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Text des Beschlusses
IX ZA 8/08;
Verkündet am:
18.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 4 T 2156/07 Landgericht Memmingen; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 18. November 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 wird aus dessen zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2008 bindet den Bundesgerichtshof nicht; überdies ist dieser Beschluss durch denjenigen vom 1. April 2008 überholt. Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |