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Text des Beschlusses
1 BvQ 43/08;
Verkündet am: 
 07.11.2008
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
6 L 478/08
Verwaltungsgericht
Aachen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. November 2008 – 5 B 1668/08 – die aufschiebende Wirkung der Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wieder herzustellen.


Antragsteller: Herr R…

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Lober, Deutzer Freiheit 92, 50679 Köln -


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Papier Eichberger, Masing


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2008 einstimmig

beschlossen:


1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 – ZA 31 – 57.02.01 – wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wieder hergestellt.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.


1

Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Papier Eichberger Masing
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