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Text des Beschlusses
1 StR 689/08;
Verkündet am:
16.12.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2008 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nicht nur über sein Rechtsmittel, sondern - im Hinblick auf die getroffene Absprache - qualifiziert gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - GSSt -, NJW 2005, 1440, 1446) belehrt worden ist. Nach einer kurzen Unterbrechung hat er dann nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 Abs. 1 Satz 1 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist danach wirksam zustande gekommen. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wahl Elf Graf Jäger Sander ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |