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Text des Beschlusses
BVerwG 1 WB 1.08;
Verkündet am:
15.07.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Antragsfrist; Beschwerdefrist; Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Einlegung der Beschwerde) beim nächsten Disziplinarvorgesetzten; Empfangszuständigkeit; S 1-Offizier; Studium an einer öffentlichen Fachhochschule; ... Leitsatz des Gerichts: 1. a) Ein bei einem zuständigen Disziplinarvorgesetzten einzulegender Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung (Beschwerde, weitere Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) kann – außer bei diesem selbst – wirksam auch bei einer anderen Person eingereicht werden, wenn diese für den Disziplinarvorgesetzten empfangszuständig ist. b) Die Empfangszuständigkeit kann sich auch aus der eingerichteten Organisation des Truppenteils ergeben, wenn diese dauerhaft und für die unterstellten Soldaten erkennbar einen Dienstposten ausweist, der sich gleichsam als „verlängerter Arm“ des Vorgesetzten in Rechtsbehelfsangelegenheiten darstellt. Ein solcher Dienstposten ist der des S 1-Offiziers. c) Ein an den Disziplinarvorgesetzten gerichteter Rechtsbehelf ist diesem mit der Übergabe an den S 1-Offizier zugegangen, unabhängig davon, ob oder wann der Disziplinarvorgesetzte von dem Rechtsbehelf Kenntnis genommen hat. 2. Eine Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Einschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt (hier: unzutreffende Annahme, dass über einen Antrag bereits bestandskräftig entschieden sei und eine erneute Entscheidung nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens <§ 51 VwVfG> in Betracht komme). Der Antragsteller wurde zum 1. Juli 2004 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, Teilstreitkraft Marine, eingestellt. Mit Bescheid vom Januar 2005 gab das Personalamt der Bundeswehr einem Antrag des Antragstellers auf Teilnahme am Studium Wirtschaftsinformatik an einer öffentlichen Fachhochschule statt. Im Mai 2007 ersuchte der Antragsteller um die Möglichkeit, im Anschluss an den (bevorstehenden) Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik zu absolvieren. Mit Bescheid vom Juni 2007 lehnte das Personalamt dies ab, weil nach den einschlägigen Richtlinien das Studium von Offizieranwärtern der Marine an öffentlichen Fachhochschulen regelmäßig mit der erfolgreichen Bachelor-Prüfung ende; dies sei dem Antragsteller auch bereits mit dem Bescheid vom Januar 2005 eröffnet und von ihm akzeptiert worden. Nachdem seine Beschwerde mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen worden war (Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Dezember 2007, ausgehändigt am 13. Dezember 2007), beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antragsteller übergab das an das „Bundesministerium der Verteidigung – Auf dem Dienstweg“ adressierte Schreiben am 21. Dezember dem S 1-Offizier seines Truppenteils, der das Schreiben an das Bundesministerium weiterleitete, wo es am 28. Dezember 2008 einging. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für zulässig erachtet und den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom Mai 2007, ein Master-Studium absolvieren zu können, neu zu bescheiden. Aus den Gründen: ... 18Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 191. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. 20Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Dezember 2007 wurde dem Antragsteller am 13. Dezember 2007 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Die Antragsfrist endete daher mit Ablauf des 27. Dezember 2007 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zu diesem Tag ist der Antrag zwar nicht beim Bundesminister der Verteidigung als dem gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO zuständigen Vorgesetzten eingereicht worden; das vom S 1-Offizier des Kommandos M. an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitete Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 2007 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Begründung) ist dort erst am 28. Dezember 2007 eingegangen. Die Frist ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO jedoch dadurch gewahrt worden, dass das Schreiben vom 20. Dezember 2007 bereits am 21. Dezember 2007 dem Kommandeur des Kommandos M. als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers zugegangen ist; der Empfang des Schreibens durch den S 1-Offizier ist dem Kommandeur zuzurechnen. 21Ein bei einem zuständigen Disziplinarvorgesetzten einzulegender Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung (Beschwerde, weitere Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) kann außer bei diesem selbst wirksam auch bei einer anderen Person eingereicht werden, wenn diese für den Disziplinarvorgesetzten empfangszuständig ist. Die Empfangszuständigkeit kann ihre Grundlage beispielsweise in der Dienst- oder Geschäftsordnung für den Zuständigkeitsbereich des Vorgesetzten (vgl. hierzu Beschluss vom 30. April 2008 BVerwG 1 WB 44.07 ) oder in einer von diesem speziell erteilten Ermächtigung finden. Die Empfangszuständigkeit kann sich aber auch aus der eingerichteten Organisation des Truppenteils ergeben, wenn diese dauerhaft und für die unterstellten Soldaten erkennbar einen Dienstposten ausweist, der sich gleichsam als „verlängerter Arm“ des Vorgesetzten in Rechtsbehelfsangelegenheiten darstellt. Ein solcher Dienstposten ist der des S 1-Offiziers, der streitkräfteweit für das Führungsgrundgebiet Personalwesen, einschließlich Disziplinar- und Beschwerdeangelegenheiten, zuständig und dessen Funktion jedem Soldaten bekannt ist. Ein an den Disziplinarvorgesetzten gerichteter Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung ist diesem deshalb mit der Übergabe an den S 1-Offizier zugegangen. 22Diese Auslegung trägt praktischen Bedürfnissen Rechnung und steht nicht im Widerspruch zu dem persönlichen Charakter der Stellung des Disziplinarvorgesetzten. Zwar gilt der Grundsatz der an die Dienststellung und die Person des Inhabers der Dienststellung gebundenen Disziplinargewalt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 WDO) nicht nur für die Ausübung der Disziplinargewalt nach der Wehrdisziplinarordnung, sondern darüber hinaus für alle Entscheidungen, die nur ein Disziplinarvorgesetzter treffen darf (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 9 Rn. 25 f. und 66), also auch für Entscheidungen in Wehrbeschwerdeangelegenheiten (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2008 BVerwG 1 WB 4.07 ). Daraus folgt, dass der Disziplinarvorgesetzte seine Zuständigkeit und seine persönliche und sachliche Verantwortung nicht auf Dritte delegieren darf. Nicht ausgeschlossen und in der Praxis ganz üblich ist jedoch, dass der Disziplinarvorgesetzte sich bei der Ausübung seiner Zuständigkeit durch Dritte unterstützen und beraten lässt. Der Vorgesetzte, der auf diese Weise die praktischen Vorteile einer arbeitsteiligen Aufgabenerfüllung in Anspruch nimmt, muss sich dabei allerdings auch das Handeln der von ihm eingeschalteten Hilfspersonen zurechnen lassen. So trägt der Disziplinarvorgesetzte etwa die Verantwortung für eine Beschwerdeentscheidung selbstverständlich auch dann, wenn er sich diese vom S 1-Offizier vollständig hat entwerfen lassen. Nichts anderes gilt für tatsächliche Handlungen wie den Empfang von Schriftstücken. Der Disziplinarvorgesetzte kann sich auch insoweit durch die Einschaltung von Hilfspersonen von unnötigen Störungen und nebensächlichen Verwaltungstätigkeiten entlasten; zugleich muss er allerdings den Zugang bei der ermächtigten Hilfsperson gegen sich selbst gelten lassen. 23Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Antragstellers vom 20. De¬zember am 21. Dezember 2007 fristwahrend bei dem Kommandeur des Kommandos M. eingegangen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO). Der Antragsteller hat das Schreiben an das Bundesministerium der Verteidigung „auf dem Dienstweg“ adressiert; das Schreiben sollte damit bestimmungsgemäß auch über den Kommandeur des Kommandos M. laufen. Dementsprechend ist der S 1-Offizier des Kommandos M. bei der Übermittlung des Schreibens an das Bundesministerium der Verteidigung nicht als Bote des Antragstellers, sondern als „verlängerter Arm“ des Kommandeurs tätig geworden; dies ergibt sich auch aus der Zwischennachricht vom 21. Dezember 2007, mit der der S 1-Offizier „im Auftrag“ für das Kommando M. den Eingang der Antragsschrift bestätigte und den Antragsteller über deren Weiterleitung informierte. Unerheblich ist, ob der Kommandeur von dem Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 2007 Kenntnis genommen hat. Auch wenn worauf das Fehlen eines Handzeichens und die weiteren Umstände hindeuten eine solche Kenntnisnahme nicht erfolgt sein sollte, gilt der Empfang durch den S 1-Offizier als Zugang beim Kommandeur als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers. Sofern die Vorgehensweise des S 1-Offiziers nicht dem Willen des Kommandeurs entsprochen haben sollte, beträfe dies allein das (Innen-)Verhältnis zwischen dem Kommandeur und dem S 1-Offizier, nicht aber die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Antragsteller. ... 252. Der Antrag ist auch begründet. 26Der ablehnende Bescheid vom Juni 2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 3. Dezember 2007 ist rechtswidrig, weil das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung das ihnen eingeräumte Ermessen in wesentlichen Punkten nicht ausgeübt haben. Der Bundesminister der Verteidigung ist verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom Mai 2007, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik zu absolvieren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). 27Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Dies gilt auch für die Zulassung zu Ausbildungen. Die Entscheidung darüber, ob einem Soldat ermöglicht wird, an einer bestimmten Ausbildung teilzunehmen, steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung (§ 3 Abs. 1 SG) des Bewerbers voraus. Das Wehrdienstgericht kann im Falle einer ablehnenden Entscheidung nur überprüfen, ob der zuständige Vorgesetzte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. Januar 2006 BVerwG 1 WB 9.05 Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 1 m.w.N.). Hat der Bundesminister der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle das Ermessen in Verwaltungsvorschriften wie hier den Richtlinien für das Studium von Offizieranwärtern und Offizieren der Marine an öffentlichen Fachhochschulen vom 17. Januar 2005 gebunden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten worden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2008 BVerwG 1 WB 2.07 DokBer 2008, 171). 28Das Personalamt und dezidiert vor allem der Bundesminister der Verteidigung haben ihre Entscheidung darauf gestützt, dass über das Begehren des Antragstellers, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik besuchen zu können, bereits durch den Bescheid des Personalamts vom Januar 2005 bestandskräftig entschieden sei und eine erneute Entscheidung (sog. Zweitbescheid) deshalb allenfalls unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) in Betracht käme, die im Falle des Antragstellers nicht vorlägen. Eine solche weitreichende Regelung ist dem Bescheid vom Januar 2005 indes nicht zu entnehmen. Mit dem Bescheid vom Januar 2005 hat das Personalamt einem Antrag des Antragstellers auf Teilnahme am Studium Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule O. stattgegeben. Der Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule O. schloss zum damaligen Zeitpunkt und schließt auch heute noch mit dem Erwerb des Bachelor of Science ab. Die Formulierung in Nr. 4.1 des Bescheids vom Januar 2005, wonach Studienziel der Abschluss Bachelor of Science sei, ist deshalb als Hinweis auf die Ausgestaltung des Studiengangs durch die Fachhochschule, nicht jedoch als Ablehnung eines so nicht beantragten Master-Studiums zu verstehen. Ebenso ist Nr. 4.6 des Bescheids, wonach das Fachhochschulstudium regelmäßig mit der erfolgreich abgelegten Bachelor-Prüfung ende, als allgemeiner Hinweis auf die Vorschriftenlage, nicht aber als einzelfallbezogene ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines Master-Studiums zu werten. 29Das Gesuch des Antragstellers vom Mai 2007, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik zu absolvieren, stellt damit einen neuen, erstmalig zu bescheidenden Antrag dar, der nicht allein mit einem Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom Januar 2005 abgelehnt werden durfte und der auch nicht den Einschränkungen des § 51 VwVfG unterliegt. Ermessensfehlerhaft ist eine Entscheidung auch dann, wenn die Behörde wie hier das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 114 Rn. 14). Eine Entscheidung, die von einem zutreffenden rechtlichen Rahmen für die Ermessensausübung ausgeht, ist damit über den Antrag vom Mai 2007 bislang nicht ergangen. Die Feststellungen des Bundesministers der Verteidigung im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids genügen hierfür schon deshalb nicht, weil sie nur im öffentlichen Interesse getroffen sind und der gerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegen. 30Bei der erforderlichen erneuten Bescheidung des Antrags ist von den genannten Richtlinien für das Studium von Offizieranwärtern und Offizieren der Marine an öffentlichen Fachhochschulen vom 17. Januar 2005 auszugehen. Gemäß Nr. 10 dieser Richtlinien endet das Studium „regelmäßig mit dem erfolgreich abgelegten FH-Abschluss (Diplom/Bachelor)“. Die Regelung für das Studium an einer öffentlichen Fachhochschule unterscheidet sich damit von Nr. 1.2 der „Personellen Bestimmungen für das Studium von Offizieren, Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern an einer Universität der Bundeswehr in Bachelor- und Masterstudiengängen“ vom 24. September 2007, wonach es Regelstudienziel für die an einer Bundeswehruniversität studierenden Soldaten ist, in dem Studiengang, in den sie eingeplant wurden, über den Bachelor-Abschluss den Master-Abschluss zu erreichen. Unabhängig davon ist mit der genannten Festlegung des „regelmäßigen“ Studienabschlusses die Teilnahme an einem Master-Studium auch an einer öffentlichen Fachhochschule nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern jedenfalls im Ausnahmefall möglich. 31Das Personalamt hat deshalb darüber zu befinden, ob dem Antragsteller in diesem Sinne „ausnahmsweise“ die Teilnahme an dem Master-Studium ermöglicht werden kann. Neben den allgemeinen Voraussetzungen wie insbesondere der Bedarfslage auf Seiten der Marine und der in den bisherigen Studienleistungen zum Ausdruck kommenden Eignung des Antragstellers sind im Rahmen der Ermessensausübung auch die vom Antragsteller dargelegten besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Umstellung der Studienabschlüsse von dem einstufigen Diplomstudium (mit Vordiplomprüfung) auf das zweistufige Bachelor-/Master-Modell zu berücksichtigen. Der Antragsteller wendet insoweit sinngemäß vor allem ein, dass er ursprünglich für ein (dem Master-Studium entsprechendes) Diplom-Studium vorgesehen gewesen sei, dass die Durchführung des Studiums an einer öffentlichen Fachhochschule auf Kapazitätsproblemen an den Universitäten der Bundeswehr beruhe, die er nicht zu vertreten habe, dass seine konkrete Einplanung zum Studium bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinien vom 17. Januar 2005 erfolgt sei und dass ihm nach der Umstellung der Studienabschlüsse die Möglichkeit einer Teilnahme am Master-Studium unter ähnlichen Voraussetzungen wie für die Studierenden an den Bundeswehruniversitäten in Aussicht gestellt worden sei. Die Situation des in einer „Umbruchphase“ eingestellten Antragstellers unterscheidet sich insofern jedenfalls in einem tatsächlichen Sinne von der Situation etwa der aktuellen Offizierbewerber, als diese eine klare Vorschriftenlage zu den Ausbildungsoptionen und den damit verbundenen Weichenstellungen vorfinden. Auch insoweit unterliegt es allerdings grundsätzlich dem Ermessen des Personalamts, welches Gewicht es diesen Umständen zumisst. Golze Dr. Frentz Dr. Langer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. 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