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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 137.07;
Verkündet am:
02.10.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 300 € festgesetzt. Gründe: 1Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. 2Vor dem Hintergrund, dass das Berufungsgericht das beklagte Land verpflichtet hat, dem Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für ein ärztlich verschriebenes Medikament zur Behandlung einer erektilen Dystonie zu gewähren, hält das beklagte Land die Frage für klärungsbedürftig, ob zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Notwendigkeit“ in den beihilferechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder die Heilungs- und Behandlungswürdigkeit einzelner Krankheiten auch dann im normativen „Programm“ der Beihilfevorschriften geregelt werden kann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür nicht vorhanden ist. 3Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens; sie lässt sich auf der Grundlage der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2004 (BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) ohne weiteres verneinen. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, sind bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen aufgrund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 58, 68 <77 f.>; 79, 223 <235>; 83, 89 <98>; 106, 225 <232>) das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, sowie festzulegen, welche „Risiken“ erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. 4Wie der Beklagte bereits mit seiner Frage zutreffend erkennt, enthält die hier maßgebliche Vorschrift des § 88 LBG NRW keinerlei Festlegung, „nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden“. Soweit das Gesetz überhaupt zu Leistungsausschlüssen unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten ermächtigt, betrifft dies nur die Bereiche der zahnärztlichen Leistungen, der Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, der Hilfsmittel, der Aufenthalte in Sanatorien und Heimen, der Heilkuren, der Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie der Todesfälle. 5Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Herbert Groepper Dr. Burmeister ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |