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Text des Beschlusses
2 StR 507/08;
Verkündet am:
21.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die im Rahmen der Strafzumessung zur "nicht geringen Menge" gewählte Formulierung (UA S. 12) ist im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB zwar bedenklich; jedoch belegen die Ausführungen zum Schuldspruch (UA S. 11), dass sich die Strafkammer an der tatsächlichen Menge des gehandelten Heroins orientiert hat. 2. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. November 2008 hat vorgelegen. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |