Do, 18. Dezember 2025, 06:20    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Urteils
5 Ca 1435/2001;
Verkündet am: 
 07.01.2002
ArbG Arbeitsgericht
 

Suhl
Rechtskräftig: unbekannt!
Ist der Stellenwegfall nicht auf die einzelne Planstelle bezogen in dem Haushaltsplan dokumentiert, kann dieser Haushaltsplan für sich genommen den Ausspruch der Kündigung nicht rechtfertigen
Leitsatz des Gerichts:
Ist der Stellenwegfall nicht auf die einzelne Planstelle bezogen in dem Haushaltsplan dokumentiert, kann dieser Haushaltsplan für sich genommen den Ausspruch der Kündigung nicht rechtfertigen. Hinzukommen muss eine unternehmerische Entscheidung in Form eines auf den konkreten Stellenbedarf zugeschnittenen Konzepts, mit dem Ziel, den Personalstand dem Haushaltsansatz anzupassen. Dieses Personalkonzept ist, soweit es die Vorgaben des Haushaltsplanes hinsichtlich der wegfallenden Stellen übernimmt, eine Maßnahme der Mittelbewirtschaftung. Kündigungsschutzrechtlich ist dieses Konzept insoweit von Bedeutung, als aus diesem hervorgehen muss, wie das zukünftig zu erwartende Schüleraufkommen an den Grundschulen stellenplanmäßig bedient werden soll.

Trägt der Arbeitgeber ins einzelne gehend vor, dass er unter Rückgriff auf statistische Erhebungen das in den kommenden Jahren zu erwartende Schüleraufkommen an Grundschulen prognostisch ermittelt und entsprechend der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des jeweiligen Schuljahres eine Prognose des auf die zu erwartenden Schülerzahlen bezogenen Bedarfs an Grundschullehrern aufgestellt hat, um aus der Gegenüberstellung des tatsächlichen Bestandes an beschäftigten Grundschullehrern mit dem prognostizierten Bedarf an Lehrkräften feststellen zu können, in welchem Umfang ein Überhang an Grundschullehrern besteht, hat er ein solches Konzept nachvollziehbar dargelegt.

Ergibt diese Gegenüberstellung einen Überhang an beschäftigten Grundschullehrern, steht fest, dass in dem Umfang des Überhangs das Beschäftigungsbedürfnis für Grundschullehrer entfallen ist. In einem solchen Fall sind die zum Abbau dieses Überhangs ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe bedingt.

Für die Feststellung, ob tatsächlich ein solcher Überhang besteht, kommt es nicht auf die mathematischen Einzelheiten der Berechnungsmethode an, sondern darauf, ob das prognostizierte Berechnungsergebnis in der Praxis in der jeder Prognose immanenten Spannweite zutreffend ist.

Steht fest, dass nicht alle der noch in Teilzeit beschäftigten nichtgekündigten Grundschullehrer im Schulamtsbezirk wegen der zu geringen Schülerzahlen entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen an den Grundschulen zum Einsatz kommen können und diese deshalb als Aushilfskräfte jeweils befristet für ein Schuljahr an Regelschulen abgeordnet werden, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es bei Beachtung der haushaltrechtlichen Vorgaben nicht nur keine freien Planstellen für eine Weiterbeschäftigung der gekündigten vollbeschäftigten Grundschullehrer gibt, sondern dass hierfür bei der vom Beklagten praktizierten Schulorganisation auch überhaupt kein tatsächlicher Bedarf besteht.

Bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen von Grundschullehrern ist die Sozialauswahl auf den Bereich des jeweiligen Staatlichen Schulamtes beschränkt. Das Schulamt und nicht die einzelne Grundschule ist die Beschäftigungsdienststelle der Lehrer im Sinne des Kündigungsrechts. Wegen der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl hat sich diese damit im Rahmen dieser Dienststelle zu vollziehen.

Eine Einbeziehung der in Teilzeit beschäftigten Grundschullehrer in die Sozialauswahl kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Arbeitgeber mit dem Angebot des Floating-Modells die Organisationsentscheidung getroffen hat - und zwar um betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern - , auf die sich reduzierenden Schülerzahlen mit der Teilzeitbeschäftigung von Lehrern zu reagieren. Diese die Arbeitsgerichte bindende unternehmerische Entscheidung ist bereits wegen des zugrunde liegenden Motivs nicht unvernünftig oder gar willkürlich.

Haben sich ein großer Teil der Grundschullehrer über einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer ganz wesentlichen Verkürzung ihrer Arbeitszeit verbunden mit der Inkaufnahme der damit einhergehenden erheblichen finanziellen Einbußen zur Vermeidung von Massenentlassungen bereit erklärt und zum Ausgleich dafür für diese Zeit Kündigungsschutz erhalten und haben diese Vereinbarungen auch die Zustimmung der Tarifvertragsparteien gefunden, stellt die aus diesen Teilzeitvereinbarungen resultierende erhebliche Verkleinerung der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Grundschullehrer eine bloße Reflexwirkung der darin enthaltenen Unkündbarkeitsvereinbarungen und keine Umgehung des § 1 Abs. 3 KSchG dar.

Findet eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem zuständigen Personalrat gemäß § 84 SGB X (§ 14 c SchwbG) nicht statt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen.

Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren Nichtbeachtung die Unwirksamkeit einer Kündigung zur Folge hat. Auch die Systematik des SGB IX - § 84 ist dem Abschnitt des Gesetzes zugeordnet, der die sonstigen Pflichten der Arbeitgeber und der schwerbehinderten Menschen regelt - ergibt, dass die Nichtbeachtung dieser Vorschrift keinen Bezug zum besonderen Kündigungsschutz der Schwerbehinderten hat. Hätte dies der Intention des Gesetzgebers entsprochen, dann wäre diese Vorschrift im Kapitel 4 des Gesetzes aufgenommen worden, der den Kündigungsschutz regelt.
Entscheidungstenor


1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Grundschullehrerin weiterzubeschäftigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 11.043,90 € festgesetzt.


T a t b e s t a n d


Die Parteien streiten vorliegend um die Wirksamkeit einer von dem beklagten Freistaat ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die am 12.12.1949 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1970 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Sie verfügt über die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde sowie Werken an einer Grundschule. Seit dem 01.08.1997 war der Klägerin die Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters der staatlichen Grundschule B., die zum Schulamtsbezirk des Staatlichen Schulamts N. gehört, übertragen worden. Mit dieser Funktion war die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin bis zum Ausspruch der Kündigung betraut.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand der BAT/O in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin verdiente zuletzt 2.760,98 € (5.400,00 DM) brutto pro Monat.

Die Klägerin wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes S. vom 18.03.1992 als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt (Kopie des Bescheides Blatt 25 d. A.).

Am 20.12.2000 hat der Thüringer Landtag das Haushaltsgesetz für die Haushaltsjahre 2001/2002 verabschiedet. Für den Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums (Geschäftsbereich 04) legt das Gesetz fest, dass im Bereich der Grundschulen (Kapitel 0406/Titel 42501) 192 Planstellen der Vergütungsgruppe III (Lehrkräfte) und 478 Planstellen der Vergütungsgruppe Vc (Erzieher) entfallen. Des Weiteren wird festgeschrieben, dass insgesamt 980 Planstellen im Bereich der Regelschulen entfallen, auf denen vorübergehend Grundschullehrer geführt wurden (Kapitel 0407/Titel 42501). Im Ergebnis stehen damit ab dem Jahr 2002 für den Bereich der Grundschulen 3.696 Planstellen für Lehrkräfte und 953 Planstellen für Erzieher zur Verfügung (Kopie Haushaltsplan Blatt 195, 198 d. A.).

Das Thüringer Kultusministerium hat mit Schreiben vom 08.01.2001 (Kopie Blatt 28 bis 55 d. A.) in Vorbereitung der im Zuge der Realisierung der haushaltsrechtlichen Vorgaben beabsichtigten Kündigungen den Staatlichen Schulämtern Anordnungen und Hinweise zur Verfahrensweise im Hinblick auf die auszusprechenden Kündigungen gegeben. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

Betriebsbedingte Kündigung von Bediensteten an Grundschulen; hier: Anordnung und Hinweise zum Kündigungsverfahren

Zuständigkeit zur Kündigung

Den staatlichen Schulämtern wird die Befugnis übertragen, betriebsbedingte Kündigungen und Abberufung von Bediensteten an Grundschulen auszusprechen und im Falle einer Änderungskündigung einen Änderungsvertrag abzuschließen.

Die als Anlage S 1 beigefügten Richtlinien für die staatlichen Schulämter über die personelle Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung von Bediensteten an den Grundschulen, im Folgenden bezeichnet als Richtlinien, sind allen Grundschulen sofort mit der Aufforderung zu übersenden, die Richtlinien umgehend im Lehrerzimmer auszulegen und sie zusätzlich umgehend allen Bediensteten in der üblichen Weise bekanntzugeben ...

Mit Schreiben vom 05.01.2001 hat sich der Leiter des Staatlichen Schulamtes N. an die Klägerin gewandt. Dieses Schreiben (Blatt 122 d. A.) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Betriebsbedingte Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Sehr geehrte Frau .......

der erhebliche Rückgang der Schülerzahlen im Freistaat Thüringen und die Vorgaben des vom Thüringer Landtag am 20. Dezember 2000 verabschiedeten Landeshaushalts für die Jahre 2001 und 2002 machen es erforderlich, Beschäftigten an Grundschulen betriebsbedingt zu kündigen.

Für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitsverhältnisse kommt es auf die sozialen Gegebenheiten der Beschäftigten an. Der Thüringer Kultusminister hat Richtlinien für die staatlichen Schulämter über die personelle Auswahl betriebsbedingter Kündigungen an den Grundschulen erlassen. Ein Abdruck dieser Richtlinien ist als Anlage beigefügt.

...

Ich gebe Ihnen Gelegenheit, mir unmittelbar, also nicht auf dem Dienstweg, bis zum 12. Januar 2001, Eingang im Staatlichen Schulamt, die zu den Nummern 2. a bis c und 3. der Richtlinien erheblichen sozialen Gegebenheiten mitzuteilen.

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.01.2001 (Blatt 179 d. A.) dem Auskunftsersuchen entsprochen und die Sozialdaten mitgeteilt.

Der Beklagte hat unter dem 16.01.2001 den Bezirkspersonalrat von der beabsichtigten betriebsbedingten, ordentlichen Kündigung der Klägerin unterrichtet. Wegen der Einzelheiten des Unterrichtungsschreibens wird auf Blatt 127 bis Blatt 134 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.02.2001 hat der Bezirkspersonalrat der beabsichtigten Kündigung die Zustimmung verweigert. Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Betriebspersonalrat ausgeführt:

Sehr geehrter Herr ....,

der Bezirkspersonalrat teilt Ihnen mit, dass er in seiner 74. Sitzung am 08.02.2001 beschlossen hat, Ihrem Antrag auf Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Frau ... abzulehnen.

Begründung:

Bei der Kündigung sind soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. ...

Die sozialen Gegebenheiten von Frau ... sind aber bei der personellen Auswahl gänzlich unberücksichtigt geblieben. Frau ... ist seit dem 01.08.1970 beschäftigt und zur Zeit 51 Jahre alt. ... Frau ... ist schwerbehindert mit 50 Prozent. Nach Aussagen des Schulamtes sind zur Zeit 77 von 1.808 Arbeitsplätzen im Schulamtsbereich mit Schwerbehinderten besetzt. Der Anteil von 4,3 Prozent erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Beschäftigung von Behinderten nicht. Nach Vollzug der vorgesehenen Kündigungen wären von 1.757 Arbeitsplätzen noch 70 mit Schwerbehinderten besetzt. Der Rückgang auf 4 Prozent stellt aus der Sicht des Personalrats eine nicht hinnehmbare Benachteiligung der Behinderten dar. Solange der gesetzlich vorgeschriebene Anteil nicht erfüllt ist, hält der Personalrat die Weiterbeschäftigung der Behinderten für zumutbar und sozial gerechtfertigt.

Die vom Arbeitgeber vorgelegten Richtlinien zur personellen Auswahl sind nach Auffassung des Bezirkspersonalrats fehlerhaft. ... Es wurde nicht überprüft, ob Frau ... an einem anderen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Thüringer Kultusministeriums am selben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann. ... Dem Personalrat konnte nicht dargelegt werden, dass die Bedarfssituation im Bereich der anderen Schularten die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit von Frau ... ausschließt. Das Schulamt konnte dem Personalrat einen Vergleich an vorhandenen und im September 2001 benötigten Lehrkräften in den anderen Schularten nicht vorlegen. ... Dem Bezirkspersonalrat konnte nicht dargelegt werden, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, ob die Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist.

Der Leiter des Staatlichen Schulamtes N. hat daraufhin das Stufenverfahren eingeleitet und die Sache mit Schreiben vom 14.02.2001 (Blatt 184 d. A.) dem Thüringer Kultusministerium vorgelegt. Dieses hat mit Schreiben vom 07.03.2001 (Blatt 185 d. A.) beim Hauptpersonalrat die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt. Der Hauptpersonalrat hat unter dem 14.03.2001 die Zustimmung verweigert (Blatt 64, 65).

Am 22.03.2001 (Kopie des Schreibens Blatt 192, 193 d. A.) hat der Kultusminister die Entscheidung getroffen, an der Kündigungsabsicht festzuhalten und dies dem Staatlichen Schulamt N. mitgeteilt. Dieses Schreiben enthält des Weiteren die Anweisung, die Kündigung dann auszusprechen, wenn das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht angenommen wird.

Die Klägerin erhielt unter dem 19.03.2001 vom Leiter des Staatlichen Schulamtes ein weiteres Schreiben folgenden Inhalts:

Sehr geehrte Frau ...,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass vorgesehen ist, Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen betriebsbedingt zum 30. September 2001 zu kündigen.

Ich biete Ihnen hiermit an, die Kündigung durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der zum 31. Dezember 2001 Wirksamkeit erlangen würde, abzuwenden.

...

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages müssen Sie allerdings damit rechnen, dass das für Sie zuständige Arbeitsamt bezüglich der Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrfrist verhängt.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben Sie keine Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Sofern Sie beabsichtigen, zur Abwendung der Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu schließen, so bitte ich Sie, bis zum 27. März 2001 (Eingang im Schulamt) das beigefügte Vertragsmuster unterschrieben zurückzusenden.

Geht bis zum vorgenannten Datum kein Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Schulamt ein, so wird davon ausgegangen, dass Sie keinen Aufhebungsvertrag schließen wollen. Sie müssen in diesem Fall damit rechnen, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 30. September 2001 gekündigt wird.

Das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat die Klägerin nicht angenommen.

Mit Bescheid vom 19.06.2001 hat das Versorgungsamt S. die Zustimmung zur Kündigung erteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht entschieden war.

Mit Schreiben vom 27.06.2001 (Kopie Blatt 26, 27 d. A.), das der Klägerin am gleichen Tag zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001.

Die Klägerin hat daraufhin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Staatlichen Schulamt N. mit Schreiben vom 28.06.2001 folgendes erklärt:

Sehr geehrter Herr ...,

...

seitens meiner Mandantin wurde mir Ihre auf den 27.06.2001 datierende, ordentliche, betriebsbedingte, arbeitgeberseitige Kündigung, zugegangen ebenfalls am 27.06.2001, am heutigen Tag hereingereicht.

Nach Auffassung des Unterfertigten ist eine Übertragung der Zuständigkeit zur Kündigung von Bediensteten an den Grundschulen vom Kultusministerium des Freistaats Thüringen auf das Staatliche Schulamt N. rechtlich unzulässig und liegt allenfalls ein Fall der Bevollmächtigung vor.

Auch hiergegen bestehen erhebliche Bedenken, da hier nicht in Vertretung, sondern in eigenem Namen die Kündigung ausgesprochen wurde.

Aus anwaltlicher Vorsicht wird die Kündigung vom 27.06.2001 ausdrücklich gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen.

Die Klägerin hält die Kündigung für sozialwidrig und darüber hinaus auch deshalb für unwirksam, weil zum einen die Personalvertretungen nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien und zum anderen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Kündigenden nicht vorgelegen habe.

Sie hat daher mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2001, der beim Arbeitsgericht am 16.07.2001 einging, Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.06.2001 zum 31.12.2001 nicht aufgelöst worden ist,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Lehrerin über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Lehrerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 weiterzubeschäftigen.

Demgegenüber beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Die Kündigung sei weder wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht noch wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde in Verbindung mit dem Zurückweisungsschreiben der Klägerin vom 28.06.2001 unwirksam.

Zwar sei der beklagte Freistaat Vertragspartei des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses, was diesen jedoch nicht daran hindere, die Kündigung durch die zuständige Dienststelle, hier das Staatliche Schulamt Neuhaus am Rennweg, wirksam auszusprechen. Dies schon deshalb, weil der Beklagte nach außen nicht nur durch seine obersten Landesbehörden, sondern durch alle seine Behörden im Rahmen der diesen übertragenen Zuständigkeiten vertreten werde.

Dem Staatlichen Schulamt N. als einer unteren Schulaufsichtsbehörde obliege im Zuständigkeitsbereich u. a. die Fachaufsicht über die Schulen gemäß § 2 Abs. 6 ThürSchAG einschließlich der Dienstaufsicht über die Schulleiter und die Lehrer (§ 4 Abs. 1 ThürSchAG). Insbesondere aus letzterem ergebe sich die Vertretungsbefugnis des Staatlichen Schulamtes N. für den beklagten Freistaat gegenüber diesen Bediensteten. Darüber hinaus habe der Kultusminister mit dem Schreiben vom 08.01.2001 den Staatlichen Schulämtern die Zuständigkeit für den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Bereich der Grundschulen ausdrücklich übertragen. Der das Kündigungsschreiben unterzeichnende Leiter des Staatlichen Schulamtes sei Vorgesetzter der Lehrer im Schulamtsbereich, so dass von einer wirksamen Vertretung des beklagten Freistaates ausgegangen werden müsse.

Es habe auch an den Voraussetzungen gefehlt, die es der Klägerin gestatten, die Kündigung gemäß § 174 BGB wirksam zurückzuweisen. Vorliegend habe nämlich bei der Klägerin unter den gegebenen Umständen ernsthaft keine Ungewissheit darüber bestehen können, ob der Leiter des Schulamtes zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt gewesen ist. Dies habe die Klägerin bereits der Korrespondenz mit dem Staatlichen Schulamt entnehmen können, die vor dem Zugang der Kündigung geführt worden ist.

Nach allem sei der beklagte Freistaat bei Ausspruch der Kündigung wirksam vertreten gewesen.

Die ausgesprochene Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt, weil sich diese durch das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse rechtfertige.

Der Beklagte habe ausgehend von den haushaltrechtlichen Vorgaben ermittelt, welcher Bedarf an Grundschullehrern besteht, um entsprechend den zu erwartenden Schülerzahlen in den kommenden Schuljahren den Unterrichtsbedarf decken zu können. Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorgaben sei gewesen, dass wegen der drastisch zurückgegangenen Schülerzahlen zwangsläufig ein erheblich verminderter Bedarf auch an Grundschullehrern einhergeht. So reduziere sich die Anzahl der Schüler ausgehend vom Schuljahr 1999/2000 mit gerundet 80.400 Schülern im Schuljahr 2001/2002 auf 55.000 Schüler und erreiche im Schuljahr 2002/2003 53.000 Schüler. Für das Schuljahr 2005/2006 gehe die Prognose von ca. 61.000 Schüler aus. Dieser Rückgang der Schüleranzahl treffe naturgemäß die Grundschulen zuerst.

Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte zur Umsetzung der haushaltrechtlichen Vorgaben die Entscheidung getroffen, betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen des durchzuführenden Stellenabbaus dann auszusprechen, wenn der Bestand an Grundschullehrern den Bedarf übersteigt.

In einem ersten Schritt sei deshalb eine prognostische Ermittlung des Bedarfs an Grundschullehrern anhand der zu erwartenden Schülerzahlen erfolgt.

Der Zeitpunkt der Bedarfsermittlung sei das Schuljahr 2001/2002 gewesen, wobei sich der räumliche Bereich der Bedarfsermittlung auf den jeweiligen Schulamtsbereichs erstreckt habe.

Da die Menge des Bedarfs von der Zahl der zu unterrichtenden Schüler und von den für die Erteilung des Unterrichts betriebswirtschaftlich relevanten Gegebenheiten wie z. B. der Anzahl der Schulen, deren räumlichen Einordnung und Beschaffenheit sowie der Struktur des Schulamtsbezirkes abhänge, seien Basis für die Berechnung der Bedarfsmenge zum einen die Schülerzahlen nach der Statistik der Vorjahre und zum anderen die Verwaltungsvorschrift vom 27.01.2000 zur Organisation des Schuljahres 2000/2001 gewesen. Insoweit sei in die Prognose eine jährlich vom Statistikreferat des Thüringer Kultusministeriums erstellte Berechnung der Schülerzahlen eingeflossen, die sich hinsichtlich der zu erwartenden Zahl der Schüler auf Daten stützt, die den Bevölkerungsstatistiken sowie den vorherigen Schulstatistiken des Thüringer Kultusministeriums entnommen worden sind. Die Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres enthalte die verbindlichen Vorschriften, nach denen sich die gesamte Schulorganisation einschließlich der auf die Anzahl der Schüler bezogene Lehrereinsatz richte.

Im Ergebnis dieser Prognose habe sich ergeben, dass im Schulamtsbezirk N. in 37 Schulen in den Klassenstufen 1 bis 4 insgesamt 937 Schüler zu unterrichten sein werden.

Unter Zugrundelegung der so ermittelten Prognose der Schülerzahlen sei der Gesamtbedarf an Grundschullehrern für den Schulamtsbezirk N. berechnet worden. Dieser Gesamtbedarf setze sich zusammen aus dem fachspezifischen Bedarf, dem fachunspezifischen Bedarf, den personenbezogenen Abminderungen nichtkündbarer Lehrer und den Abordnungen. Der so berechnete Gesamtbedarf an Lehrerwochenstunden im Schulamtsbereich N. belaufe sich auf 240,3816 Vollzeitbeschäftigteneinheiten (VZB).

In einem zweiten Schritt sei diesem ermittelten Bedarf der tatsächliche Bestand an Grundschullehrern im Schulamtsbezirk gegenüber gestellt worden. Zur Ermittlung des Bestandes an Lehrkräften zum Stichtag 30.09.2001 sei bei Orientierung auf eine optimale Abdeckung des fach- und fachunspezifischen Unterrichtsbedarfs ein mathematisches Optimierungsverfahren zur Anwendung gekommen.

Bei der Ermittlung des Bestandes sei auf die Abdeckung des fach- und fachunspezifischen Unterrichtsbedarfs abgestellt worden und nicht auf den Bestand an Lehrkräften in ihrer Zahl.

Zunächst sei allerdings davon ausgegangen worden, dass zur Deckung des Gesamtbedarfs alle am 30.09.2001 beschäftigten Grundschullehrer zur Verfügung stehen.

Der Entscheidung, den Unterrichtsbedarf grundsätzlich fachspezifisch durch Lehrkräfte mit entsprechenden Lehrbefähigungen abzudecken, sei durch die Bildung von Lehrbefähigungsgruppen Rechnung getragen worden. Dabei sei das Einsatzpotential von Lehrkräften mit vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsschutz und das der Beamten innerhalb der Lehrbefähigungsgruppen zwingend einkalkuliert worden. Dies deshalb, weil für den Fall, dass bereits bei diesen Grundschullehrern ein Überhang entsteht, dieser durch betriebsbedingte Kündigungen nicht abbaubar gewesen wäre. Weitere Prämissen der Ermittlung des Bestandes seien gewesen:

der Einsatz der Grundschullehrer entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung

Abdeckung des Unterrichtsbedarfs in allen Fächern

ein verbleibender Mangel an Bedarfsdeckung in einzelnen Fächern sollte minimiert und

ein möglichst gleichmäßiger Einsatz der Lehrer einer Lehrbefähigungsgruppe in den Fächern ihrer Lehrbefähigungen sollte angestrebt werden

Zur Umsetzung dieser Zielvorgaben seien als Grenzwerte des individuellen Einsatzes einer Lehrkraft im Schulamtsbezirk zur Deckung des fachspezifischen Bedarfs eine minimale bzw. maximale Anzahl von Unterrichtsstunden für jede Lehrkraft ermittelt worden. Aus der Summe der Potentiale je einzelner Lehrkraft sei wiederum der untere Wert des Einsatzpotentials und der maximale Umfang des Einsatzpotentials pro Lehrbefähigungsgruppe bestimmt worden.

Die Summe eines nichtgedeckten fachspezifischen Unterrichtsbedarfs sei über alle Unterrichtsfächer verteilt und die Summe eines Überhangs von Einsatzpotential minimiert worden. Im Falle einer Zielkollision beider Vorgaben sei der Minderung des Unterrichtsausfalls durch nicht gedeckten fachspezifischen Unterrichtsbedarf der Vorrang eingeräumt worden.

Für den Fall, das Unterrichtsfächer trotz maximalen Einsatzes der vorhandenen Lehrkräfte nicht abgedeckt werden konnten, habe entsprechend der pädagogischen Bedeutung bei der Verteilung des Fehlbedarfs folgende Rangfolge Beachtung gefunden:

Rang (Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde)

Rang (Kunsterziehung, Musik, Religion/Ethik, Sport)

Rang (Schulgarten, Werken)

Vor der Verteilung des Fehlbestandes auf höherrangige Gruppen sei eine horizontale Verteilung auf Fächer des 3. Ranges vorgenommen worden, so dass die Deckung von mindestens 50% des Unterrichtsbedarfs auch in diesen Fächern gesichert gewesen sei.

Unter Umsetzung der genannten Vorgaben sei anhand mathematischer Algorithmen die Berechnung des Personaleinsatzes innerhalb des Schulamtsbezirks zur Deckung des fachspezifischen Unterrichtsbedarfs erfolgt.

Die zur Deckung des fachspezifischen Unterrichtsbedarfs heranzuziehenden Einsatzpotentiale der Lehrkräfte seien in VZB mittels Division durch die Anzahl der Pflichtstunden von 27 Lehrerwochenstunden an der Grundschule umgerechnet und so der Bestand an Lehrkräften an Grundschulen festgestellt worden.

Zur Deckung des fachunspezifischen Bedarfs an Hilfs- und Begleitleistungen sei grundsätzlich von der Eignung aller Grundschullehrer unabhängig von der Lehrbefähigung ausgegangen worden.

Der so ermittelte Gesamtbestand an Grundschullehrern habe im Ergebnis per 30.09.2001 283,8148 VZB betragen, wobei sich dieser aus einem Bestand von 245,3333 VZB nicht kündbaren und 38,4815 VZB kündbaren Grundschullehren zusammensetze.

Die in einem dritten Schritt erfolgten Gegenüberstellung des ermittelten prognostizierten Bedarfs an Lehrkräften von 240,3816 VZB mit dem Bestand an Lehrkräften per 30.09.2001, d. h. von 283,8148 VZB, habe ergeben, dass bei Berücksichtigung einer Unterdeckung des fachspezifischen Bedarfs im Fach katholische Religionslehre von 1,4107 VZB und des Bestandes von 245,3333 VZB an nicht kündbaren Lehrern bereits ein Überhang von 6,3624 VZB besteht, und zwar ohne Einbeziehung des weiteren Bestandes von 38,4815 VZB kündbarer Grundschullehrer. (Beweis für alles Vorstehende: Zeugnis: Sachverständiges Zeugnis von MR Dr. ..., Leiterin des Statistikreferats des Thüringer Kultusministeriums, Herr ..., Herr ...).

Der Beklagte sei im Ergebnis davon ausgegangen, dass das zu erwartenden Schüleraufkommen im Schulamtsbezirk N. bei einem Lehrereinsatz entsprechend der Verwaltungsvorschrift vom 27.01.2000 zur Organisation des Schuljahr 2000/2001 nach den beschriebenen Grundsätzen bereits mit dem vorhandenen Potential an nicht kündbaren Grundschullehrern abgedeckt werden kann und deshalb ein Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung aller im Schulamtsbezirk beschäftigter nicht kündbarer Grundschullehrer entfällt.

Diese Prognose sei auch durch die Praxis bestätigt worden. Der auf Grund dieser Prognose errechnete Bedarf und dessen tatsächliche Abdeckung habe sich nämlich im Laufe des Schuljahres 2001/2002 nach dem derzeitigen Stand der konkreten Bedarfsanforderungen der einzelnen Schulen auch in der Praxis als ausreichend erwiesen.

Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu gleichen oder zu geänderten Bedingungen sei ebenfalls geprüft worden, aber wegen der dargestellten Situation nicht möglich gewesen.

Gleiches treffe auf die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung in Teilzeit zu. Diese Möglichkeit habe entsprechend des ermittelten Bedarfs an Lehrkräften für Grundschulen im Schulamtsbezirk N. ebenfalls nicht bestanden.

Zwar beschäftige der Beklagten auch im Schuljahr 2001/2002 Grundschullehrer an Regelschulen, was jedoch nicht dazu führe, dass dieser Umstand als eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin auf einen freien Arbeitsplatz anzusehen sei. Bei diesen Grundschullehrern würde es sich vielmehr um solche nicht kündbare Lehrer handeln, die wegen der geringen Schülerzahlen an Grundschulen dort nicht im vollen Umfang oder überhaupt nicht entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eingesetzt werden könnten und deshalb an Regelschulen befristet eingesetzt würden. Diese so begründeten Einsatzmöglichkeiten bedeuteten jedoch nicht, dass an Regelschulen freie Planstellen bestehen, auf denen der Beklagte die Klägerin als Grundschullehrerin einsetzen kann.

Auch eine Weiterbeschäftigung der Klägerin an einer Schule einer anderer Schulart sei nicht möglich. Der Klägerin fehle es an einer Ausbildung als Regelschullehrerin, Förderschullehrerin, Gymnasiallehrerin oder Berufsschullehrerin. Sie verfüge nicht über die entsprechenden Laufbahnbefähigungen. Eine Aus- und Weiterbildung für diese Schularten sei schon deshalb dem Beklagten nicht zumutbar, weil hierfür generell ein mehrjähriges Studium notwendig sei und bis zum Jahr 2005 auch in diesen Schularten ein Stellenabbau bevorstehe.

Letztlich sei auch eine Versetzung der Klägerin in einen anderen Schulamtsbereich nicht möglich gewesen. Auch dort habe es keinen freien Arbeitsplatz gegeben, auf denen die Klägerin hätte eingesetzt werden können.

Die Tatsache, dass der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung zwischen den nicht kündbaren Grundschullehrern und den kündbaren Grundschullehrern eine Sozialauswahl nicht durchgeführt habe, führe nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung.

Dieses Vorgehen rechtfertige sich daraus, das zwischen dem Beklagten und den nicht kündbaren Grundschullehrern, die als Teilzeitbeschäftigte in dem sogenannten Floating-Modell beschäftigt würden, einzelvertraglich für die Dauer der 15-jährigen Teilzeitbeschäftigung eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen worden sei.

Grund dieses Teilzeitmodells wie aller bisher vom Beklagten angebotener Teilzeitmodelle sei gewesen, den erforderlichen Stellenabbau ohne betriebsbedingte Kündigungen zu realisieren. Im Ergebnis verschiedener Modelle sei so ein sozialvertraglicher Stellenabbau in Höhe von 3.180 Stellen ohne betriebsbedingte Kündigungen erfolgt.

Aus dem Zweck des "Floating-Modells" - durch die Annahme des übrigens auch der Klägerin gemachten Angebots möglichst viele ansonsten notwendige betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden - folge bereits, dass in dem in diesen Teilzeitverträgen enthaltenen Ausschluss der ordentlichen Kündigung eine Umgehung der nach § 1 Abs. 3 KSchG notwendig durchzuführenden Sozialauswahl nicht liege.

Vor Ausspruch der Kündigung sei auch die Beteiligung der Personalvertretung ausweislich der im Rechtsstreit vorgelegten Schreiben ordnungsgemäß erfolgt. Der Leiter des Staatlichen Schulamtes N. habe das Beteiligungsverfahren am 17.01.2001 eingeleitet. Wie sich aus dem Unterrichtsschreiben ergebe seien der Personalvertretung alle vom Beklagten der Kündigung zugrundliegenden Erwägungen sowohl hinsichtlich der betriebsbedingten Kündigungsgründe als auch zu den Sozialdaten der Klägerin und zur Art der beabsichtigten Kündigung mitgeteilt worden.

In der Zeit vom 07.02.2001 bis 09.02.2001 sei die beabsichtigte Kündigung mit der Personalvertretung erörtert worden. Aufgrund der Zustimmungsverweigerung sei das Stufenverfahren eingeleitet worden, in dessen Ergebnis der Hauptpersonalrat nach erfolgter Erörterung mit Schreiben vom 14.03.2001 ebenfalls seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung verweigert habe. Nachdem der Thüringer Kultusminister dem Staatlichen Schulamt mitgeteilt habe, dass an der Kündigungsabsicht festgehalten wird, sei die Kündigung nach zustimmenden Bescheid des Versorgungsamtes ausgesprochen worden. Nach allem seien die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen gewahrt worden.

Im übrigen sei der Widerspruch des Hauptpersonalrates nicht aus den Gründen des § 78 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG erfolgt.

Soweit dieser die Anwendung der Richtlinie über die personelle Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen gerügt habe, sei dies kein Verweigerungsgrund nach Nr. 2, weil eine Richtlinie gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 7 nicht vorliege. Der Hauptpersonalrat rüge vielmehr die Tatsache, dass trotz fehlender Zustimmung des Hauptpersonalrates vom Beklagten einseitig nach dieser Richtlinie verfahren wurde.

Der des Weiteren erhobene Einwand, dass keine detaillierte Unterrichtung über den Bedarf an Grundschullehrern erfolgt ist, entspreche nicht den Tatsachen und sei im übrigen keinem der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 78 ThürPersVG zuzuordnen.

Bei dem Einwand, dass für die Klägerin eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Schulamtsbezirk bestanden habe, mache der Hauptpersonalrat einen Verweigerungsgrund nach Ziffer 3 geltend. Eine konkrete Grundschule an der die Klägerin hätte weiterbeschäftigt werden können habe der Hauptpersonalrat jedoch nicht benannt. Da tatsächlich eine solche Möglichkeit auch nicht bestehe, gehe dieser Verweigerungsgrund ins Leere.

Der Vorwurf, dass der Beklagte keine Prüfung einer Einsatzmöglichkeit der Klägerin in einer anderen Schulart vorgenommen habe, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zum einen bestehe eine solche Möglichkeit nicht und zum anderen habe der Hauptpersonalrat eine konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin auch nicht benannt.

Aus diesen Gründen sei der Beklagte auch nicht verpflichtet die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Nach allem habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien rechtswirksam mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird im übrigen Bezug genommen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze vom 21.09.2001 nebst Anlagen (Blatt 86 bis 121 d. A.), vom 06.11.2001 nebst Anlagen (Blatt 228 bis 236 d. A.) und vom 23.11.2001 nebst Anlagen (Blatt 243 bis 297 d. A.).

Die Klägerin erwidert insbesondere: Die interne Zuständigkeitsübertragung des Kündigungsrechts durch den Thüringer Kultusminister auf die Leiter der staatlichen Schulämter sei nach verfassungsrechtlichen Vertretungsregeln rechtlich nicht zulässig. Insbesondere schließe auch die Dienstaufsicht der Staatlichen Schulämter deren Zuständigkeit weder für Einstellungen noch für Entlassungen von Lehren ein.

Das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung des Leiters des Staatl. Schulamtes N. werde bestritten. Die Stellvertretung gehe auch nicht aus dem Kündigungsschreiben hervor. Da auch ein Nachweis über die Bevollmächtigung dem Kündigungsschreiben nicht beigelegen habe, sei die Klägerin zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt gewesen. Diese Zurückweisung sei auch unverzüglich erfolgt.

Wegen der insoweit auch unklaren Vertretungsverhältnisse liege des weiteren auch ein Formmangel nach §§ 623, 125 BGB vor.

Nach wie vor werde das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse bestritten.

Aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich, dass die im Haushaltsplan vorgesehene Reduzierung von Planstellen im Grundschulbereich allenfalls der Anlass für die Kündigung u. a. auch der Klägerin gewesen ist. Begründet werde die Kündigung nämlich mit dem Rückgang der Schülerzahlen und dem damit einhergehenden verminderten Beschäftigungsbedarf für Grundschullehrer. Damit reduziere sich die der Kündigung zu Grunde liegende Entscheidung des Beklagten darauf, die vorhandene Arbeitsmenge an den Grundschulen mit dem dazu erforderlichen Personal an Grundschullehrern in Deckung zu bringen.

Der behauptete Rückgang der Schülerzahlen mit Auswirkung auf das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin werde allerdings bestritten.

Das vom Beklagten durchgeführte abstrakte Berechnungsverfahren beantworte nicht die Frage, wo die tatsächlichen, den Bedarf bedingenden Umstände liegen. Auch die angestellte Prognose sei nicht exakt. Dies zeige sich nicht zuletzt an dem auch im Schuljahr 2001/2002 im großen Umfang zu beklagenden Unterrichtsausfall. Letztlich komme es jedoch nicht auf die Richtigkeit der Berechnungsmethode an, sondern darauf, ob das Berechnungsergebnis richtig ist.

Bereits aus den nach wie vor bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten für Grundschullehrer an Regelschulen und der Tatsache, dass der Beklagte selbst vortrage, dass in nachrangigen Fächern nur 50% des Unterrichts abgedeckt werden kann und sich dieser damit ausdrücklich abfinde, folge, dass der Beklagte wohl selbst im Zweifel sei, ob das dargestellte Berechnungsergebnis stimmt.

Das angewandte Modell stelle auch nicht auf die tatsächliche Unterrichtstätigkeit der Grundschullehrer ab, so dass ein zutreffendes Bild des Bestandes und des Bedarfs nicht ermittelt worden sei.

Ausdrücklich bestritten werde auch, dass dieses Modell dem Bildungsauftrag der Thüringer Verfassung, das heißt pädagogischen Aspekten entspricht.

Aus dem Vorbringen des Beklagten sei im übrigen nicht ersichtlich, welche unternehmerische Entscheidung zur Umsetzung der Haushaltsbeschlüsse gefasst worden ist und inwiefern deren Umsetzung zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für die Klägerin geführt hat.

Nach allem werde das Vorliegen einer konkret nachvollziehbaren Kündigungslage bestritten.

Die Klägerin rügt ferner die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Kündigung sei schon deshalb sozial ungerechtfertigt, weil es der Beklagte unterlassen habe, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einer anderen Schule bzw. Schulart zu prüfen, obwohl solche Möglichkeiten bestanden hätten. Dass der Beklagte auch im Schuljahr 2001/2002 in ganz erheblichen Umfang auch weiterhin Grundschullehrer an Regel bzw. Förderschulen einsetzt, werde an einem Rundschreiben des Beklagten vom 19.06.2001 deutlich (Kopie Blatt 73 ff. d. A.). Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass ein Bedarf für einen befristeten Einsatz von Grundschullehrern im Wege der Abordnung an Regelschulen für den Schulamtsbezirk N. in einem Umfang von 13,6 VZB bestanden hat. Trotzdem habe der Beklagte am 27.06.01 die Kündigung der Klägerin ausgesprochen. In Umsetzung dieses Rundschreibens würden die Grundschullehrer ... an der Regelschule in H. sowie ein Grundschullehrer aus W. an der Regelschule G. eingesetzt. Nach allem sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht ebenfalls an einer Regelschule eingesetzt worden sei.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es auch notwendig gewesen, vor Ausspruch der Kündigung eine Sozialauswahl vorzunehmen. Insbesondere sei es fehlerhaft, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung über den Ausschluss einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung geschützten und nach dem sog. Floatingmodell in Teilzeit beschäftigten Grundschullehrer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Der einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsschutz führe hier dazu, dass diese Grundschullehrer damit ausdrücklich aus der Sozialauswahl ausgenommen worden sind, was den Schutzzweck der Bestimmung des § 1 Abs. 3 KSchG unterlaufe. Deshalb werde auch ausdrücklich gerügt, dass das Angebot des sog. Floatingmodells und die im weiteren abgeschlossenen Teilzeitarbeitsverträge als Instrumente zur Umgehung des § 1 Abs. 3 KSchG rechtsunwirksam sind.

Im Ergebnis habe der Beklagte den für die Sozialauswahl auswahlrelevanten Personenkreis fehlerhaft bestimmt. Wegen der Unwirksamkeit des in den Teilzeitarbeitsverträgen des Floatingmodells vereinbarten Kündigungsschutzes hätte der Beklagte alle vergleichbaren Grundschullehrer ohne Ausnahme in die Sozialauswahl einbeziehen müssen. Da dies nicht geschehen sei, verstoße die ausgesprochene Kündigung gegen § 1 Abs. 3 KSchG.

Die ausgesprochene Kündigung sei bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung nach dem ThürPersVG unwirksam.

Insoweit mache sich die Klägerin die Begründungen sowohl des Bezirkspersonalrates als auch des Hauptpersonalrates zur Zustimmungsverweigerung zu eigen.

Sie rüge ausdrücklich, dass eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem zuständigen Personalrat gemäß § 14 c SchwbG nicht stattgefunden hat.

Aufgrund der berechtigten und von § 78 Abs. 2 ThürPersVG gedeckten Verweigerungsgründe sei der Beklagte auf das Verlangen der Klägerin hin verpflichtet, diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Wegen des Vorbringens der Klägerin im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze vom 24.10.2001 nebst Anlagen (Blatt 207 bis 222), vom 23.11.2001 (Blatt 301, 302 d. A.) und vom 02.01.2002 (Blatt 309 bis 313 d. A.).

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidlichen Aussagen der Zeugen ... und .... Wegen der Durchführung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2002 (Blatt 319 bis 322 d. A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Die zulässige Klage, die im übrigen unter Einhaltung der Frist des § 4 Abs. 1 des anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG) erhoben wurde, ist im Umfang des geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 78 Abs. 2 ThürPersVG (alt) begründet, im übrigen unbegründet.

I.


Die Wirksamkeit der Kündigung vom 27.06.2001 scheitert nicht daran, dass das Kündigungsschreiben vom Leiter des Staatlichen Schulamtes N. unterzeichnet worden ist, ohne dass es einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthält.

Der Thüringer Kultusminister hat mit Schreiben vom 08.01.2001 die Zuständigkeit für die hier streitgegenständliche Kündigung auf den Leiter des Staatlichen Schulamtes N. übertragen. Hieraus leitet sich die Vertretungsmacht des beauftragten Schulamtsleiters ab.

Dieser hat in seiner Funktion als Leiter des Staatlichen Schulamtes N. die Kündigung des "zwischen der Klägerin und dem Freistaat Thüringen bestehenden Arbeitsverhältnisses..." ausgesprochen.

Damit ist diese Kündigung dem beklagte Freistaat zuzurechnen, selbst wenn bei deren Ausspruch auf das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Dies folgt aus dem Grundsatz, dass alle Willenserklärungen, die in einem Betrieb oder Unternehmen Dritten gegenüber abgegeben werden, im Namen dessen abgegeben sind, der den Betrieb oder das Unternehmen betreibt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird, oder sich aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt. Ein Vertretergeschäft liegt in diesen Fällen selbst dann vor, wenn der Dritte den Erklärenden selbst für den Geschäftsinhaber hält (BAG vom 31.01.1996, 2 AZR 273/95, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 90; RGZ 30, 77; BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 150 ff.; 92, 259, 268; Flume, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., § 44 I, S. 764; MünchKomm-Schramm, BGB, 3. Aufl., § 164 Rz 23).

Danach ist die Kündigung vom 27.06.2001 dem beklagten Freistaat als Willenserklärung zuzurechnen. Die Kündigung wurde durch den Leiter des Schulamtes ausgesprochen und zwar als Bevollmächtigter des Kultusministers. Als Leiter einer Behörde des beklagten Freistaats, die kündigungsschutzrechtlich die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin ist, übt dieser die das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffende Dienstaufsicht aus. Das Kündigungsschreiben nimmt darüber hinaus ausdrücklich auf das (mit dem beklagten Freistaat) "bestehende Arbeitsverhältnis" Bezug. Der Schulamtsleiter hatte auch nach dem Willen des Kultusministers die Vollmacht im Namen des Beklagten die Kündigung auszusprechen. Obwohl das Vertretungsverhältnis in dem Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich bezeichnet wurde, ist deshalb nach der oben angeführten Auslegungsregel die Kündigungserklärung dem Beklagten zuzurechnen. So ist dies offensichtlich auch von der Klägerin von Anfang an gesehen worden. Sie hat nämlich ausschließlich den beklagten Freistaat in Anspruch genommen.

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte Zurückweisung der Kündigung unter Berufung auf § 174 Abs. 1 BGB führt ebenfalls nicht zu deren Unwirksamkeit.

Nach Sinn und Zweck des § 174 BGB soll der Kündigungsempfänger nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG v. 22. Januar 1998, Az.: 2 AZR 267/97, AP Nr. 11 zu § 174; BAG 2. Senat v. 20. August 1997, Az.: 2 AZR 518/96 , NZA 1997, 1343-1346; Senatsurteile vom 29. Oktober 1992 - 2 AZR 460/92 - AP Nr. 10 zu § 174 BGB und vom 6. Februar 1997 - 2 AZR 128/96 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Kündigungserklärung).

Eine solche Ungewissheit, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt war und der Vertretene diese Erklärung gegen sich gelten lassen muss, kann bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung dann nicht bestehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dies kann einerseits etwa dadurch geschehen, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, so z. B. in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, andererseits ist unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung stets auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls festzustellen, wie sich die Position des Erklärenden für einen objektiven Betrachter darstellt, ob also mit einer derartigen Stellung die Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflegt. (BAG 2. Senat v. 20. August 1997, Az.: 2 AZR 518/96 a.a.O.).

Bei Beachtung der konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerin i. S. von § 174 Satz 2 BGB Kenntnis von der Bevollmächtigung des Schulamtsleiters hatte.

Dies ergibt sich einerseits aus der mit dem Amt des Leiters eines Staatlichen Schulamtes verbundenen Stellung. Der Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums ist zweistufig aufgebaut und besteht aus dem Kultusministerium als oberster Schulaufsichtsbehörde und den Schulämtern als untere Schulaufsichtsbehörde (§§ 2 und 4 ThürSchAG). Den Staatlichen Schulämtern obliegt die Dienstaufsicht u. a. über die Lehrer (§ 4 Abs. 1 ThürSchAG), wobei der Leiter des Schulamtes Vorgesetzter aller bediensteten Lehrer des Schulamtsbezirks ist (Ziffer II Nr. 2a und III Nr.2a Geschäftsordnung v. 15.04.1998). Damit nimmt der Beklagte die Arbeitgeberfunktion über das Schulamt, vertreten durch dessen Leiter gegenüber den Lehrern wahr. Mit einer derartigen Position ist bei objektiver Betrachtung auch die Befugnisse verbunden Kündigungen auszusprechen.

Das daran für die Klägerin bezüglich der hier streitgegenständlichen Kündigung überhaupt keine Zweifel bestehen konnten, folgt für diesen Einzelfall schon daraus, dass der Klägerin ebenfalls mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes N. vom 19.03.2001 unterzeichnet von dessen Leiter (Blatt 123), die Kündigung in Aussicht gestellt wurde, verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Aus dieser Tatsache und dem beigefügten Entwurf eines solchen Aufhebungsvertrages (Blatt 125 d. A.) war für die Klägerin zweifelsfrei ersichtlich, dass der Leiter des Staatlichen Schulamtes N. die Befugnis hat, im Namen des beklagten Freistaates Arbeitsverträge zu beenden.

Die Kündigung ist im Ergebnis weder wegen fehlender Vertretungsmacht (§ 180 BGB) noch wegen erfolgter unverzüglicher Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.

II.


1. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Gründe bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt.

Die Organisation der Schulverwaltung ist Sache des öffentlichen Dienstherrn in seiner Eigenschaft als Unternehmer, der sich an die für diesen Bereich geltenden Gesetze zu halten hat. Er hat deshalb auch haushaltrechtlich dafür Sorge zu tragen, dass das vorhandene Personal den im Haushalt ausgewiesenen Planstellen zugeordnet wird und nicht mehr Personen beschäftigt werden, als Haushaltstellen vorhanden sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 105 Abs. 3 ThürHG).

Soweit die Stellenstreichungen in dem Haushaltsplan für die Jahre 2001/2002 nach sachlichen Merkmalen genau bestimmbare Stellen betreffen, handelt es sich dabei um eine von den Gerichten nicht nachprüfbare Entscheidung, so dass die so bezeichnete Stelle für die einzelne Dienststelle entbehrlich ist.

Ist dies nicht der Fall, d. h. ist der Stellenwegfall nicht auf die einzelne Planstelle bezogen in dem Haushaltplan dokumentiert, kann der Haushaltsplan für die Jahre 2001/2002 für sich genommen den Ausspruch der Kündigung nicht rechtfertigen. Hinzukommen muss eine unternehmerische Entscheidung in Form eines auf den konkreten Stellenbedarf zugeschnittenen Konzepts, mit dem Ziel, den Personalstand dem Haushaltsansatz für 2001/2002 anzupassen. Dieses Personalkonzept ist, soweit es die Vorgaben des Haushaltsplanes hinsichtlich der wegfallenden Stellen übernimmt eine Maßnahme der Mittelbewirtschaftung. Kündigungsschutzrechtlich ist dieses Konzept insoweit von Bedeutung, als aus diesem hervorgehen muss, wie das zukünftig zu erwartenden Schüleraufkommen an den Grundschulen stellenplanmäßig bedient werden soll.

Dieses Konzept hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt. Grundlage für das auf den konkreten Stellenbedarf zugeschnittene Konzept ist die Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres 2001/2002 einschließlich ihrer Anlagen. Diese bildet die Grundlage für den geplanten Einsatz der Lehrkräfte an Grundschulen ab dem Schuljahr 2001/2002 und stellt dabei auf das zu erwartende Schüleraufkommen ab. Nach den Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift hat der Beklagte sowohl den Bedarf als auch den Bestand an Grundschullehrern nach den ins einzelne gehend dargestellten Grundsätzen prognostisch ermittelt. Hierzu gehört zum einen die Entscheidung des Beklagten die Grundschullehrer grundsätzlich entsprechend der vorhandenen Laufbahnbefähigung einzusetzen. Damit wird dem Willen des Haushaltgesetzgebers Rechnung getragen, der z. B. ab dem Schuljahr 2001/2002 218 Stellen der VgGr. IIa und 762 Stellen der VgGr. III an Regelschulen mit kw-Vermerken versehen hat, die bisher jeweils auf ein Schuljahr begrenzt von Grundschullehrern besetzt worden sind. Zum anderen entspricht es ebenfalls dem Gebot einer stellenplankonformen Mittelbewirtschaftung, bei der Bedarfsermittlung als maßgebliches Kriterium die Abdeckung des fach- und fachunspezifischen Bedarfs entsprechend der Lehrbefähigungen der einzelnen Grundschullehrer zu Grunde zu legen.

Nach dem dargestellten Konzept kann bei einem Lehrereinsatz an Grundschulen nach den Grundsätzen der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres 2001/2002, bei Berücksichtigung der vorhandenen Schülerzahlen und der Vorgaben des Stellenplans eine hundertprozentige Abdeckung des Unterrichts zwar nicht garantiert werden, wie sich aus der dargelegten, auf bestimmte Unterrichtsfächer bezogenen Rangfolge der Verteilung des Fehlbedarfs unschwer erkennen lässt.

Die damit gegebene Tatsache, dass auch ab dem Schuljahr 2001/2002 eine hundertprozentige Abdeckung des Unterrichts an Grundschulen nicht gewährleistet ist, mag bildungspolitisch diskussionswürdig sein, bedeutet kündigungsschutzrechtlich jedoch nicht, dass damit ein Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin nach wie vor besteht. Diese Auffassung würde voraussetzen, dass eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Beklagten besteht, den Unterricht so zu organisieren, dass überhaupt kein Unterricht ausfällt. Das eine solche arbeitsrechtliche Verpflichtung nicht besteht, liegt auf der Hand. Der beklagte Freistaat ist deshalb nicht zu einer derartigen Organisation des Unterrichtsbetriebes verpflichtet. Nicht die Klägerin als Arbeitnehmerin, sondern der Beklagte als Arbeitgeber ist für die Organisation des (Unterrichts)Betriebes verantwortlich. Für den Bereich der privaten Wirtschaft ist dies eine Binsenwahrheit. Der Unternehmer ist grundsätzlich frei, wie er seinen Betrieb organisiert, wenn er nur die geltenden gesetzlichen und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einhält. Eine auf die Organisation des Betriebes bezogene unternehmerische Entscheidung entzieht sich nach herrschender Auffassung einer arbeitsgerichtlichen Kontrolle, es sei denn sie ist willkürlich.

Nichts anderes gilt für die öffentliche Verwaltung. Auf die Bindung des Beklagten an die für die Schulverwaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften wurde Eingangs bereits hingewiesen.

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben liegt es deshalb im organisatorischen Ermessen des Beklagten ob er den an sich vorgeschriebenen Unterricht in vollem Umfang erteilen lässt und wie er Ausfälle überbrückt. Dem öffentlichen Arbeitgeber, der an die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist, steht es damit grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel frei, vorübergehend nicht besetzte Lehrerstellen mit Aushilfskräften zu besetzen oder den Unterricht durch die vorhandenen Lehrkräfte zu erteilen und dabei Unterricht ausfallen zu lassen (vgl. BAG vom 8. September 1983 - 2 AZR 438/82 - DB 1984, 621).

Auch der Beklagte hat angesichts dessen mit seinem Konzept des Lehrereinsatzes wegen der Verbindlichkeit der haushaltrechtlichen Vorgaben somit sicher nicht das bildungspolitische Wünschenswerte, aber das haushaltrechtliche Machbare ins Auge gefasst.

Er hat insoweit in Gegenüberstellung des prognostizierten Bedarfs und des Bestandes an Grundschullehrern im Schulamtsbereich N. ermittelt, dass das zu erwartende Schüleraufkommen ab dem Schuljahr 2001/2002 von den am 30.09. 2001 beschäftigten nicht kündbaren Grundschullehrern abgedeckt werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose von grundsätzlich falschen Prämissen ausgeht sieht die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Soweit der Beklagte zur prognostischen Feststellung des Lehrerbedarfs an Grundschulen der Ermittlung der zu erwartenden Zahl der Schüler eine jährlich vom Statistikreferat des Thüringer Kultusministeriums unter Bezugnahme auf die Bevölkerungsstatistik und die vorherigen Schulstatistiken erstellte Berechnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres 2001/2002 zugrundegelegt hat, stützt sich die angestellte Prognose auf objektiv nachvollziehbare und plausible Gesichtspunkte. Gleiches trifft auf die Bestandsermittlung zu.

Das vom Beklagten vorgetragene und letztlich auch verwirklichte Konzept ist damit weit davon entfernt als unvernünftig oder gar willkürlich zu erscheinen.

Allerdings ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es kündigungsrechtlich nicht auf die Richtigkeit der Berechnungsmethode ankommt, sondern darauf, ob das prognostizierte Berechnungsergebnis in der Praxis in der jeder Prognose immanenten Spannweite zutreffend ist.

Davon ist die Kammer für vorliegenden Fall überzeugt.

Bereits aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Bedarf für den Einsatz aller gekündigter Grundschullehrer im Schulamtsbezirk N. tatsächlich nicht besteht folgt, dass die vom Beklagten angestellte und der Kündigung zugrundegelegte Prognose die Kündigungsentscheidung trägt.

Diese Überzeugung hat das erkennende Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen.

Die vernommenen Zeugen, die für den hier interessierenden Schulamtsbezirk als verantwortliche Referenten den Lehrereinsatz an den Grundschulen planen und organisieren haben übereinstimmend ausgesagt, dass ausgehend von dem für das Schuljahr 2001/2002 von jeder einzelnen Grundschule beim Schulamt angemeldeten Bedarf an Grundschullehrern eine dieser Bedarfsanforderung entsprechende Stellenzuweisung durch das Thüringer Kultusministerium erfolgt ist. Die Zeugen haben bestätigt, dass der Unterricht an den Grundschulen des Schulamtsbezirks mit dem vorhandenen Lehrerpotential an nicht kündbaren Lehrern voll abgedeckt werden konnte, wobei wegen des Rückgangs der zu unterrichtenden Kinder in einer Größenordnung von ca. 400 Kindern im Verhältnis zum vorherigen Schuljahr eine Beschäftigung aller nach dem Floatingmodell unterrichtenden nicht kündbaren Grundschullehrer entsprechend dem vereinbarten Umfang von 14 Wochenstunden nicht habe realisiert werden können. Der Zeuge ... hat dies am Beispiel der Grundschule in B., der Beschäftigungsdienststelle der Klägerin, beispielhaft erläutert.

Diesem Umstand ist es nach den Aussagen der Zeugen auch geschuldet, dass Grundschullehrer mit Kündigungsschutz nach dem Floatingmodell bzw. verbeamtete Grundschullehrer, für die es wegen des nach wie vor bestehenden Überhangs an den Grundschulen des Schulamtsbezirks keine Verwendung gibt, befristet an Regelschulen zum Einsatz kommen, was auch auf die von der Klägerin benannten Grundschullehrer zutrifft.

Ebenfalls übereinstimmend haben die Zeugen angegeben, dass es im Schulamtsbezirk zu keiner planmäßigen Mehrarbeit der beschäftigten Grundschullehrer kommt, um den Unterricht der vorhandenen Schüler abzusichern.

Der Zeuge .... hat allerdings auch angegeben, dass es aus den dargestellten Umständen äußerst schwierig ist, Grundschullehrer, die wegen ihres Obsiegens in Kündigungsschutzverfahren, denen im Grundsatz der gleiche Kündigungssachverhalt zugrunde liegt, weiter zu beschäftigen.

Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. Die Kammer sind keine Anhaltspunkte dafür, die von den Zeugen gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.

Die von den Zeugen dargestellte Gesamtsituation im Schulamtsbezirk zeigt nach Auffassung der Kammer vielmehr mit aller Deutlichkeit, dass die vom Beklagten prognostizierten Bestands- und Bedarfsermittlungen zutreffen und zwar dergestalt, dass sich im tatsächlichen Verlauf des Schuljahres 2001/2002 der angenommen Überhang an Grundschullehrern im Schulamtsbezirk N. eher noch am Minimum bewegt.

Damit steht nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass tatsächlich und nicht etwa wegen der bloßen abstrakten Berechnung von Bedarf und Bestand das Beschäftigungsbedürfnis innerhalb der Gruppe der Grundschullehrer wegen der im Verhältnis zum vorherigen Schuljahr wesentlich geringeren Schülerzahlen gesunken ist.

Damit hat der Beklagte dargelegt und bewiesen, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung tatsächlich vorliegt. Nicht erforderlich ist es, dass das Beschäftigungsbedürfnis gerade dort entfallen ist, wo die gekündigte Klägerin zuletzt eingesetzt wurde. Es kommt vielmehr darauf an, ob unter Respektierung einer bindenden Unternehmerentscheidung - hier des Lehrereinsatzes nach der Verwaltungsvorschrift bei Beachtung der haushaltrechtlichen Vorgaben - mit einem geringeren oder veränderten Arbeitsanfall - hier weniger Schüler - auch das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für die Klägerin innerhalb der Gruppe der Grundschullehrer gesunken ist (BAG Urteil vom 1. Juli 1976, BAG 28, 131; BAG 32, 150; Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 18, BAG 2. Senat, v. 30. Mai 1985, Az.: 2 AZR 321/84, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36).

Genau dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat den haushaltrechtlichen Vorgaben Rechnung tragend und unter Beachtung der angestellten Prognose entschieden, den Unterricht an Grundschulen im Schulamtsbereich N. personell mit einem Umfang von 240,3816 VZB durchzuführen. Damit hat sich ausgehend von einem Bestand von 245,3333 VZB nichtkündbarer Grundschullehrer und 38,4815 VZB kündbarer Grundschullehrer das Beschäftigungsbedürfnis innerhalb der Gruppe der Grundschullehrer verringert. Konkret besteht kein Beschäftigungsbedürfnis mehr im Umfang von 38,4815 VZB kündbarer Grundschullehrer und von 6,3624 VZB nichtkündbarer Grundschullehrer und zwar unabhängig davon, ob einzelne Grundschullehrer an Regelschulen etc. abgeordnet sind, oder das Teilzeitmodell angenommen haben oder teilweise zu anderen Einrichtungen abgeordnet und die dort zu erfüllenden Aufgaben weiterhin zu erfüllen sind.

Die Frage, wer von den betroffenen Grundschullehrern des jeweiligen Schulamtsbezirks wegen des verringerten Beschäftigungsbedürfnisses zu kündigen ist, ist demgegenüber eine Frage der Sozialauswahl.

2. Im Zuge der weiteren rechtlichen Prüfung der streitgegenständlichen Kündigung stellt sich die Frage, ob der Beklagte dieser durch die Anwendung milderer Mittel begegnen konnte.

Dies wäre der Fall, wenn für die Klägerin eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 b) KSchG bestanden hat. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt ihres Ausspruchs die Möglichkeit bestanden hat, die Klägerin in den übrigen Grundschulen ihres bisherigen Dienstortes oder in den Grundschulen dieses Einzugsgebietes an einem noch freien Arbeitsplatz im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Grundschullehrerin einzusetzen.

Eine solche Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien und von der Klägerin ihrer Qualifikation nach auszufüllenden Arbeitsplatz hat diese konkret nicht bezeichnet. Soweit sich die Klägerin unter Bezugnahme auf nach wie vor ausfallenden Unterricht an Grundschulen und nicht abgedeckten Unterricht an Regelschulen beruft, vermag dies eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zu begründen.

Zunächst bedeutet die Tatsache von Unterrichtsausfall nicht, dass damit eine freie Planstelle existiert, auf der die Klägerin eingesetzt werden kann. Wie oben dargestellt steht es dem Beklagten als öffentlichen Arbeitgeber, der an die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist, grundsätzlich im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel frei, vorübergehend nicht besetzte Lehrerstellen mit Aushilfskräften zu besetzen oder den Unterricht durch die vorhandenen Lehrkräfte zu erteilen und dabei Unterricht ausfallen zu lassen (vgl. BAG v. 8. September 1983 - 2 AZR 438/82 - DB 1984, 621). Nach der dargestellten unternehmerischen Entscheidung hat sich der Beklagte entschlossen, mit dem aufgrund einer Prognose ermittelten Potential an Grundschullehrern den Unterricht im Schuljahr 2001/2002 zu erteilen. Selbst wenn es in diesem Schuljahr zu Unterrichtsausfällen kommt, ändert das nichts an der Tatsache, dass über die 240,3816 VzB keine weiteren freien Kapazitäten zur Beschäftigung von Grundschullehrern zur Verfügung stehen. Dies deshalb, weil es im organisatorischen Ermessen des Beklagten liegt, ob er den an sich vorgeschriebenen Unterricht in vollem Umfang erteilen lässt und wie er Ausfälle überbrückt.

Aus diesem Grund kann auch aus der Tatsache, dass auch im Schuljahr 2001/2002 nach wie vor Grundschullehrer an Regelschulen zum Einsatz kommen, nicht der Schluss gezogen werden, dass an diesen Regelschule eine freie Planstelle existiert, auf der die Klägerin hätte eingesetzt werden können. Nach dem Vorbringen des Beklagten, das von den vernommenen Zeugen bestätigt worden ist, sind Grundschullehrer zur Überbrückung von Unterrichtsausfall an Regelschulen deshalb zum Einsatz gekommen, weil für diese eine Verwendung an Grundschulen nicht möglich war. Dies bedeutet aber nicht, dass an den Regelschulen freie Planstellen für eine Beschäftigung von Grundschullehrern bestehen. Das Gegenteil ist ausweislich des Haushaltsplanes der Fall. Die Tatsache, dass es auch für die noch beschäftigten Grundschullehrer im Schulamtsbezirk wegen der zu geringen Kinderzahlen keine Verwendung an den Grundschulen gibt und diese deshalb als Aushilfskräfte jeweils befristet für ein Schuljahr an Regelschulen abgeordnet werden, spricht gerade dafür, dass es nicht nur keine freien Planstellen für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Grundschullehrerin gibt, sondern dass hierfür bei der vom Beklagten praktizierten Schulorganisation auch überhaupt kein tatsächlicher Bedarf besteht.

Ob der Beklagte die Klägerin an Schulen außerhalb des Schulamtsbereichs hätte einsetzen können, ist unerheblich.

Wie dargestellt ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG eine Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle, jedoch in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden. Die Gesamtheit der Dienststellen in dem vorstehend umschriebenen Bereich ist insoweit in der öffentlichen Verwaltung kündigungsschutzrechtlich dem Unternehmen im Bereich der Privatwirtschaft gleichgestellt. Eine über den Unternehmensbereich hinausgehende gesetzliche Weiterbeschäftigungspflicht auf freien Arbeitsplätzen im Konzern besteht dagegen grundsätzlich nicht, weil das Kündigungsschutzgesetz jedenfalls nicht konzernbezogen ist (h. M.: vgl. BAG vom 14. Oktober 1982, BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B II der Gründe, m.w.N., mit zustimmender Anm. von Wiedemann; zustimmend ferner: Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 185; Windbichler, SAE 1984, 145, 147). Demgemäß ist der öffentliche Arbeitgeber in der Regel auch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einer außerhalb desselben Dienstorts und dessen Einzugsgebiet gelegenen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges weiterzubeschäftigen (BAG 2. Senat v. 17. Mai 1984, Az.: 2 AZR 109/83, EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 32 zu C II, III der Gründe).

Für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin zu geänderten Bedingungen ist für die Kammer ebenfalls nichts ersichtlich. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin weder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz als Regelschullehrerin noch für die einer Lehrerin an einer Förder- oder Berufsschule erfüllt und das eine entsprechende Qualifizierung ein mehrjähriges Hochschulstudium erfordert. Damit bestand eine solche Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin selbst dann nicht, wenn an diesen Schulen freie Planstellen existiert haben sollten.

Eines nochmaligen Angebotes einer Teilzeitbeschäftigung hat es ebenfalls nicht bedurft, weil die Klägerin ein solches Angebot vorbehaltlos bereits abgelehnt hatte und im übrigen auch im Termin der mündlichen Kammerverhandlung vom 26.11.2001 ein auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichtetes Angebot des Beklagten nicht angenommen hat.

3. Die Kündigung ist auch nicht sozialwidrig, weil der Beklagte bei der Auswahl der Klägerin soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

Der Beklagte hat die Sozialauswahl richtigerweise auf den Bereich des Staatlichen Schulamtes N. beschränkt. Das Schulamt und nicht die einzelne Grundschule ist die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin im Sinne des Kündigungsrechts. Wegen der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl hat sich diese damit im Rahmen dieser Dienststelle zu vollziehen.

Die Sozialauswahl ist außerdem auf den Schulamtsbereich zu beziehen, weil der Beklagte die Lehrer nicht landesweit beliebig einsetzen kann. (vgl. BAG Urteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191, 200 ff. = AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu C II, III der Gründe; vom 23. August 1984 - 2 AZR 390/83 - nicht veröffentlicht, zu III 2 der Gründe; ferner Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe).

Kann und muss der Beklagte damit nur in diesem Rahmen Bedarf oder Überhang an einzelnen Schulen durch Versetzungen ausgleichen, hat die Sozialauswahl im Schulamtsbereich stattzufinden (BAG 8. Senat, v. 13. Juni 1996, Az.: 8 AZR 445/94, n.V.).

In die auf den Bereich des Staatlichen Schulamtes N. zu erstreckenden Sozialauswahl waren die in Teilzeit beschäftigten ordentlich nicht kündbaren Grundschullehrer nicht einzubeziehen.

Grundsätzlich knüpft die betriebliche Auswahl an den Arbeitsvertragsinhalt an, d. h. die in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer müssen nach ihrem Arbeitsvertragsinhalt aktuell vergleichbar, das heißt austauschbar sein, sog. horizontale Vergleichbarkeit (BAG 15. 6. 1989 AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 18; BAG 29. 3. 1990 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50).

Die so vorzunehmende Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises wird mithin danach vorgenommen, ob dem Arbeitnehmer, der für die Sozialauswahl in Frage kommt, im Wege des Direktionsrechts und nicht nur im Weg der Änderungskündigung eine andere Beschäftigung zugewiesen werden kann. Vergleichbar sind damit diejenigen Arbeitnehmer, die kraft Direktionsrecht mit den anderen Aufgaben beschäftigt werden können (BAG 15. 6. 1989 AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 18; BAG 29. 3. 1990 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50; BAG 21. 6. 1995 RzK I 5d Nr. 50).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin mit den nach dem Floatingmodell beschäftigten Grundschullehrern nicht austauschbar, weil ihr eine Beschäftigung als Teilzeitkraft nur im Wege einer Änderungskündigung zugewiesen werden konnte.

Unabhängig davon kommt nach der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 3. 12. 1998, 2 AZR 341/98, DB 1998, 2534; BAG v.12. 08.1999, 2 AZR 12/99, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 41) eine Einbeziehung der in Teilzeit beschäftigten Grundschullehrer schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte mit dem Angebot des Floatingmodells die Organisationsentscheidung getroffen hat - und zwar um betriebsbedingte Kündigung zu verhindern - , auf die sich reduzierenden Schülerzahlen mit der Teilzeitbeschäftigung von Lehrern zu reagieren. Auch diese die Arbeitsgerichte bindende unternehmerische Entscheidung ist bereits wegen des zugrunde liegenden Motivs nicht unvernünftig oder gar willkürlich.

Aus dem Motiv und dem Zweck für das Angebot des sog. Floatingmodells folgt nach der Überzeugung der Kammer auch, dass keine Rede davon sein kann, dass der Beklagte mit dem Angebot dieses Teilzeitmodells und wegen der darin enthaltenen Vereinbarung des Ausschlusses der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung denjenigen Grundschullehrern, die dieses Angebot ablehnen, den Schutz des § 1 Abs. 3 KSchG nehmen wollte.

Allen vom Beklagten bisher angebotenen Teilzeitmodellen war vielmehr eines gemeinsam, nämlich das erkennbare Bemühen den durch die haushaltrechtlichen Vorgaben bedingten Stellenabbau sozial verträglich zu vollziehen. Für die Kammer ist deshalb auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagte mit auch nur einem dieser Teilzeitangebote die von der Klägerin unterstellte Umgehungsabsicht verfolgt hat.

In einem Fall wie dem vorliegenden haben sich ein großer Teil der Grundschullehrer über einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer ganz wesentlichen Verkürzung ihrer Arbeitszeit, verbunden mit der Inkaufnahme der damit einhergehenden erheblichen finanziellen Einbußen zur Vermeidung von Massenentlassungen, bereit erklärt und zum Ausgleich dafür für diese Zeit Kündigungsschutz erhalten. Hinzu kommt, das dieses Teilzeitmodell auch die Zustimmung der Tarifvertragsparteien hat. Insoweit ist der Sachverhalt vergleichbar mit jenem, der Grundlage einer Entscheidung des Thüringer LAG vom 10.03.1998, Az.: 8 Ca 2833/97 war. Der dort vertretenen Auffassung schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Danach stellt die aus der in dem Floatingmodell enthaltenen Vereinbarung des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung resultierende erhebliche Verkleinerung der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Grundschullehrer wegen des Zwecks der Teilzeitvereinbarung eine bloße Reflexwirkung dieser Unkündbarkeitsvereinbarungen und keine Umgehung des § 1 Abs. 3 KSchG dar.

Bei Respektierung der bindenden Unternehmerentscheidung - Anpassung des Personalbestands an Grundschullehrern an den Haushaltsansatz für 2001/2002 unter Zugrundelegung des Schüleraufkommens - und einem geringeren oder veränderten Arbeitsanfall (hier weniger Schüler) ist damit auch das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für die Klägerin innerhalb der Gruppe der Grundschullehrer entfallen. (BAG 2. Senat, v. 30. Mai 1985, Az: 2 AZR 321/84, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung

Im Ergebnis ist die Kündigung nicht sozialwidrig, weil sie durch dringende betriebliche Gründe bedingt ist.

III.


Der Beklagte hat vor Ausspruch der Kündigung die zuständige Personalvertretung entsprechend §§ 69, 78 ThürPersVG (alt) beteiligt und auch das vorgeschriebene Stufenverfahren durchgeführt.

Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung ist allerdings nicht nur dann nach § 78 Abs. 4 ThürPersVG (alt) unwirksam, wenn der Beklagte gekündigt hat, ohne den Personalrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Beklagte seiner Unterrichtungspflicht nach § 69 Abs. 2 ThürPersVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist (st. Rspr., z. B. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, jeweils m.w.N.; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 113 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 103). Die Einschaltung des Personalrates im Rahmen des Verfahrens der Mitbestimmung hat über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn, der Personalvertretung Gelegenheit zu geben, ihre Überlegungen zu der Kündigungsabsicht dem Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Aus diesem Sinn und Zweck der Anhörung folgt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Gründe für seine Kündigungsabsicht derart mitzuteilen, dass er dem Personalrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhalts gibt. Die Kennzeichnung des Sachverhalts muss so umfassend sein, dass der Personalrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen.

Da die Personalratsbeteiligung aber nicht darauf abzielt, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu überprüfen, sondern sich darauf beschränkt, im Vorfeld der Kündigung auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, sind an die Mitteilungspflichten des Arbeitgebers bei der Beteiligung des Personalrates nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge der Personalrat immer dann ordnungsgemäß beteiligt worden ist, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr., z. B. BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/99 - aaO; BAG v. 21. September 2000, Az.: 2 AZR 385/99, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107).

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die zuständigen Personalvertretungen entsprechen der vorliegenden Unterrichtungsschreiben über den aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt ordnungsgemäß unterrichtet.

Der Bezirkspersonalrat ist mit Schreiben vom 16.01.2001 in aller Ausführlichkeit über die der Kündigungsabsicht zugrundeliegende Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, über die beabsichtigte Umsetzung des Stellenabbaus, den ermittelten Lehrerbedarf und den Lehrerbestand im Bereich des Schulamtes sowie das Ergebnis der Gegenüberstellung beider Größen unterrichtet worden. Auch die Sozialdaten der Klägerin, die Kündigungsart und die Kündigungsfrist wurden dem Bezirkspersonalrat mitgeteilt. Die Tatsache, dass die Klägerin schwerbehindert ist, war dem Bezirkspersonalrat ebenfalls bekannt, was sich unschwer dessen Stellungnahme vom 14.02.2001 entnehmen lässt, die ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Aus dieser auch ins einzelne gehenden Stellungnahme des Bezirkspersonalrat lässt sich auch erkennen, dass der Beklagte die die Kündigungsabsicht tragenden Gründe im Detail vorgetragen hat und nicht etwa nur pauschal und schlagwortartig. Im letzteren Fall wäre dem Bezirkspersonalrat z. B. eine Auseinandersetzung mit Details der offensichtlich konkret vorgetragenen Berechnung des Bestandes gar nicht möglich gewesen. Zur Vorlage weiterer Unterlagen, wie sie vom Bezirkspersonalrat hinsichtlich eines Vergleichs von vorhandenen und im September 2001 benötigten Lehrkräften und hinsichtlich der Berechnung des Bedarfs gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres gefordert worden sind, war der Beklagten dagegen nicht verpflichtet, weil er im Rahmen des Beteiligungsverfahrens weder Unterlagen noch Beweismittel zur Verfügung stellen muss (BAG v. 26. Januar 1995, 2 AZR 386/94, NZA 1995, 672-675).

Nach allem hat der Beklagte die Personalvertretungen ordnungsgemäß beteiligt. Ob die dem Bezirkspersonalrat mitgeteilten Tatsachen die Kündigung tragen, ist dagegen gerade keine Frage der ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung, sondern eine Frage der Wirksamkeit der Kündigung nach den Maßstäben des KSchG. Wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Personalvertretung ist die Kündigung jedenfalls nicht unwirksam.

IV.


Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser jedoch verpflichte die Klägerin auf deren Verlangen gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG (alt) bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Der spezielle Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 78 Abs. 2 ThürPersVG besteht nur dann, wenn sich die vom Personalrat geltend gemachten Gründe unter einen der Tatbestände des § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5 ThürPersVG subsumieren lassen und die Stufenvertretung diese aufrechterhalten hat.

Davon ist vorliegend auszugehen. Der Bezirkspersonalrat hat seinen Widerspruch u. a. darauf gestützt, dass insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin schwerbehindert ist, "die sozialen Gegebenheiten von Frau H. bei der personellen Auswahl gänzlich unberücksichtigt geblieben sind. Der Hauptpersonalrat hat dies dahingehend ergänzt, dass der Beklagte seiner Verpflichtung aus § 14c SchwbG nicht nachgekommen ist. Damit haben die Personalvertretungen die Zustimmung zu der Kündigung aus dem Grund des § 78 Abs. 1 Ziffer 1 ThürPersVG verweigert. Diese Einwendungen wurden auch ordnungsgemäß, d. h. fristgerecht und unter Darlegung der Gründe erhoben. Zwar ergeben die vorgebrachten Tatsachen nicht schlüssig den ins Auge gefassten Widerspruchsgrund, beziehen sich aber erkennbar auf den Widerspruchsgrund des § 78 Abs. 1 Ziffer 1 ThürPersVG, was ausreichend ist (BAG 27. 2. 1997, RzK III 2a Nr. 37).

Aus diesem Grund ist der Beklagte verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Grundschullehrerin weiterzubeschäftigen.

V.


Die Kündigung ist nicht wegen fehlender vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gemäß § 15 des für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung anzuwendenden SchwbG unwirksam.

Der Beklagte hat die Kündigung erst ausgesprochen, nachdem die Hauptfürsorgestelle nach Abschluss des Antragsverfahrens die Zustimmung erteilt hatte. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das sich die Unwirksamkeit der Kündigung auch daraus ergibt, dass eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem zuständigen Personalrat gemäß § 14 c SchwbG nicht stattgefunden hat, ist dem nicht zu folgen.

Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren Nichtbeachtung die Unwirksamkeit einer Kündigung zur Folge hat. Auch die Systematik des SchwbG - § 14c ist dem Abschnitt des Gesetzes zugeordnet, der die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers und der Schwerbehinderten regelt - ergibt, dass die Nichtbeachtung dieser Vorschrift keinen Bezug zum besonderen Kündigungsschutz der Schwerbehinderten hat. Hätte dies der Intention des Gesetzgebers entsprochen, dann wäre diese Vorschrift im 4. Abschnitt des Gesetzes aufgenommen worden, der den Kündigungsschutz regelt.

Nach allem führt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 14c SchwbG nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung.

Da die Klägerin die vor Ausspruch der Kündigung erteilte Zustimmung der Hauptfürsorgestelle angefochten hat und die Kammer die Kündigung für sozial gerechtfertigt hält, hängt die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung allein noch von der Entscheidung über die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ab, die letztlich allein die Gerichte für Verwaltungssachen treffen können.

Aus diesem Grund stand es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den von der Klägerin anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess gemäß § 148 ZPO aussetzt, solange über die Anfechtung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu der Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind gegenüber dem vorrangigen Zweck der Aussetzung, einander widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu verhindern, der Nachteil einer langen Verfahrensdauer und die daraus für die Parteien entstehenden Folgen gegeneinander abzuwägen. In Kündigungsschutzrechtsstreiten kommt dem allgemeinen Beschleunigungsgebot der §§ 9 Abs. 1, 61a ArbGG besondere Bedeutung zu, wonach diese Verfahren vorrangig zu erledigen sind. Demgegenüber hat das Interesse an der Verhinderung einander widersprechender Entscheidungen zurückzutreten, es sei denn, dass die Rechtslage Anlass zu begründeten Zweifeln gibt. Mit der Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht dann wenigstens Klarheit im arbeitsrechtlichen Bereich (BAG v. 26. September 1991, Az.: 2 AZR 132/91, EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 10).

Die Kammer hat die Rechtslage betreffend keinen Anlass zu begründeten Zweifeln, so dass sie eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht für angemessen erachtet hat. Dabei hat auch Berücksichtigung gefunden, dass der Beklagten die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigen muss.

VI.


Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Verhältnis zu teilen.

Den Streitwert hat das Arbeitsgericht im Urteil festzusetzen (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. In Anbetracht der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat die Kammer den Streitwert auf das Vierfache des letzten monatlichen Bruttoverdienstes der Klägerin festgesetzt, wobei der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem monatlichen Bruttoverdienst bewertet worden ist.

Gegen dieses Urteil haben die Parteien nach anliegender Belehrung das Rechtsmittel der Berufung.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).