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Text des Beschlusses
XII ZR 62/07;
Verkündet am:
26.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 15 UF 221/06 Oberlandesgericht Celle; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es auf Seite 6, Textziffer 15 der Entscheidungsgründe in Zeile 4 f. statt „…was die Revision als ihr günstig nicht angreift. Dies ist …“ richtig heißen muss „…was die Revision als ihr günstig nicht angreift, ist dies …“, Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |