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Text des Beschlusses
2 AR 309/08;
2 ARs 536/08;
Verkündet am: 
 09.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Zum Wohnsitz (knapp), insbesondere von Flüchtlingen, international als "displaced-persons" bezeichnet
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem Landgericht München II übertragen.


Gründe:


Der Senat hat dem Antrag, gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, stattgegeben.

Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt.

In Betracht käme hier allein ein Gerichtsstand gemäß § 8 Abs. 2 2. Alt. StPO am letzten Wohnsitz in Deutschland.

Die Begründung eines Wohnsitzes (§ 7 Abs. 1 BGB) setzt einen längeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, das heißt, der Betroffene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens zu machen (vgl. Staudinger/Weick BGB (2004) § 7 Rdn. 3 ff; MünchKommBGB/J. Schmitt § 7 Rdn. 7 ff).

Diese Voraussetzungen liegen für die Aufenthalte des Herrn D. in Ludwigsburg und in Bremen von Ende Dezember 1951 bis zum 29. Januar 1952 eindeutig nicht vor. Die Aufenthalte in dortigen Flüchtlingslagern dienten lediglich der Vorbereitung der Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika und der Überbrückung der Zeit bis zur Abreise am 29. Januar 1952.

Ob der Betroffene zuvor in Feldafing einen Wohnsitz begründet hatte, ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Dagegen könnte sprechen, dass er seit 1947 seine Auswanderung aus Deutschland betrieb und dem „Displaced-Persons“-Lager in Feldafing zwangsweise zugewiesen worden war.

Falls in Feldafing kein Wohnsitz begründet war, kämen Wohnsitze in Landshut, Regensburg, Ulm, Ellwangen oder Bad Reichenhall in Betracht, wo sich der Betroffene zwischen Mai 1945 und Mai 1951 aufgehalten hat. Da die genaueren Umstände dieser Aufenthalte in verschiedenen Städten und Lagern angesichts des Zeitablaufs und der Abwesenheit des Betroffenen im Vorfeld des Verfahrens kaum sicher aufklärbar sind, hat der Senat das Landgericht München II als zuständiges Gericht bestimmt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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