|
Text des Beschlusses
1 BvQ 43/08;
Verkündet am:
07.11.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen: 6 L 478/08 Verwaltungsgericht Aachen; Rechtskräftig: unbekannt! Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. November 2008 – 5 B 1668/08 – die aufschiebende Wirkung der Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wieder herzustellen. Antragsteller: Herr R… - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Lober, Deutzer Freiheit 92, 50679 Köln - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Papier Eichberger, Masing gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2008 einstimmig beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 – ZA 31 – 57.02.01 – wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wieder hergestellt. 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten. 1 Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt. Papier Eichberger Masing ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |