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Text des Beschlusses
5 StR 496/08;
Verkündet am: 
 27.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Diese endete wegen des dazwischen liegenden Wochenendes mit Ablauf des Montag, 11. Februar 2008. Tatsächlich trägt die Revisionsbegründungsschrift den 20. Februar 2008 als Eingangsstempel, den Tag, an dem der Rechtspfleger mit seiner Unterschrift die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung übernommen hat.

Dem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht nur die allgemeine Sachrüge, sondern auch Verfahrensrügen fristgerecht erhoben hat, war namentlich für seine Verfahrensrügen von Amts wegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein amtliches Verschulden, das dazu genötigt hätte, liegt nicht vor. Der Rechtspfleger hat vermerkt, die Revisionsbegründung sei dem Rechtsantragsdienst am 6. Februar 2008 vorgelegt worden; ihre Bearbeitung sei vom 6. Februar 2008 bis 20. Februar 2008 erfolgt. Angesichts der vorliegenden vier Verfahrensakten, drei Sonderbände, eines Leitzordner-Protokollbandes, des 105 Seiten umfassenden Urteils und einer – abgesehen von der erhobenen allgemeinen Sachrüge – Verfahrensrügen aufweisenden Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten von 315 Seiten ist der dokumentierte zeitliche Prüfungsumfang des Rechtspflegers nicht unverhältnismäßig lang. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung folgenden Umstands: das Recht eines Revisionsführers, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, besteht nur innerhalb der normalen Dienststunden (BGH NStZ 1996, 353; BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 1). In diesem Zusammenhang kann aber nicht erwartet werden, dass der Rechtspfleger während seiner gesamten Dienststunden für die Prüfung der vorliegenden Revisionsbegründung zur Verfügung steht. Denn zu berücksichtigen bleibt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen, nicht allein auf einen Angeklagten fokussierten Rechtspflege. Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte dem Rechtspfleger eine von ihm, dem Angeklagten, verfasste Revisionsbegründungsschrift in dem oben beschriebenen Umfang vorlegt, die der Rechtspfleger gewissenhaft zu prüfen hat, um dem Erfordernis einer gestaltenden Beurteilung gerecht zu werden.

Ein amtliches Verschulden ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu erkennen, dass der Rechtspfleger bei der Vorlage dieser Revisionsbegründungsschrift gehalten gewesen wäre, den „gerichtserfahrenen“ Angeklagten während der Überprüfungszeit darüber zu informieren, dass er seine Überprüfung nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wird bewältigen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch den verteidigten Angeklagten rechtsstaatlich nicht geboten ist (BGH NStZ-RR 2008, 312; Senatsbeschluss vom 17. September 2008 – 5 StR 435/08).

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