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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 97/07;
Verkündet am:
03.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 1 ZU 126/06 Berufungsgericht Hamm; Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 3. November 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 1. März 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 13. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die Zulassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2008 nochmals widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Die Beteiligten haben die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige Beschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskräftigen Widerruf vom 17. September 2008 erledigt hätte. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Kappelhoff Martini Quaas ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |