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Text des Beschlusses
5 StR 514/08;
Verkündet am:
27.11.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Raum Brause Schaal Dölp ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |