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Text des Beschlusses
IX ZA 8/08;
Verkündet am: 
 18.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
4 T 2156/07
Landgericht
Memmingen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 18. November 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 wird aus dessen zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 überholt.

Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.

Ganter Raebel Kayser Pape Grupp
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