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Text des Beschlusses
1 StR 621/08;
Verkündet am:
18.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten B. ohne Rechtsfehler auch wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der gemeinschaftlichen Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten K. und T. verurteilt (Fall Nr. 1 der Urteilsgründe). Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte B. im zweiten Tatkomplex mit den von den Mittätern ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber diesen beiden Zeugen einverstanden (UA S. 22). Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt - hier die Zeugen K. und T. - liegt wegen des verletzten höchstpersönlichen Rechtsgutes gleichartige Tateinheit vor. Nack Kolz Hebenstreit Elf Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |