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Text des Beschlusses
13 Ca 5293/07;
Verkündet am:
16.11.2007
ArbG Arbeitsgericht Nürnberg
Rechtskräftig: unbekannt! Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn der vom Streik bedrohte Arbeitgeber an einem Arbeitsgericht seiner Wahl auf Unterlassung von Streikmaßnahmen klagt, sobald im Gerichtsbezirk Streikmaßnahmen drohen Leitsatz des Gerichts: 1. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn der vom Streik bedrohte Arbeitgeber an einem Arbeitsgericht seiner Wahl auf Unterlassung von Streikmaßnahmen klagt, sobald im Gerichtsbezirk Streikmaßnahmen drohen (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32 ZPO). 2. Hat der betreffende Arbeitgeber jedoch bereits mehrfach Arbeitsgerichte mit demselben Streitgegenstand angerufen, die Anträge aber dann zurückgenommen, wenn er den Eindruck hatte, das angerufene Gericht würde das Verfahren nicht selbst entscheiden (sondern an den allgemeinen Gerichtsstand verweisen), kann das Berufen auf den Gerichtsstand des Erfolgsortes der unerlaubten Handlung von der Rechtsordnung nicht mehr gedeckt sein. In Sachen 1. - Klägerin zu 1. - 2. - Klägerin zu 2. - Prozessbevollmächtigte: g e g e n … - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Sonstiges erlässt das Arbeitsgericht Nürnberg ohne mündliche Verhandlung durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Steindl als Vorsitzende folgenden B e s c h l u s s : 1. Das Arbeitsgericht Nürnberg erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht Frankfurt/Main verwiesen. Die Parteien streiten um die Unterlassung von Streiks bzw. von Streikaufrufen durch die beklagte Gewerkschaft und um Feststellung der Nichtgeltung des durch den Streik begehrten Fahrpersonaltarifvertrages wegen des Grundsatzes der Tarifeinheit. Die Klägerinnen sind Unternehmen des DB-Konzerns und gehören dem Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (im Folgenden Agv MoVe) an. Die Beklagte ist eine von insgesamt drei Bahngewerkschaften und strebt den Abschluss eines eigenen Tarifvertrages für das Fahrpersonal mit der Agv MoVe an, unter dessen Geltungsbereich auch die Klägerinnen fallen würden. Am 25.07.2007 leitete die Beklagte die Urabstimmung über einen bundesweiten unbefristeten Streik ein. Die Urabstimmung wurde am 06.08.2007 beendet mit dem Ergebnis, dass 95,8% der befragten Mitglieder für die Durchführung unbefristeter Streiks stimmten. Daraufhin führte die Beklagte bis zum heutigen Tag mehrere Streiks durch, auch in den Betrieben der Klägerinnen. Weitere Streiks sind durch die Beklagte in Aussicht gestellt. Die Klägerinnen begehren die Untersagung des Aufrufs und der Durchführung von Streiks in ihren Betrieben, die das Ziel des Abschlusses eines eigenständigen Tarifvertrages haben. Hilfsweise begehren sie die Untersagung für die Dauer der Laufzeit noch bestehender tarifvertraglicher Regelungen. Weiterhin beantragen sie die Feststellung, dass der von der Beklagten begehrte Fahrpersonaltarifvertrag in den Betrieben der Klägerinnen nicht zur Anwendung gelangen könne. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg folge aus § 32 ZPO, dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Nürnberg sei auch weiterhin mit organisierten Arbeitsniederlegungen zu rechnen, wie schon die vergangenen Streiks eindrucksvoll gezeigt hätten. Die Klägerin zu 1.) beschäftige in ihrem Wahlbetrieb Nürnberg 645 Lokführer, die Klägerin zu 2.) unterhalte in Nürnberg einen Wahlbetrieb, in dem insgesamt 122 Lokführer und 284 Bordbedienstete beschäftigt seien. Nürnberg stelle einen Verkehrsknotenpunkt dar, bei dem Streikauswirkungen in besonderem Maße zutage träten. Die angekündigten und bereits erfolgten Streiks seien rechtswidrig und stellten eine unerlaubte Handlung dar. Nach Auffassung der Klägerinnen ergibt sich die Zuständigkeit auch aus § 29 ZPO, dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an das ihrer Ansicht nach örtlich allein zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Sie trägt vor, die Klägerinnen betrieben sogenanntes „Gerichts-Pflücken“, das heißt sie wählten rechtsmissbräuchlich dasjenige Gericht aus, dessen Entscheidung sie berechnen zu können glaubten. Die Klägerinnen, ihre sonstigen Konzerngesellschaften und ihr Arbeitgeberverband Agv MoVe hätten eine Reihe von einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren an verschiedenen Gerichten eingeleitet und dann teilweise wieder zurückgenommen, wenn sie den Eindruck gewonnen hätten, das Gericht würde den Rechtsstreit nach Frankfurt verweisen. Insgesamt seien sieben Gerichte in Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügung „ausprobiert“ und fünf Hauptsacheverfahren anhängig gemacht worden. Die „verfassungsrechtliche Aufladung“ der verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften zur Bewältigung arbeitskampfrechtlicher Eilverfahren führe zum Gebot der Konzentration der Entscheidungsfindung bei dem Gericht, bei dem die Arbeitskampfpartei ihren Sitz habe. Vorliegend handele es sich um einen einheitlichen Tarifkonflikt, der gegen den Arbeitgeberverband, aber auch gegen die Deutsche Bahn AG als unmittelbar selbst handelndes Unternehmen geführt werde. Wäre es zulässig, dass einzelne Konzerngesellschaften bzw. der Arbeitgeberverband sich jeweils ihren Gerichtsstand aussuchen könnten, würde das dazu führen, dass verschiedene Landesarbeitsgerichte denselben Sachverhalt im Verfügungsverfahren unterschiedlich entscheiden könnten, und dies rechtskräftig. Eine Rechtszersplitterung in Arbeitskampfsachen führe aber zu einer verfassungswidrigen Situation. Effektiver Rechtsschutz sei in Fragen des Arbeitskampfrechtes wegen des Fehlens positiven Gesetzesrechts nur dadurch zu erreichen, dass instrumental und strukturell eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsprechung und ihrer Entscheidungen gewährleistet werde. Ansonsten wäre eine verfassungskonforme Rechtsschutzgewährung effektiver Art für die bundesweit organisierte Beklagte im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr gegeben. Über eine gespaltene gerichtliche Zuständigkeit werde materiell eine Tarif- und Arbeitskampfzensur, die nach allgemeiner Auffassung und insbesondere nach Auffassung des BAG wegen der überragenden Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht zulässig sei, ausgeübt. Auch bei Einbeziehung nur der Wertungsgesichtspunkte der Zuständigkeitsvorschriften der ZPO erweise sich eine „gewillkürte“ Sonderzuständigkeit nach § 32 ZPO nicht als geboten. Für diese Betrachtungsweise spreche auch, dass immer dann, wenn noch keine konkrete Begehungsgefahr eines angeblich rechtswidrigen Arbeitskampfes im Sinne einer unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO bestehe, jedenfalls nach ganz überwiegender Auffassung das Sitzgericht des Beklagten örtlich zuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist örtlich nicht zuständig. Da die beklagte Partei ihren Sitz in 60316 Frankfurt/Main hat, ist das Arbeitsgericht Frankfurt/Main gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO örtlich zuständig. 1. Der geltend gemachte besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist nicht gegeben. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Arbeitsgerichts Chemnitz in seinem Verweisungsbeschluss vom 01.11.2007 (11 Ca 3142/07, Bl. 513 ff. d.A.) an. Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist derjenige Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wird. Begehungsort ist hierbei sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch derjenige Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird (Erfolgsort; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 32 ZPO Rn. 16). Danach könnte die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg für die von den Klägerinnen als unerlaubt eingeschätzten Streikhandlungen formal gegeben sein. Es ist jedoch im vorliegenden Fall eine Beschränkung des örtlichen Gerichtsstands unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geboten. Wäre Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO jeder Ort, an dem vermutlicherweise zu Streikhandlungen aufgerufen wird oder solche drohen, so käme man in Fällen wie dem vorliegenden zu einem „fliegenden Gerichtsstand“ mit der Folge einer willkürlichen Gerichtsstandswahl (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2002, 4 AR 81/02). Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung rechtfertigt sich aus der besonderen Sachnähe, da am Begehungsort die Sachaufklärung und Beweiserhebung „direkt vor Ort“ am besten erfolgen kann (Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 32 Rn. 1). Dieser Gesichtspunkt greift jedoch dann nicht, wenn im Bezirk des angerufenen Gerichts nicht mehr oder nicht weniger „begangen“ werden soll als in jedem anderen Gerichtsbezirk der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des § 32 ZPO wäre zwar in diesem Fall seinem Wortlaut nach denkbar, von Sinn und Zweck der Bestimmung aber nicht erfasst. Die Klägerinnen haben zur Bewältigung des vorliegenden Konflikts wie dargestellt unter Berufung auf die Vorschrift des § 32 ZPO eine Vielzahl von Arbeitsgerichten angerufen mit dem Ziel, von diesen eine ihnen gewogene Entscheidung zu erzielen. Sie haben in keiner Weise deutlich gemacht, welche Sachgründe sie bewogen haben, gerade diese Gerichte anzurufen. Mit der von ihnen gegebenen Begründung hätten sie jedes beliebige Arbeitsgericht in Deutschland zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen anrufen können – und zwar einerseits ohne besonderen Anknüpfungspunkt im Bezirk des betroffenen Gerichtes, andererseits mit Wirkungen für die gesamte Bundesrepublik. Sie haben die Verfahren teilweise dann nicht weitergeführt, wenn sie den Eindruck hatten, dass die Gerichte das Verfahren an das von ihnen – offenbar „ungeliebte“ – Arbeitsgericht Frankfurt am Main verweisen wollten. Sie haben Gerichtsentscheidungen mit demselben Streitgegenstand durch Rücknahme dann obsolet gemacht, wenn Gerichte ans Arbeitsgericht Frankfurt verwiesen haben. Sie haben damit erkennbar werden lassen, dass sie so lange verschiedene Arbeitsgerichte zur Entscheidung über denselben Streitgegenstand anrufen wollten, bis sie ein Gericht fänden, dass in ihnen genehmer Weise richten würde. Sie haben also Zuständigkeitsvorschriften missbraucht, um eine bestimmte gerichtliche Entscheidung zu erzielen. Ein solches Verhalten stellt sich als Rechtsmissbrauch dar, der von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Das Willkürverbot wäre nur dann nicht verletzt, wenn es konkrete nachprüfbare Anhaltspunkte für die vorgenommene Gerichtsstandswahl gäbe. Diese müssten sich jedoch aus der streitigen Sache ergeben. Sie dürften nicht Ergebnis einer prozessualen Nützlichkeitserwägung zugunsten einer Partei sein. Die Ausnutzung einer formal gegebenen Zuständigkeit durch die Klagepartei, um ein Gericht anzurufen, dessen Rechtsprechung der Klagepartei günstig erscheint, ist treuwidrig und rechtsmissbräuchlich (OLG Hamm vom 15.05.1986, 4 U 326/85, NJW 1987, 138). Ein solches Verhalten stellt einen Fall unzulässiger „prozessualer Arglist“ dar. Anhaltspunkte für eine an sachlichen Kriterien orientierte Wahl des Arbeitsgerichts Nürnberg sind nicht gegeben. Die Tatsache, dass sich das Arbeitsgericht Nürnberg im einstweiligen Verfügungsverfahren – Beschluss vom 08.08.2007, 13 Ga 65/07 – für zuständig erklärt hat, steht dem nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über diese einstweilige Verfügung war das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren schon bei der Kammer anhängig. Die Pflicht zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung ergab sich im damaligen Zeitpunkt zwingend als ausschließliche Zuständigkeit aus §§ 937, 943 ZPO. Eine Entscheidung über die mögliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO war für die damalige Zuständigkeitsprüfung nicht veranlasst. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerinnen im Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg jeweils einen größeren Betrieb unterhalten und dass sich Nürnberg auf der Nord-Süd-Achse des Bahnverkehrs befindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Schwerpunkt der Streikhandlungen im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Nürnberg befinden würde. Die Klägerinnen betreiben bekanntermaßen eine Vielzahl von Betrieben an den Hauptverkehrsachsen in Deutschland. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betriebe in Nürnberg in besonderer oder auch nur herausgehobener Weise betroffen wären oder betroffen würden. Im Gegenteil: Nach Berichten der Medien waren die Auswirkungen des Streiks in Nürnberg relativ gering im Verhältnis etwa zum Osten Deutschlands. Die Klägerinnen selbst haben immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Lage seien, die Auswirkungen gerade im Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg relativ gering zu halten. Es ist also nicht erkennbar – und von den Klägerinnen auch nicht behauptet -, dass die Auswirkungen gerade im Gerichtsbezirk Nürnberg überwiegend oder schwerpunktmäßig auftreten würden (ähnlich OLG Celle, a.a.O.). Anderes lässt sich auch nicht dem Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.12.1987 (12 Ca 5805/87, NZA 1988, 366) entnehmen. Im dortigen Rechtsstreit wurde die örtliche Zuständigkeit für einen Unterlassungsanspruch für Arbeitskampfmaßnahmen zwar bejaht. Dort begehrte die Klägerin jedoch Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen nur bezogen auf im Gerichtsbezirk Nürnberg gelegene Betriebe. Die Auswirkungen der vom Arbeitgericht im damaligen Rechtsstreit begehrten Entscheidung gingen also nicht über den Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg hinaus – der Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO lag damals eindeutig allein im Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg. Die Möglichkeit, über die Vorschrift des § 32 ZPO aus einer Vielzahl von Gerichten das der damaligen Klägerin genehme Gericht auszuwählen, bestand damit gerade nicht. Hiermit ist die vorliegende Konstellation in keiner Weise vergleichbar: Vorliegend geht es um Streikmaßnahmen im gesamten Bundesgebiet, nicht nur im Bezirk des angerufenen Gerichts. Ob das Arbeitsgericht zur Entscheidung über solche beschränkten Anträge örtlich zuständig wäre, war nicht zu befinden. Gerade in Hauptsacheverfahren ist das Gericht nicht befugt, den umfassend zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand in andere Streitgegenstände aufzuteilen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die vorliegenden Streitgegenstände sind aber nicht aufteilbar, ohne ihren Charakter zu ändern. 2. Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO ist beim Arbeitsgericht Nürnberg nicht gegeben. Insofern wird auf die rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.08.2007 (12 Ga 31/07; Bl. 509 d.A.) verwiesen. Auch diesbezüglich sind Anknüpfungspunkte, warum gerade das Arbeitsgericht Nürnberg zur Regelung möglicher Leistungen innerhalb der gesamten Bundesrepublik aufgerufen sein sollte, nicht erkennbar. Insoweit kann auch auf die obigen Darlegungen verwiesen werden. 3. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden ergehen (§§ 48 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 und 4 GVG). 4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Nürnberg, den 16. November 2007 Die Vorsitzende: Dr. Steindl, Richterin am Arbeitsgericht ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |