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Text des Beschlusses
2 StR 428/08;
Verkündet am: 
 19.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 2008 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak
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