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Text des Beschlusses
I ZB 22/07;
Verkündet am:
01.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 82 T 564/06 Landgericht Berlin; Rechtskräftig: unbekannt! Sehr Kurz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Tenor des Beschlusses vom 11. September 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es dort im ersten Satz statt „des Gläubigers“ „des Bezirksrevisors“ heißt. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |