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Text des Beschlusses
I ZB 22/07;
Verkündet am: 
 01.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
82 T 564/06
Landgericht
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Der Tenor des Beschlusses vom 11. September 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es dort im ersten Satz statt „des Gläubigers“ „des Bezirksrevisors“ heißt.

Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch
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