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Text des Beschlusses
1 BvR 2459/06;
Verkündet am:
12.11.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 22 A 03.40020 Verwaltungsgerichtshof Bayern; Rechtskräftig: unbekannt! Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. der Frau G…, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Christoph Degenhart, Stormstraße 3, 90491 Nürnberg - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 - BVerwG 7 B 35.06 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - 22 A 03.40020 -, 2. mittelbar gegen § 9a Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2365) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. November 2008 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl.BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. 2 Zur Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen weitgehend identisch. 3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Papier Bryde Schluckebier ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |