung für den Wegfall der Stelle geschehen (BAG, Urteil vom 06.09.1979 a. a. O. S. 425). Nur wenn durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers schon feststeht, dass eine oder mehrere Stellen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen (nachfolgend: konkretisierter kw-Vermerk) kommt der kw-Vermerk in seinen kündigungsrechtlichen Auswirkungen einer Stellenstreichung gleich (vgl. auch Schaub a. a. O.). Sowohl für den Fall der konkretisierten Stellenstreichung als auch des konkretisierten kw-Vermerks wird in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die o. g. Fundstellen) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats vom 28.11.1958 ganz allgemein und ohne nähere Begründung allein durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers und die dementsprechenden Festlegungen im Haushaltsplan das Vorliegen eines betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG angenommen. Die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, dass bestimmte Arbeitsstellen nicht mehr bestehen sollen, sei von den Arbeitsgerichten als solche ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen (vgl. nur BAG GS a. a. O. unter Ziff. III. 1. der Gründe; BAG, Urt. vom 03.05.1978 a. a. O. unter Ziff. II der Gründe) allerdings mit Ausnahme der den Arbeitsgerichten (im Hinblick auf Unternehmerentscheidungen) grundsätzlich auch bei organisatorischen Personaleinsparungsmaßnahmen des öffentlichen Arbeitgebers verbleibenden Missbrauchskontrolle, ob die der Notwendigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung entzogenen Maßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. BAG, Urteil vom 29.11.1985 a. a. O. unter II.2. b) der Gründe; KR-Etzel, a. a. O. Rnr. 545). Die konkrete Durchführung der Maßnahme, d. h. der Lösung des Arbeitsverhältnisses des gegenwärtigen Inhabers der gestrichenen Arbeitsstelle sei an die rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen gebunden und unterliege demgegenüber in vollem Umfang der arbeitsgerichtlichen Überprüfung (BAG GS a. a. O. unter Ziff. III. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 29.11.1985 a. a. O.; KR-Etzel a. a. O. Rnr. 546). 3. Die unter Ziff. 2. dargestellten Prinzipien der kündigungsschutzrechtlichen Behandlung von konkretisierten Stellenstreichungen bzw. konkretisierten kw-Vermerken in Haushaltsplänen öffentlicher Arbeitgeber sind ausgehend von der kündigungsrechtlichen Gleichbehandlung öffentlicher und privater Arbeitgeber dogmatisch bedenklich. Ihre Rechtfertigung beruht nicht auf einer in sich schlüssigen Begründung, in Bezug auf die vom BAG herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze des Kündigungsschutzes im Anwendungsfeld des § 1 Abs. 2 KSchG sind sie systemwidrig, selbst in der fallbezogenen Anwendung durch BAG sind sie weder frei von Widersprüchen noch werden sie konsequent umgesetzt. Grundlegend für die Thematik sind die überzeugend begründeten Feststellungen des Großen Senats des BAG in seinem Beschluss vom 28.11.1958, der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst genieße uneingeschränkt den vom KSchG gewährten Kündigungsschutz. Das Haushaltsgesetz stehe nicht über dem KSchG, es berühre nicht dessen Gültigkeit. Nur soweit die im Haushaltsgesetz getroffenen Entscheidungen von einer Art seien, die auch nach dem KSchG die Unangreifbarkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrages begründen würden, könnten sie zur Kündigung herangezogen werden. Eine vom Haushaltsgesetz angeordnete Abgabenkürzung könne nur unter der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 KSchG, d. h. beim Vorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, eine Kündigung sozial rechtfertigen (BAG GS a. a. O. unter Ziff. II. 1. und Ziff. III. 1. der Gründe). Von diesem Ansatz aus wäre es mit den für die Privatwirtschaft und den öffentlichen Dienst gleichermaßen entwickelten Regeln des BAG zur Überprüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung konsequent, im. Einzelfall auf Grund eines entsprechenden Vortrages des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess die arbeitsgerichtliche Überprüfung einzufordern, ob auf Grund einer betriebsgestaltenden oder betriebsorganisatorisch belassenden Unternehmerentscheidung die Arbeitsmenge geringer als die Zahl der zur ihrer Erledigung vorhandenen Arbeitnehmer ist. Für sich allein könnte danach die bloße Kürzung der Haushaltsmittel ohne das Vorhandensein eines tatsächlich bestehenden Minderbedarfs an Arbeitskräften niemals eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies haben der Große Senat in dem zitierten Beschluss (unter Ziff. III. 2. und 3. der Gründe) und ihm folgend die mit derartigen Fällen befassten Senate des BAG (vgl. o. a. Fundstellen) auch für die Fälle anerkannt, in denen im Haushaltsplan keine konkretisierte Stellenstreichung oder kein konkretisierter kw-Vermerk bestand, sondern lediglich eine allgemeine Anordnung von Sparmaßnahmen durch entsprechende Formulierung oder pauschal in Bezug genommenen Stellen bestand. In den Fällen der konkretisierten Stellenstreichung bzw. des konkretisierten kw-Vermerks soll es demgegenüber einer gerichtlichen Nachprüfung des Bestehens eines Arbeitskräfteüberhangs (mit der Folge der Entbehrlichkeit eines dementsprechenden Arbeitgebervortrags) deshalb nicht bedürfen, weil in diesen Fällen im Haushaltsplan zum Ausdruck komme, dass die gestrichenen Stellen als solche für die einzelne Dienststelle oder den einzelnen Betrieb entbehrlich seien, und der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen der betreffenden Verwaltung befasst und festgelegt habe, dass dort bestimmte Arbeitsstellen nicht mehr bestehen sollen. Diese Entscheidung des für die Staatsführung verantwortlichen Parlaments könne von den Gerichten nicht nachgeprüft werden, sie sei als gegeben hinzunehmen (BAG GS a. a. O. Ziff. III. 1.). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass der öffentliche Arbeitgeber zwar an die Einhaltung des KSchG gebunden ist, nur bei der gerichtlichen Überprüfung von Kündigungen an den auch ihn bindenden Maßstäben des KSchG steht er besser da als der private Arbeitgeber, denn bei ihm wird durch seine schlichte haushaltsgesetzgeberische Entscheidung der Streichung von Stellen das Vorliegen der Voraussetzungen fingiert, unter denen ein dringendes betriebliches Erfordernis von der Rechtsprechung anerkannt wird. Das Argument, der Gesetzgeber des Haushalts habe sich selbst mit den Verhältnissen der von der Stellenstreichung betroffenen Verwaltung befasst, kann eine Sonderbehandlung des öffentlichen Arbeitgebers nicht rechtfertigen. Zum einen ist das Arbeitspensum der Abgeordneten so hoch, dass ein gründliches Erfassen und Überdenken aller ihnen zur Abstimmung vorgelegten Gesetzentwürfe nur in beschränktem Umfang möglich sein dürfte. Dies gilt insbesondere für das Haushaltsgesetz, welches auf Grund seiner Komplexität nur wenigen Spezialisten, wie beispielsweise den Mitgliedern des Haushaltsausschusses in vollem Umfang und mit seinen gesamten Auswirkungen und an bestimmten Einzelheiten speziell interessierten Abgeordneten in diesen Einzelheiten geläufig sein dürfte. In der Praxis sieht es bei der erforderlichen Abstimmung über das Haushaltsgesetz meistens dann auch so aus, dass die Entscheidungen der einzelnen Abgeordneten eher auf Grund der Fraktionsdisziplin als auf Grund eigener Kenntnis von den für bestimmte Haushaltstitel maßgeblichen Einzelumständen beruhen. Dessen ungeachtet liegen natürlich auch bei dem Haushaltsgesetz für die einzelnen Titel bis ins Detail gehende Begründungen für die Belassung, Erhöhung oder Verminderung des Ausgabenvolumens vor. Es ist nicht einzusehen, wieso bei Stellenstreichungen diese Erwägungen nicht zum Gegenstand einer dahingehenden arbeitsgerichtlichen Prüfung gemacht werden sollen, die lediglich der Feststellung dient, ob tatsächlich Maßnahmen ergriffen wurden oder beabsichtigt sind, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen, so daß die vom Haushaltsgesetz getroffene Stellenstreichung - wie vom Großen Senat unter Ziff. III. der Gründe seines Beschlusses vom 28.11.1958 eingangs gefordert - von einer Art sind, die auch nach dem KSchG die Unangreifbarkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrages begründen. Auch mit der Begründung, Entscheidungen des für die Staatsführung verantwortlichen Parlaments könnten von den Gerichten nicht nachgeprüft werden, lässt sich dieses Ergebnis nicht rechtfertigen. Wenn ein Parlament arbeitsplatzbezogene Unternehmerentscheidungen trifft und das KSchG gerade auch nach Auffassung des großen Senats uneingeschränkt bei Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers gelten soll, dann ist kein Gesichtspunkt dafür ersichtlich, weshalb die gerichtliche Kontrolle insoweit geringwertiger sein sollte, als bei privaten Arbeitgebern. Eine solche Sonderstellung kann auch nicht mit dem Argument der staatstragenden Bedeutung des Parlaments hergeleitet werden. Der Große Senat hat lediglich eine entsprechende Behauptung aufgestellt, ohne diese näher zu begründen. Diese Behauptung steht nicht nur im Widerspruch zu der auf der Vorseite des Beschlusses vom Großen Senat angenommenen Bindung des Haushaltsgesetzgebers an das Kündigungsschutzgesetz, sie ist auch sonst nicht stimmig. Zum einen garantiert Art. 19 Abs. 4 GG lückenlosen und effektiven Rechtsschutz gegen Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Von der Bestimmung ist auch die Tätigkeit der Gesetzgebungsorgane erfasst (str., vgl. Übersicht bei Schmidt-Bleibtreu/Klein GG, 7. Aufl. 1990, Art. 19 GG Rnr. 26). Zum anderen folgt die Überprüfungsmöglichkeit der (Arbeits-) Stellen streichenden Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, ob diese im Einklang mit § 1 Abs. 2 KSchG stehen, aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip. Sie entfällt nicht deshalb, weil die den Arbeitsplatzverlust unmittelbar auslösende Kündigung von der Verwaltung ausgesprochen wird, denn diese handelt auf den haushaltsgesetzgeberischen "Befehl" des Parlaments. Elementarer Bestandteil eines offen stehenden Rechtswegs und einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle ist eine hinreichende gerichtliche Prüfungsbefugnis auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BVR 1187/80 -). Darüber hinaus gibt es auch überhaupt keinen Anlass anzunehmen, eine solche Überprüfung sei wegen der staatstragenden Bedeutung des Parlaments entbehrlich. Jedes Parlament, ob im Bund, Land oder Gemeinde setzt sich aus Bürgern zusammen mit entweder vorhandenen oder fehlenden, von der jeweiligen Beschlusslage geforderten Rechts- und Sachkenntnissen. Es spricht nichts dafür, dass die Parlamentsabgeordneten bei ihren Entscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung der Voraussetzungen des KSchG gesetzestreuer sind als die privaten Arbeitgeber oder die noch viel eher für die Staatsführung verantwortlichen Organe der Exekutive und deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des KSchG bei haushaltsplanmäßigen Stellenstreichungen mit der Folge des Wegfalls gerichtlicher Nachprüfung unterstellt werden könnte. Im Übrigen geht das BAG auch selbst nicht von einem kündigungsschutzrechtlich völlig überprüfungsfreien Raum im Bereich der haushaltsplanmäßigen Stellenstreichungen aus. Wie die den Arbeitsgerichten in Bezug auf haushaltsplanmäßigen Stellenstreichungen eröffnete Missbrauchskontrolle zeigt, wird vom BAG beim Haushaltsgesetzgeber sogar die Möglichkeit von missbräuchlichen Verhaltensweisen nicht ausgeschlossen, die qualitativ über der bloßen rechtsfehlerhaften Bewertung von Kündigungsgründen liegen. Die auf der Entscheidung des Großen Senats basierende Sichtweise der fingierten Anerkennung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Kündigung bei konkretisierten Stellenstreichungen bzw. konkretisierten kw-Vermerken durch den Haushaltsgesetzgeber eröffnet im öffentlichen Dienst mangels arbeitsgerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit faktisch die Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitnehmeranzahl in freier Unternehmerentscheidung ohne dass sich gleichzeitig der Arbeitskräftebedarf verringert hätte. Nochmals hervorzuheben ist, dass unter dem Blickwinkel von § 1 Abs. 2 KSchG eine schlichte Stellenstreichung aber nicht möglich ist. Sie muss immer von einem verminderten Arbeitskräftebedarf gedeckt sein. Dabei ist es egal, ob dieser vom Arbeitgeber selbst freiwillig durch Reduzierung der Unternehmenstätigkeit oder durch belassende oder verändernde betriebsorganisatorische Maßnahmen, die auf dem Zwang inner- oder außerbetriebliche Umstände beruhen, herbeigeführt wird (vgl. auch Ascheid, Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung und außerbetriebliche Gründe, DB 1987 S. 1144, 1146). Für die in Frage gestellte konsequente fallbezogenen Umsetzung der o. g. Grundsätze des Großen Senats des BAG verdient die Entscheidung des BAG vom 03.05.1978 (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969) Beachtung. In der Entscheidung ging es um die Streichung der Stellen von Reinigungskräften an der Realschule einer Gemeinde wegen Vergabe der Reinigungsarbeiten an ein Privatunternehmen in deren Haushaltsplan. Während bei der Entscheidung des Großen Senats des BAG noch relativ deutlich zum Ausdruck kam, dass bei der konkreten Durchführung einer konkretisierten haushaltsplanmäßigen Stellenstreichung die Frage des Vorliegens eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG fingiert und einer arbeitsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist und nur die Einhaltung der sonstigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen für eine Kündigung (z. B. Sozialauswahl, Personalratsanhörung) geprüft werden kann (so auch Berkowsky a. a. O. Rnr. 46), ist dies in dem Urteil des BAG vom 03.05.1978 nicht mehr zweifelsfrei zum Ausdruck gekommen. Dort ist ausgeführt, dass bei der Durchführung einer Kündigung wegen konkretisierter Stellenstreichung im Haushaltsplan einer Gemeinde die arbeitsrechtlichen Gesetze und damit auch § 1 Abs. 2 KSchG einzuhalten seien, dass hierin auf Grund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerfGE 1 S. 167, 180) kein unzulässiger Eingriff in die nach Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Personalhoheit liege, dass aber im Vorliegen einer konkretisierten Stellenstreichung grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 2 KSchG zu sehen sei. Gegenüber der Entscheidung des Großen Senats ergeben sich zwei nicht unwesentliche Abweichungen. Zum einen wird - wie Göller in der im Anschluss an das Urteil abgedruckten Anmerkung hervorgehoben hat - bei solcher Sachlage nur noch "grundsätzlich" ein betriebliches Erfordernis gesehen, zum anderen eben nur ein "betriebliches" Erfordernis und kein dringendes betriebliches Erfordernis wie noch in der Entscheidung des Großen Senats. In dem Merkmal der Dringlichkeit hat der das gesamte Kündigungsschutzgesetz beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine gesetzliche Grundlage gefunden (vgl. nur KR-Etzel, a. a. O. Rnr. 495; Schaub, a. a. O. § 131 I. 5.). Die an dieser differenzierenden Wortwahl ausgerichtete Interpretation der Entscheidung des BAG vom 03.05.1978 lässt daher den Schluss zu, dass alle vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umfassten Kriterien (z. B. Vorrang des Abbaus von Überstunden, Vorrang der Umsetzung bzw. Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gegebenenfalls nach Ausspruch einer Änderungskündigung) auch bei den fraglichen Fällen einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Auf der Basis der Entscheidung des Großen Senats hätte es auch nicht der Feststellung bedurft, mit Recht sei auch das LAG davon ausgegangen, dass die Streichung der Stelle der Klägerin im Haushaltsplan wegen Übertragung der Reinigungsarbeiten auf ein privates Reinigungsunternehmen wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes ein betriebsbedingtes Erfordernis darstellt, sondern der Hinweis auf die konkrete Streichung der die Raumpflegerinnen an der Realschule betreffenden Stellen hätte zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG ausgereicht. Ebensowenig hätte es der Durchführung der nach § 1 Abs. 2 KSchG in dieser Entscheidung als erforderlich angesehenen Interessenabwägung bedurft. Im Ergebnis unterzieht das BAG in seinem Urteil vom 03.05.1978 abweichend von den Vorgaben des Großen Senats den Sachverhalt einer vollen Überprüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG. Auch in seinem Urteil vom 29.11.1985 (vgl. Etzel, RzK I 5c Nr. 11) ist nur noch davon die Rede, dass in konkretisierten Stellenstreichungen grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis zu sehen sei. Aus dem Bereich der BAG-Rechtsprechung zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen von kw-Vermerken ist darüber hinaus auf das Urteil vom 16.01.1987 (AP Nr. 111 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zu verweisen. Zwar geht es hier um die Bedeutung eines kw-Vermerkes bei der Befristungskontrolle, aber die unter Ziff. II. 2 der Entscheidungsgründe getroffenen Erwägungen sind auch im streitgegenständlichen Sachzusammenhang von Belang. Das BAG hat dort ausgeführt, dass datierten kw-Vermerken bei Stellen in Haushaltsplänen der öffentlichen Hand keineswegs stets und ohne weiteres die definitive Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zugrundeliege, auf die Stelle nach dem festgesetzten Zeitpunkt zu verzichten und eine Begründung für die Anbringung des kw-Vermerks verlangt. Im Ergebnis besteht somit ein Klarstellungsinteresse hinsichtlich der von der Rechtsprechung des BAG aufgestellten Grundsätze zur Überprüfung von Kündigungen, die auf konkretisierten Stellenstreichungen oder konkretisierten kw-Vermerken in Haushaltsplänen öffentlicher Arbeitgeber beruhen. 4. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass zum Zweck einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung von Kündigungen, die auf konkretisierten Stellenstreichungen oder konkretisierten kw-Vermerken in Haushaltsplänen öffentlicher Arbeitgeber beruhen, der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess verpflichtet ist, das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG vorzutragen. Zur Annahme eines dringenden betrieblichen Erfordernisses i. S. § 1 Abs. 2 KSchG reicht eine schlichte Bezugnahme auf den Haushaltsplan nur aus, wenn sich aus diesem ergibt, dass durch dienststellenorganisatorisch gestaltende oder belassende Entscheidungen die Arbeitsmenge geringer als die zu ihrer Erledigung vorhandenen Arbeitnehmer ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss dies vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar dargelegt werden. Lediglich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der die Dienststellenorganisation ändernden oder belassenden Unternehmerentscheidung ist vorbehaltlich einer Missbrauchskontrolle der arbeitsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Ob diese Unternehmerentscheidung jedenfalls im Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist des betroffenen Arbeitnehmers zu einer Verminderung des Arbeitskräftebedarfs geführt hat, unterliegt demgegenüber - wie in der Privatwirtschaft - der vollen gerichtlichen Überprüfung. Danach hat die vom Großen Senat gebildete Unterscheidung in die zwei Fallgruppen einer konkretisierten Stellenstreichung und lediglich allgemeiner Einsparungen im Haushaltsplan nur die Bedeutung, dass die Verwaltungsorgane im erstgenannten Fall über kein Auswahlermessen bei den Maßnahmen der Umsetzung der haushaltsrechtlich angeordneten Einsparungen verfügen, während es im zweitgenannten Fall der Verwaltung obliegt, Einsparungsmaßnahmen zu ersinnen und organisatorisch umzusetzen. Der Maßstab der arbeitsgerichtlichen Überprüfung von Kündigungen bleibt in beiden Fällen derselbe. II. Bei Zugrundelegung dieser Prüfungsmaßstäbe liegt seitens des Beklagten ein Grund zur Kündigung wegen mangelnden Bedarfs (Abs. 4 Nr. 2 EV) nicht vor. 1. Ein solcher Kündigungsgrund ergibt sich nicht unter dem Aspekt einer haushaltsplanmäßig konkretisierten Stellenstreichung. Bereits nach den Anforderungen, die der Große Senat des BAG hierfür aufgestellt hat, liegt eine solche nicht vor. Im Haushaltsplan 1993 sind keine Stellen gestrichen, sondern lediglich mit einem kw-Vermerk versehen worden. Soweit der Beklagte einwendet, diese Stellen seien im Haushaltsplan 1994 nicht mehr ausgewiesen und deshalb liege eine Stellenstreichung vor, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bei dieser Betrachtungsweise verkennt der Beklagte, dass für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich sind. Kündigungsgründe, die erst nach Zugang der Kündigung entstanden sind, können grundsätzlich nur eine weitere Kündigung rechtfertigen (vgl. KR-Etzel 4. Auf.. 1996 § 1 KSchG Rnr. 235 ff m. w. N.). Als im Zeitpunkt des Kündigungszugangs vorliegender Kündigungsgrund wird es allerdings angesehen, wenn arbeitskräftebedarfsreduzierende unternehmerische Entscheidungen bereits greifbare Formen angenommen haben und absehbar ist, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein Bedürfnis mehr für die Weiterbeschäftigung besteht (KR-Etzel a. a. O. Rnr. 517 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf die Stellenstreichungen des Haushaltsgesetzes 1994 nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nämlich am 29.06.1993, lag das Haushaltsgesetz 1994 noch nicht vor. Es war deshalb zu diesem Zeitpunkt auch nicht absehbar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers mit Wirkung vom 01.01.1994 gestrichen werden würde. Ein solcher Rückschluss wäre für diesen Zeitpunkt deshalb allenfalls unter Einbeziehung des Haushaltsplans 1993 möglich. Aus diesem ergibt sich aber gerade nicht, dass bei den 110 vom Wegfall betroffenen der insgesamt ausgewiesenen 204 Stellen im Technik- und Wartungsdienst der Flussmeistereien, die konkrete Stelle des Klägers erfasst ist. Weiterhin ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der Fußnote zum Haushaltstitel 42601 für 119 kw-Vermerke und mithin möglicherweise für die Stelle des Klägers eine Aufhebung des kw-Vermerkes nach Verabschiedung des Thüringer Wassergesetzes offengehalten wird. Unklarheiten bei der Zuordnung, ob die für 119 kw-Vermerke festgeschriebene Aufhebungsmöglichkeit die mit "kw unbefristet" oder mit "kw 1993" bezeichneten Stellen oder beide Bereiche gleichzeitig betreffen, gehen zu Lasten des Beklagten. 2. a) Ein solcher Kündigungsgrund ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines haushaltsplanmäßig konkretisierten kw-Vermerkes. Bereits nach der Rechtsprechung des BAG sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen, die im Haushaltsplan 1993 des Beklagten erfolgte kw-Stellung wie eine Stellenstreichung anzusehen, welche ein betriebliches Erfordernis für eine Kündigung i. S. § 1 Abs. 2 KSchG bzw. Abs. 4 Nr. 2 EV begründet. b) Bei dem von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung des Klägers in Anspruch genommenen kw-Vermerk fehlt es schon an der erforderlichen Angabe einer bestimmten oder bestimmbaren Frist für den Wegfall der Stellen. Allein die Angabe kw-1993 reicht nicht aus, da nicht erkennbar ist, wann genau 1993 die Stellen wegfallen sollen. Die Behauptung des Beklagten, daraus ergebe sich zumindest das Wegfalldatum 31.12.1993 verkennt, dass durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers der konkrete Zeitpunkt des Stellenwegfalls bereits festliegen muss, weil sonst nicht davon auszugehen ist, dass dieser sich mit den konkreten Verhältnissen der betroffenen Dienststellen befasst hat. Im Haushaltsplan 1993 ist auch sonst keine zeitliche oder sachliche Bedingung angegeben, die es rechtfertigen würde, den kw-Vermerk mit einer Stellenstreichung gleichzustellen, die nach der Rechtsprechung des BAG ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung des Klägers zum 31.12.1993 darstellt. Die bereits unter Ziff. B II. 1. erwähnte Fußnote des Haushaltstitels belegt, dass die vom Haushaltsgesetzgeber für den Haushaltsplan 1993 im Titel 42601 des Ministeriums für Umwelt und Landesplanung angebrachten kw-Vermerke bei den 204 Stellen des Technik- und Wartungsdienstes der Flussmeistereien (bezüglich 110 Stellen kw 1993 und bezüglich 94 Stellen kw unbefristet) in unmittelbarem Zusammenhang mit der beabsichtigten Verabschiedung des Thüringer Wassergesetzes gesehen werden müssen und nicht lediglich aus allgemeinen Sparzwängen erfolgt. Diese Sichtweise wird auch durch den Inhalt des Kündigungsschreibens gedeckt, indem das Entfallen von 110 Arbeitsplätzen in den Flussmeistereien mit dem am 01.01.1994 erwarteten Inkrafttreten des ThürWG und der damit verbundenen Übertragung der Unterhaltspflicht von 4.580 Flusskilometern auf die Kommunen begründet wird. Im Haushaltsplan ist aber nicht etwa angegeben "kw mit Inkrafttreten des ThürWG". Auch ist nicht ersichtlich, dass der Haushaltsgesetzgeber selbst von der Geltung des ThürWG mit Wirkung vom 01.01.1994 ausgeht. Im Gegenteil, aus der erwähnten Fußnote folgt, dass dieser Zeitpunkt für den Haushaltsgesetzgeber 1993 eine unbekannte Größe war. Durch die Fußnote wird im Grunde der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des kw-Vermerks offengehalten. Bei einer solchen Konstellation hat bereits das BAG in seiner Entscheidung vom 06.09.1978 (DB 1979 S. 424, 425) das Bestehen eines betrieblichen Erfordernisses zur Kündigung abgelehnt. c) Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung der vom kw-Vermerk erfassten Stelle, so daß nicht nachgeprüft werden kann, ob sich der Haushaltsgesetzgeber mit den konkreten Verhältnissen der Dienststelle des Klägers befasst und festgelegt hat, dass dort bestimmte Arbeitsstellen nicht mehr bestehen sollen. Im Streitfall ist lediglich im Vorgriff auf das zeitlich noch nicht lokalisierbare ThürWG eine pauschale Streichung von 110 Stellen erfolgt, ohne dass der Haushaltsplan sachliche Kriterien für die Umsetzung dieser Streichung bzgl. einzelner Arbeitsplätze enthält. Auch unter diesem Aspekt ist der Ausspruch einer Bedarfskündigung nach Abs. 4 Nr. 2 EV durch den Beklagten von der Rechtsprechung des BAG nicht gedeckt (vgl. BAG, Urteil vom 19.01.1995, DB 1995 S. 1415, 1417 unter Ziff. II. 1. der Gründe). Der von dem Beklagten zitierten, dem entgegenstehenden Rechtsprechung der 6. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 07.06.1995 (6/5 Sa 208/94), eine Aufschlüsselung der im Haushaltsgesetz angebrachten kw-Stellen nach den betroffenen Dienststellen sei von Haushaltsgesetzgeber nicht zu fordern, kann nicht gefolgt werden. Wenn bereits dem Haushaltsplan in Bezug auf Stellenstreichungen oder kw-Vermerke die Bedeutung einer unternehmerischen Entscheidung i. S. § 1 Abs. 2 KSchG beigemessen wird, muss vom Haushaltsgesetzgeber dieser Mehraufwand verlangt werden (in diesem Sinne bereits wohl auch der Große Senat des BAG a. a. O., unter Ziff. III. 2. der Gründe, der den Weg der konkretisierten Stellenstreichung für den Haushaltsgesetzgeber als den gegenüber der Anordnung allgemeiner Einsparungen mühevolleren Weg bezeichnet). Der Kündigungsgrund muss aus dem Haushaltsplan selbst heraus nachvollziehbar sein. Deshalb ist eine Angabe der konkreten Dienststellen, bei der Stellen in Wegfall kommen sollen, erforderlich. d) Selbst wenn ein hinreichend konkretisierter kw-Vermerk vorläge, wäre die streitgegenständliche Bedarfskündigung jedenfalls nach der Rechtsprechung des BAG in den Urteilen vom 03.05.1978 (AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969) und vom 29.11.1985 (Etzel, RzK I 5 c Nr. 11) und der herrschenden Kommentarliteratur (vgl. nur KR-Etzel, a. a. O., § 1 KSchG Rnr. 545) rechtsunwirksam, da bei Vorliegen eines konkretisierten kw-Vermerkes lediglich ein betriebliches Erfordernis i. S. § 1 Abs. 2 KSchG (sinngemäß gleich zu behandeln mit Abs. 4 Nr. 2 EV), nicht aber die für eine Kündigung erforderliche Dringlichkeit dieses Erfordernisses angenommen werden. Diese Dringlichkeit wird dadurch in Frage gestellt, dass von den Inhabern der im kw-Vermerk bezeichneten 110 Stellen nur 75 eine Kündigung ausgesprochen und soweit es bei den verbleibenden Arbeitnehmern nicht zu einer einvernehmlichen Aufhebung oder Vorruhestandsregelung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Geschäftsbereichs des Thüringer Ministeriums für Umwelt und Landesplanung bestanden hat. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gerade auch für den Kläger bestanden. Die Behauptung des Beklagten, es sei nicht zu einer Weiterbeschäftigung gekommen, weil der Kläger die fraglichen Stellenangebote nicht wahrgenommen habe, ist nicht geeignet, die Kündigung trotz der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu rechtfertigen. Dem Kläger war nämlich erst mit Erhalt der Kündigung bewusst, dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Für ihn bestand kein Anlass, auf vorher umlaufende Stellenausschreibungen zu reagieren. Der Beklagte hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, gerade der Kläger habe schon vor dem Zugang seiner Kündigung mit einer solchen rechnen müssen. Ausgehend von dem das Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel hätte der Beklagte dem Kläger unter Beachtung der hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. KR-Etzel, a. a. O., Rnr. 513) eine der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit entsprechende Änderung der Arbeitsbedingungen anbieten und ggf. eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Bei dieser Sachlage konnte eine Beendigungskündigung lediglich in Frage kommen, wenn der Kläger trotz Kenntnis der den Wegfall seines Arbeitsplatzes bedingenden Umstände und der Konfrontation mit der Kündigungsalternative ein ihm persönlich angetragenes, hinreichend konkretes Angebot einer anderweitigen Beschäftigung kompromisslos abgelehnt hätte. e) Unterstellt, ein zeitlich und sachlich hinreichend konkretisierter kw-Vermerk läge vor, würde im Streitfall sogar die nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 29.11.1985, Etzel, RzK I 5 c Nr. 11) abweichend von der Auffassung der Kammer auf eine Missbrauchskontrolle der Unternehmensentscheidung des Haushaltsgesetzgebers reduzierte arbeitsgerichtliche Überprüfung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung führen, wenn für den Beklagten auf Grund der aus Anlage II Kapitel XII Abschnitt II Nr. 1. EV folgenden Weitergeltung des DDR-Wassergesetzes vom 02.07.1982 (GBl. I S. 467) bis zum Inkrafttreten des ThürWG am 19.05.1994, so wie dort in § 67 Abs. 1 geregelt, eine öffentliche Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung bestanden hat. Eine sogenannte freie Unternehmerentscheidung (hier: Stellenstreichung) ist nämlich in solchen Bereichen ausgeschlossen, in denen der Unternehmer gesetzlich oder vertraglich in seiner Freiheit gebunden ist. Dies gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber (vgl. insoweit auch die im Ergebnis in dieselbe Richtung gehenden Erwägungen des Großen Senats des BAG a. a. O. unter Ziff. III. 3. der Gründe für den Fall, dass die geplanten unternehmerischen Maßnahmen gegen die Erfordernisse der Fürsorgepflicht und des Arbeitszeitschutzes verstoßen). Eine Unternehmerentscheidung staatlicher Organe, die entweder darauf hinausläuft, gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerunterhaltungspflichten nicht mehr nachzukommen oder den Arbeitszeitschutz zu missachten, ist offenbar unsachlich und unvernünftig. Im Ergebnis macht es, mit Ausnahme der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dabei keinen Unterschied, ob man mit Ascheid (DB 1987 S. 1144, 1146) in diesen Fällen bereits das Vorliegen einer freien Unternehmerentscheidung verneint, oder einen Missbrauch unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten annimmt, da ein rechtswidriges Verhalten des Unternehmers bei der Umsetzung seiner Organisationsvorstellungen immer als missbräuchlich anzusehen ist. Die Behauptung des Beklagten, in den Wintermonaten könnten die Aufgaben der Gewässerunterhaltung wegen des geringen Arbeitsanfalls vorübergehend von den verbleibenden 94 Arbeitskräften mit übernommen werden, ist wegen der Unberechenbarkeit der Wetterbedingungen und in Anbetracht der bezüglich dieser verbleibenden Arbeitskräfte bestehenden arbeitszeitrechtlichen Bindungen des Beklagten rein spekulativer Art. 3. Ein Grund zur Rechtfertigung einer Bedarfskündigung nach Abs. 4 Nr. 2 EV ergibt sich auch aus den von dem Beklagten zitierten Erlass nicht. Dies schon deshalb, weil ministerielle Erlasse kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung darstellen (BAG, Urteil vom 29.5.1985 - 7 AZR 248/84 -; Berkowsky, a. a. O. Rnr. 50; Kittner/Trittin, a. a. O. Rnr. 338). 4. Die Kündigung des Klägers ist weiterhin auch deshalb nicht wegen mangelnden Bedarfs gerechtfertigt, weil unabhängig von den Festlegungen des Haushaltsplanes 1993 bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unternehmerische Maßnahmen des Beklagten vorlagen, die den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers zur Folge haben. Die Reduzierung der Flussmeistereien sollte mit dem angenommenen Inkrafttreten des ThürWG am 01.01.1994 erfolgen. Dass im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Flussmeisterei, bei der der Kläger beschäftigt war, aufgelöst worden ist oder auch nur dienststellenorganisatorisch derart verändert wurde, dass der Arbeitsplatz des Klägers entbehrlich geworden ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. b) Wenn nicht bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitskräfteüberhang besteht, sondern die Kündigung auf einen erst in Zukunft eintretenden Minderbedarf an Arbeitskräften gestützt wird, so ist dies - wie bereits in Ziff. B. II. 1. dargestellt - nur möglich, wenn die diesen Minderbedarf auslösenden organisatorischen Maßnahmen bereits greifbare Formen angenommen haben und absehbar ist, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein Bedürfnis mehr für Weiterbeschäftigung besteht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall auch dann nicht erfüllt, wenn für die Rechtfertigung der Kündigung nicht an die nicht ausreichenden Festlegungen des Haushaltsplanes, sondern an die betrieblichen Gegebenheiten angeknüpft wird. Wie oben bereits ausgeführt, waren die Umstrukturierungsmaßnahmen an das Inkrafttreten des ThürWG gekoppelt. Der Umstand, dass zwischen der ersten und der zweiten Beratung des Gesetzentwurfes im Kabinett am 07.09.1993 10 Monate lagen und der am 07.09.1993 erfolgte Beschluss des Kabinettsentwurfs unter dem Vorbehalt eines noch herzustellenden Einvernehmens zwischen Innen- und Umweltminister über bestimmte Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen stand, belegt, dass der Beklagte schwerlich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung davon ausgehen konnte, das ThürWG werde am 01.01.1994 in Kraft treten und der Arbeitsplatz des Klägers entbehrlich werden. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an jeglichem nachprüfbaren Vortrag des Beklagten, die Flussmeisterei, bei der der Kläger beschäftigt war, sei zum 31.12.1993 aufgelöst worden oder auch nur dienststellenorganisatorisch derart verändert worden, dass der Arbeitsplatz des Klägers entbehrlich geworden ist. Insbesondere fehlt bereits ein nachvollziehbarer Vortrag des Beklagten zum Beschäftigungsort des Klägers. Während auf Seite 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 31.03.1994 angegeben ist, der Kläger sei in der weitergeführten Flussmeisterei M. W. in B beschäftigt gewesen, ist auf Seite 6 desselben Schriftsatzes die Rede davon, der Arbeitsplatz des Klägers sei in der aufgelösten Flussmeisterei W. gewesen. In Bezug auf die vom Beklagten als Anlage zu seinem erstinstanzlichen Schriftsatz zu den Akten gereichte "Vorläufige Konzeption zur Neustrukturierung der Gewässerunterhaltung des Landes Thüringen" ist anzumerken, dass weder ein Datum dieser Konzeption ersichtlich ist noch auf Grund des sonstigen Vorbringens klar ist, ob diese vorläufige Konzeption letztlich auch durchgeführt wurde, so daß es offen bleiben kann, ob in der dort angegebenen Berechnung des Arbeitspensums eines Flussfacharbeiters und dessen Zugrundelegung bei der Arbeitskräftebedarfsermittlung der Außenstelle Süd der TLU eine hinreichende Darlegung eines Arbeitskräfteüberhangs gesehen werden kann. Die weitergehende Behauptung des Beklagten, ein Teil der Aufgaben sei an Privatfirmen übertragen worden, ist nicht ansatzweise in einer Art und Weise erläutert worden, die einen Rückschluss auf den Bedarf der Arbeitskraft des Klägers zulassen könnte. Im Übrigen gelten für diesen außerhalb des Haushaltsplans liegenden Anknüpfungspunkt für die kündigungsschutzrechtliche Überprüfung des Streitfalles die oben unter Ziff. B. II. 2. d) in Bezug auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der getroffenen Feststellungen. C. Der Vollständigkeit halber ist für sämtliche bereits geprüfte Kündigungsbegründungen des Beklagten weiterhin auf folgenden wichtigen Gesichtspunkt hinzuweisen: Sollte die Dienststelle des Klägers nur innerhalb der Verwaltungsorganisation des Beklagten aufgelöst und deren Aufgaben von einer Kommune oder einem kommunalen Zweckverband weitergeführt werden, so würde sich die Frage nach der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung unter dem Gesichtspunkt des § 613 a Abs. 4 BGB stellen. Erfolgt eine Übertragung der Aufgaben der Flussmeisterdienststelle auf eine Gemeinde oder kommunalen Zweckverband, so kann dies die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB erfüllen. In diesem Fall würden die betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf den Rechtsnachfolger übergehen. Zu beachten ist dabei, dass ein Betriebsübergang im Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 77/187 EWG die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit voraussetzt, die sich u. a. daraus ergibt, dass dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH, Urteil vom 14.04.1994, EzA § 613 a BGB Nr. 114 und Urteil vom 19.05.1995, EzA § 613 a BGB Nr. 128). Lägen die Voraussetzungen des § 613 a Abs. 1 BGB vor, so können die hierdurch angeordneten Rechtsfolgen nicht durch die Kündigung der betreffenden Stelleninhaber umgangen werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.07.1994, NZA 1995 S. 423 ff. für den Fall der Überführung von Einrichtungen gemäß den Regelungen des Einigungsvertrags; Bezirksgericht Rostock, Urteil vom 08.04.1992, 2 Sa 9/92 für den Fall der Übertragung des Betriebs von Kinderkrippen von einem Landkreis auf die Gemeinden). D. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Kündigung des Klägers durch den Beklagten nicht nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 3 des Einigungsvertrages wegen Auflösung der Beschäftigungsstelle, oder wegen fehlender Verwendungsmöglichkeit infolge Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle wirksam ist. In Bezug auf den konkreten Einsatzort an dem der Kläger tätig war; ist von dem Beklagten eine Auflösung der Beschäftigungsstelle weder zum 31.12.1993 noch zu einem anderen Zeitpunkt in einer für das Gericht nachprüfbarer Weise dargelegt worden, da nach dem Beklagtenvortrag unklar ist, ob der Kläger überhaupt in einer aufgelösten Flussmeisterei (W.) beschäftigt war, oder nicht (B.). Ein solcher Vortrag fehlt auch im Hinblick auf eine wesentliche Änderung der Dienststellenorganisation. Im Übrigen gilt auch für diesen Tatbestand der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und daher gelten die oben unter Ziff. B. II. 2. d) zur Weiterbeschäftigung ausgeführten Erwägungen. E. Auf die vom Kläger erhobenen Rügen fehlerhafter Sozialauswahl und fehlerhafter Personalratsanhörung kommt es für die Entscheidung nicht an. F. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |